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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 851/13·07.08.2013

Beschwerde wegen Fristversäumnis verworfen; Wiedereinsetzung mangels Glaubhaftmachung abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Antragstellerin wurde als unzulässig verworfen, weil die Zweiwochenfrist des §147 Abs.1 VwGO überschritten wurde. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war unbegründet, da die Antragstellerin die Versäumung nicht schlüssig und glaubhaft darlegte. Vorgelegte Faxunterlagen standen im Widerspruch zu den getroffenen Sachverhaltsbehauptungen. Kosten- und Streitwertregelungen wurden angewandt.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen fehlender Glaubhaftmachung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss ist unzulässig, wenn die nach §147 Abs.1 VwGO gesetzliche Zweiwochenfrist nicht eingehalten wird.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte Tatsachen voraus, aus denen sich ergibt, dass die Fristversäumung unverschuldet war.

3

Gegensätzliche oder durch Beweismittel widerlegte Behauptungen zur Ursache der Fristversäumnis genügen nicht zur Begründung der Wiedereinsetzung.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt den Vorschriften des GKG.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 463/13

Leitsatz

Unzulässige Beschwerde einer Polizeioberkommissarin in einem Konkurrentenstreit-verfahren.

Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

G r ü n d e :Die Beschwerde ist unzulässig, da sie verspätet eingelegt worden ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht worden sind.

2

Die Antragstellerin hat die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Wochen (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 4. Juli 2013 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist beim Verwaltungsgericht erst am 19. Juli 2013, also nach Ablauf der Zweiwochenfrist eingegangen.

3

Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt nicht in Betracht. Tatsachen, die die Versäumung der Frist als unverschuldet erscheinen lassen, wurden nicht, wie es erforderlich wäre, schlüssig dargestellt, geschweige denn glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO).

4

Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages vorgetragen, am 18. Juli 2013 sei zunächst die einseitige - mit dem Datum 18. Juli 2013 versehene - Beschwerdeschrift und sodann ein „zweiseitiges Schreiben in einer familienrechtlichen Angelegenheit an andere Rechtsanwälte“ in das „Faxkörbchen“ gelegt worden. Eine Mitarbeiterin ihrer, der Antragstellerin, Prozessbevollmächtigten habe am 18. Juli 2013 letztgenanntes Schreiben und versehentlich auch die Beschwerdeschrift „als dritte Seite“ per Fax an die Rechtsanwälte L1.       u.a. versandt. Dies belege u.a. der Sendebericht.

5

Dass die Antragstellerin unverschuldet gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, belegt dieses Vorbringen schon deshalb nicht, weil es unschlüssig ist. Das an die Rechtsanwälte L.       u.a. gerichtete Schreiben ist nicht am 18. Juli 2013, sondern ausweislich des Sendeberichts bereits am 4. Juli 2013 per Fax übersandt worden ist.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).