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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 878/12·12.09.2012

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Entlassung wegen NPD‑Engagement abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Kommissaranwärter beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das OVG bestätigt die Auffassung des VG, dass seine frühere Mitgliedschaft in der NPD und nachhaltiges Wirken in der rechtsgerichteten Szene die charakterliche Eignung infrage stellen. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen, da die vorgebrachten Gründe die tragenden Erwägungen nicht durchgreifend in Zweifel ziehen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist rechtmäßig, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die charakterliche Eignung fehlt, insbesondere bei nachweisbarer Mitgliedschaft und nachhaltigem Engagement in verfassungsfeindlichen Parteien oder Szenen.

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Die formelle Mitgliedschaft und öffentliches parteipolitisches Engagement, etwa die Kandidatur für eine Partei, sind taugliche Indizien für eine Identifikation mit den Zielen dieser Partei und können auf eine dauerhaft ungeeignete Gesinnung schließen lassen.

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Bei der Prüfung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überprüft das Beschwerdegericht die vom Beschwerdeführer substantiiert vorgetragenen Gründe; mangelhafte Substantiierung nach § 146 Abs. 4 VwGO führt zur Zurückweisung der Beschwerde.

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Für die prognostische Beurteilung der charakterlichen Eignung können vergangene, gewichtige Verhaltensweisen herangezogen werden; ein älterer Austritt aus einer extremistischen Organisation genügt nicht ohne überzeugende Hinweise auf tatsächliche Distanzierung zur Umkehr der Prognose.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 23 Abs. 4 BeamtStG§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 507/12

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 3.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind, veranlassen den Senat nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 2012 erhobenen Klage wiederherzustellen.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Entlassungsverfügung sei rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 4 BeamtStG. Die Annahme des Antragsgegners, dem Antragsteller fehle die charakterliche Eignung für eine Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. es bestünden erhebliche Zweifel hinsichtlich seiner Verfassungstreue, sei nachvollziehbar und plausibel. Er sei bis Oktober 2009 Mitglied der "Nationaldemokratischen Partei Deutschlands" (NPD) gewesen, bei der es sich um eine Partei mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Zielsetzungen handele. Anlässlich der Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2009 habe er für diese Partei kandidiert. Außerdem habe er seit dem Jahr 2006 nachhaltig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in der rechtsgerichteten Szene mitgewirkt und seine Aktivitäten in dieser Szene trotz der Gefährderansprachen im April 2007 und Februar 2008 nicht aufgegeben, sondern habe noch im April 2008 an einer Demonstration in T.        , an der auch autonome Nationalisten in größerer Zahl mitgewirkt hätten, teilgenommen. Es sei somit durch ausreichende Tatsachen belegt, dass die (ehemalige) Mitgliedschaft des Antragstellers in der NPD für diesen nicht persönlichkeitsfremd, sondern Ausdruck einer inneren Haltung und Überzeugung gewesen sei, die mit dem Inhalt einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sei. Diese Würdigung werde letztlich auch durch das - taktische - Verhalten des Antragstellers zur Frage seiner Mitgliedschaft in der NPD im behördlichen und gerichtlichen Verfahren bestätigt. Nach alldem sei es rechtlich unerheblich, dass für den Zeitraum ab Oktober 2009 keine weiteren Erkenntnisse vorlägen. Im Hinblick auf die zeitliche Nähe der Aktivitäten des Antragstellers in der rechtsgerichteten Szene zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und des ganz erheblichen Gewichts dieser Umstände habe der Antragsgegner bei der von ihm getroffenen Prognoseentscheidung allein die in der Vergangenheit liegenden Umstände würdigen können, zumal auch nicht erkennbar geworden sei, dass nunmehr eine andere Einschätzung der charakterlichen Eignung des Antragstellers geboten sei.

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Dagegen ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich bei der NPD um eine Partei mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Zielsetzungen handele. Der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, im Zeitpunkt seines Austritts aus der NPD im Oktober 2009 hätten die bis dahin veröffentlichten Verfassungsschutzberichte diese Einschätzung noch nicht getragen, verfängt nicht. Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2008 heißt es (vgl. S. 47):

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"Die tatsächlichen Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen der ‚Nationaldemokratische Partei Deutschlandes‘ (NPD) ergeben sich - unabhängig von ihrem offiziellen Parteiprogramm - unter anderem aus den ständigen, gegen die Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichteten und der Partei politisch zuzurechnenden Äußerungen und einer entsprechenden Agitation. Die NPD äußert ihre verfassungsfeindlichen Ziele aber nicht nur verbal, sondern will diese (...) auch umsetzen."

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Im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2008 wird u.a. ausgeführt (vgl. S. 68, 74):

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"So propagiert die NPD das Ordnungsideal einer ethnisch homogenen ‚Volksgemeinschaft‘ als Gegenentwurf zur parlamentarischen Demokratie in Deutschland. Bei Anwendung ihrer völkischen Grundideen auch auf einzelne Bereiche wie Ausländerpolitik, Bildung, Finanz- und Wirtschaftsordnung oder Geschichte kommen die vielfach ausländerfeindlichen, rassistischen und in Bezug auf den historischen Nationalsozialismus verharmlosenden bis wohlwollenden Positionen der NPD zum Ausdruck. Damit stehen die Grundaussagen der Partei inhaltlich im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Konkretes Handeln und theoretische Grundlagen sind von einer umfassenden, durchdringenden Ideologisierung geprägt, mithin von einem geschlossenen rechtsextremistischen Weltbild (...). Das ethnisch definierte Konzept der ‚Volksgemeinschaft‘ steht inhaltlich aufgrund seiner antipluralistischen, intoleranten und fremdenfeindlichen Ausrichtung im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung."

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Das Verwaltungsgericht hat bezüglich des parteipolitischen Engagements des Antragstellers weiter ausgeführt, er habe durch seine NPD-Mitgliedschaft zum Ausdruck gebracht, dass er hinter den Zielen und Vorstellungen der Partei stehe. Eine förmliche Mitgliedschaft stelle nämlich über die bloße Sympathie und gegebenenfalls Nähe zu einzelnen Aussagen hinaus ein deutliches Zeichen für Identifikation mit den Zielen und dem Gedankengut der Partei und ein nach außen sichtbares Bild des Eintretens für diese Ziele dar. Mit seinem kommunalpolitischen Engagement und seiner Bereitschaft, als Kandidat für die Kommunalwahlen zur Verfügung zu stehen, habe er plakativ und nach außen erkennbar sein persönliches Engagement für die NPD und seine Identifikation mit ihren Zielen als Parteifunktionär zum Ausdruck gebracht. Dass er zu diesem Zeitpunkt erst neunzehn Jahre alt gewesen sei, könne nicht dazu führen, diesen Umstand als unerheblich abzutun. Auch in diesem Alter sei von dem Antragsteller, der über die allgemeine Hochschulreife verfüge, eine differenzierte Betrachtung und Entschließung zu erwarten gewesen, so dass er sein Verhalten nicht mit Überredungen von dritter Seite entschuldigen könne.

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Mit diesen überzeugenden Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise auseinander, so dass sie insoweit schon die Darlegungsanforderungen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) verfehlt. Ungeachtet dessen ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Es belegt im Kern vielmehr die Haltung des Antragstellers, sein parteipolitisches Engagement unter Hinweis auf die "aus seiner Jugendlichkeit resultierende Naivität" zu verharmlosen. Hierfür besteht indes aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen keine Veranlassung.

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Außerdem ignoriert der Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht nicht nur auf sein parteipolitisches Engagement, sondern auch auf sein Wirken in der rechtsgerichteten Szene im Weiteren abgestellt hat. In Anbetracht dessen vermag im Übrigen weder der vom Antragsteller hervorgehobene, nicht weiter erläuterte Umstand, er habe während des Wehrdienstes "für den Militärischen Abschirmdienst der Bundeswehr gearbeitet", noch sein Austritt aus der NPD im Herbst 2009 zu belegen, dass er sich nachhaltig von rechtsextremistischen Positionen distanziert hat.

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Einer tragfähigen Grundlage entbehrt schließlich der Einwand des Antragstellers, "sämtliche Erkenntnisse" über seine Person seien dem Polizeipräsidium C.    schon vor seiner am 1. September 2011 erfolgten Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bekannt gewesen. Dies wird insbesondere nicht durch den Inhalt der Verwaltungsvorgänge bestätigt. Vielmehr hat das Polizeipräsidium C.    im Bescheid vom 28. November 2011, mit dem dem Antragsteller das Führen der Dienstgeschäfte untersagt worden ist, Folgendes ausgeführt:

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"Personalveränderungen, wie z.B. die Einstellungen zum 01.09. eines jeden Jahres, gebe ich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meiner Behörde regelmäßig durch entsprechende hausinterne Mitteilungen bekannt. Hierbei hat sich zuletzt ergeben, dass Sie Beamten meines Staatsschutzes namentlich bekannt waren, nachdem Sie von dort im Jahr 2008 im Rahmen einer Gefährderansprache persönlich angesprochen worden sind. Eine nunmehr erfolgte Überprüfung Ihrer Person durch den Staatsschutz meiner Behörde hat nachstehende Erkenntnisse ergeben, die bis zum Jahr 2009 im Zusammenhang mit der Gewinnung von Informationen zur rechtsextremistischen Szene in I.      erhoben wurden: (...)"

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Demnach hatte das Polizeipräsidium C.    im Zeitpunkt der Einstellung des Antragstellers insbesondere noch keine Erkenntnisse über die - erst nach der Gefährderan-sprache im Februar 2008 erfolgte - Teilnahme des Antragstellers an der vom Verwaltungsgericht angeführten Demonstration in T.        im April 2008 sowie der Kandidatur des Antragstellers für die NPD im Rahmen der Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2009.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

17

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).