Konkurrentenstreit: Beschwerde eines Studienrats wegen Beförderung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein Studienrat beantragte einstweilige Anordnung, um Mitbewerber von der Besetzung zweier Beförderungsstellen auszuschließen und eine Neubeurteilung zu erzwingen. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. Es fehlte an der Glaubhaftmachung, dass eine Neubeurteilung dem Antragsteller die für eine reale Auswahlchance erforderliche Bestnote verschaffen würde. Zudem bestanden keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für Voreingenommenheit oder sonstige Rechtsfehler bei den Beurteilungen.
Ausgang: Beschwerde des Studienrats im Konkurrentenstreit auf einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Stellenbesetzung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen in Konkurrentenstreitigkeiten muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass eine Neubeurteilung voraussichtlich zu einer für ihn entscheidenden Verbesserung des Beurteilungsniveaus und damit zu einer realen Auswahlchance führt.
Bestehen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte für Rechtsfehler oder Voreingenommenheit in den Beurteilungen der ausgewählten Bewerber, fehlt es an einem Anordnungsanspruch.
Die bloße Behauptung einer Voreingenommenheit des Beurteilers genügt nicht; es bedarf eines substantiierten Tatsachenvortrags, der eine nachvollziehbare Grundlage für die Annahme der Befangenheit bietet.
Ein Antragsteller kann nicht verlangen, dass ein Neubeurteilungsverfahren nach seinen eigenen Maßgaben ausgestaltet wird; Form und Ablauf des Verfahrens obliegen der zuständigen Dienststelle, soweit nicht rechtsstaatliche Mindestanforderungen verletzt sind.
Ein Rechtsmittel kann als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wenn es primär darauf abzielt, durch Verhinderung der Stellenbesetzung Druck auf die Behörde auszuüben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 564/16
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Studienrats in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren mit seiner Bewerbung um eine Beförderungsstelle (A 14) am G. -vom-T. -Berufskolleg in X. auszuschließen und die Stellen mit den Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dahinstehen könne, ob er sich zu Recht weigere, sich dem vom Antragsgegner vorgesehenen Beurteilungsverfahren zu unterwerfen. Jedenfalls sei es auszuschließen, dass sich für den Antragsteller, falls für ihn eine rechtmäßige dienstliche Beurteilung erstellt würde, aufgrund dieser ein Leistungsvorsprung gegenüber den Beigeladenen ergebe. Die Beigeladenen hätten in ihren Beurteilungen sämtlich die Bestnote („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“) erhalten. Vor dem Hintergrund der bisherigen Leistungen des Antragstellers sei es ausgeschlossen, dass er ebenfalls die Bestnote erreiche.
Das Beschwerdevorbringen bietet kein Argument, dass diese Erwägungen durchgreifend in Zweifel zieht.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antragsteller evident chancenlos ist, durch eine Neubeurteilung das gleiche Beurteilungsniveau wie dasjenige der ausgewählten Mitbewerber - mithin der Beigeladenen zu 1. bis 4. - zu erreichen. Dahinstehen kann insoweit, ob den Beurteilungen des Antragstellers vom 19. Mai 2009 und 18. Juni 2015, die jeweils mit dem Gesamturteil „Die Leistungen entsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen“ enden, Aussagekraft beigemessen werden kann. Es ist jedenfalls nicht ansatzweise ersichtlich, dass das Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers im Falle einer Neubeurteilung die Vergabe der Bestnote rechtfertigen könnte, durch die ihm überhaupt erst eine reelle Auswahlchance vermittelt würde. Vielmehr ist ausweislich der umfangreichen Verwaltungsvorgänge nach wie vor von nicht unerheblichen Leistungsdefiziten auszugehen.
Mit dem Beschwerdevorbringen wird auch nicht schlüssig aufgezeigt, dass die mit der Bestnote abschließenden Beurteilungen der Beigeladenen rechtsfehlerhaft sind. Die Annahme des Antragstellers, die Beurteilungsergebnisse der Beigeladenen gründeten auf der ihm, dem Antragsteller, gegenüber bestehenden Voreingenommenheit des Beurteilers, des Schulleiters H. , entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage. Eine Voreingenommenheit des Schulleiters lässt sich insbesondere nicht, wie der Antragsteller meint, aus dem Umstand herleiten, dass sich nur Kollegen um die in Rede stehenden Beförderungsstellen beworben haben, die mit der Bestnote beurteilt worden sind.
Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob der Antragsteller seinen Bewerbungsverfahrensanspruch rechtsmissbräuchlich geltend macht. Angemerkt sei allerdings, dass einiges dafür spricht, dass es ihm lediglich darum geht, durch die Verhinderung der Stellenbesetzung mit den ausgewählten Bewerbern u.a. im Hinblick auf die ausstehende Neubeurteilung Druck auf den Antragsgegner auszuüben. Im Übrigen irrt der Antragsteller, wenn er meint, er könne verlangen, dass das seine Neubeurteilung betreffende Verfahren nach seinen Maßgaben ausgestaltet wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).