Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Kein Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen seine beabsichtigte Zuordnung zum Kreis F. Die Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt; das OVG stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und erklärte den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos. Es sah kein Rechtsschutzbedürfnis und belastete den Antragsteller mit den Kosten. Der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen Erledigung eingestellt; angefochtener Beschluss außer Streitwertfestsetzung wirkungslos, Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; der angefochtene Beschluss wird in der Regel mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden; mangels Rechtsschutzbedürfnisses kann der Antragsteller mit den Kosten belastet werden.
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; bloße Befürchtungen über mögliche künftige Maßnahmen begründen dieses nicht, wenn verbindliche Tatsachen (z. B. ein endgültiger Zuordnungsplan) entgegenstehen.
Bei vorläufigen Entscheidungen kann der Streitwert nach den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG wegen des nur vorläufigen Charakters angemessen zu reduzieren sein (z. B. auf die Hälfte).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 447/07
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. Dezember 2007 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären. Außerdem ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, den Antragsteller mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine beabsichtigte Zuordnung zum Kreis F. bestand, weil der Antragsteller ausweislich des endgültigen Zuordnungsplans dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement zugewiesen war. Damit stand für den Antragsteller fest, dass er - entgegen der ihm im Oktober erteilten Auskunft - nach dem Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30. Oktober 2007, GVBl NRW, 482) nicht zum 1. Januar 2008 auf den Kreis F. übergehen würde.
Soweit der Antragsteller befürchtete, durch das Landesamt für Personaleinsatzmanagement künftig nicht wohnortnah eingesetzt zu werden, konnte er hieraus kein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag herleiten. Vielmehr wäre er gehalten gewesen, Rechtsbehelfe gegen etwaige künftige Personalmaßnahmen einzulegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung war der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren.