Zulassung der Beschwerde gegen Auswahlentscheidungen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Folge eines Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahrens. Das OVG lehnt die Zulassung ab, weil keine der gesetzlichen Zulassungsgründe vorliegen und die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen, insbesondere zur Frist und zur Bewertung, nicht durchgreifen. Zudem ist der Abbruch des Auswahlverfahrens als Organisati-onsentscheid grundsätzlich zulässig. Kosten- und Streitwertfestsetzungen werden getroffen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an Richtigkeit des angefochtenen VG‑Beschlusses
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde setzt das Vorliegen mindestens eines in §§ 124, 146 VwGO genannten Zulassungsgrundes voraus; bloße Rügen genügen nicht.
Die Zwei‑Wochen‑Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO gilt auch für die nachträgliche Darlegung der Gründe für die Zulassung der Beschwerde.
Der Abbruch eines Auswahlverfahrens liegt grundsätzlich im organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn und berührt die Rechtsstellung der Bewerber nur ausnahmsweise.
Die Bewertung beruflicher Qualifikation im Auswahlverfahren unterliegt einem weiten Beurteilungsspielraum; eine Nachprüfung greift nur ein, wenn erhebliche Bewertungsfehler substanziiert dargetan werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 1603/99
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulas-sungsverfahrens einschließlich der außergericht-lichen Kosten des Beigeladenen zu 1.; der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Berichterstatterin an Stelle des Senats über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO).
Der Antragsteller kann zunächst nicht mit dem Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 25. Juli gehört werden, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des dem Beigeladenen zu 1. übertragenen Planstellenanteils nicht (als unzulässig) ablehnen dürfen, weil er insoweit gar keinen Antrag gestellt habe. Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller bereits deswegen nicht durchdringen, weil er es nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei Gericht angebracht hat. Die Zwei-Wochen-Frist in § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO gilt nämlich auch für die Darlegung der Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.
Überdies hat der Antragsteller die auf die Einbeziehung des Beigeladenen zu 1. bezogenen Ausführungen keinem konkreten Zulassungsgrund zugeordnet, was jedoch erforderlich wäre. Desungeachtet sei darauf hingewiesen, dass jedenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die (stillschweigende) Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 23. November 19 sei sowohl auf den Beigeladenen zu 1. als auch den Beigeladenen zu 2. bezogen.
Soweit die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ange- fochtenen Beschlusses mit Einwänden gegen den Abbruch des bereits im Jahre 19 eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens begründet, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Falls der Antrag in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass der Antragsteller sich mit dem vorliegenden Verfahren noch gegen den Abbruch jenes Besetzungsverfahrens wenden will, so wäre der Antrag bereits deswegen unbegründet, weil der Antragsgegner das frühere Besetzungsverfahren, soweit ersichtlich, Anfang 19 abgebrochen und den umstrittenen Stellenanteil sodann neu ausgeschrieben hat. Mit dem Abbruch des "Stellenbesetzungsverfahrens 19 " ist jedoch bezogen auf dieses Verfahren ein Anordnungsgrund, wie ihn die einstweilige Anordnung voraussetzt, entfallen. Ob ein Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz vor dem Abbruch jenes (früheren) Besetzungsverfahrens Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, kann hier dahinstehen. Es sei lediglich auf Folgendes hingewiesen: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Abbruch des Auswahl- verfahrens - als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung - grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern berührt. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, ZBR 2000 S. 40 (= DVBl 2000 S. 485), und Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 -, NvwZ 1997 S. 283 f.
Das Auswahlverfahren darf deshalb jederzeit aus sachlichen Gründen vom Dienst-herrn abgebrochen werden. Hier spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner das vorangegangene Besetzungsverfahren aus solchermaßen sachlichen Gründen abgebrochen hat. Wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, hatte der Antragsgegner Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrundeliegenden Gutachten und entschied sich deswegen wohl zulässigerweise für eine erneute Ausschreibung. Alledem ist indessen letztlich nicht weiter nach- zugehen, weil der Antragsteller seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren 19 nach dessen Beendigung allenfalls noch durch einen - gesondert geltend zu machenden - Schadensersatzanspruch gegenüber dem Antragsgegner weiterverfolgen könnte. Im "Besetzungsverfahren 19 " kann er - da es sich insoweit um einen anderen Streitgegenstand handelt - mit Einwänden gegen das vorangegangene Verfahren jedenfalls nicht mehr durchdringen.
Die übrigen auf das nunmehr im Streit stehende, 19 eingeleitete Besetzungsverfahren bezogenen Einwände des Antragstellers (vgl. S. 9 f. der Antragsschrift) vermögen ebenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht zu begründen.
Dies gilt zunächst für die angeblich fehlerhafte Bewertung der "Qualität der Berufserfahrung" beim Antragsteller. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass derartige Bewertungen grundsätzlich dem - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Beurteilungsspielraum der Auswahlkommission bzw. des Antragsgegners unterliegen. Die Rüge, dass die Beigeladenen insoweit an die Aktivitäten des Antragstellers nicht "heranreichen", vermag deswegen einen Beurteilungsfehler nicht zu begründen. Auch die Kritik an der "nur bruchstückhaften" Aufzählung der Fächerbreite geht fehl, weil die Lehrfächer des Antragstellers unter den Oberbegriff "Öffentliches Recht" subsumiert und nur schwerpunktartig bezeichnet sind; ebenso ist etwa auch in dem Gutachten betreffend den Beigeladenen zu 1. verfahren worden. Das Fach "Politikwissenschaft" ist entgegen den Darlegungen in der Antragsschrift ausdrücklich aufgeführt. Nähere Aus- führungen hierzu erübrigen sich aber jedenfalls deshalb, weil der Antragsteller auch bei einer Bewertung seiner Berufserfahrung mit 14 oder sogar 15 Punkten (Gesamtpunktzahl dann 11,2 bzw. 11,5) nicht auf Rangplatz 1 oder 2 gelangen würde. Dass die entsprechende Beurteilung der Beigeladenen in einem Maße herabzusetzen wäre, dass dies Einfluss auf die Rangplatzfolge hätte, ist in der Antragsschrift nicht dargetan.
Soweit der Antragsteller die Bedingungen der Probelehrveranstaltung rügt, kann dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Insoweit stellt sich bereits die Frage, ob dem Antragsteller diesbezüglich ein Rügerecht überhaupt noch zusteht, nachdem er die aus seiner Sicht gegebenen Mängel im Ablauf der Probelehr- veranstaltung nicht während oder unverzüglich nach deren Beendigung - etwa anläßlich des sich anschließenden Vorstellungsgespräches - beanstandet hat. Jedenfalls aber ist der Antragsgegner den diesbezüglichen Einwänden des Antragstellers mit einem im Hauptsacheverfahren (4 K 594/00 VG Minden) am 17. April beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz entgegengetreten. Hierin wird zwar eine Verspätung des Veranstaltungsbeginns von 10 bis 15 Minuten, im Übrigen jedoch - für den Senat bei summarischer Prüfung plausibel und nachvollziehbar - ein störungsfreier Verlauf beschrieben.
Da der Rechtsstreit, wie die vorstehenden Ausführungen belegen, keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwirft, zumal sich die von der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen so nicht stellen, kommt der Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
Die angegriffene Entscheidung weicht auch nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der in der Antragsschrift zitierten Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts ab, sondern steht vielmehr im Einklang mit ihr.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er - anders als der Beigeladene zu 1. - keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.