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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 848/06·06.07.2006

Einstweilige Anordnung gegen Besetzung einer Juniorprofessur: Beschwerde zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach § 123 VwGO einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung einer W1-Juniorprofessur zu verhindern. Zentrale Frage war, ob die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft oder das Verfahren unfair war. Das OVG bestätigt die summarische Prüfungsgrenzen und sieht keine Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen, falsche Tatsachengrundlage oder Gehörsverletzung; die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154, 162 VwGO und GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Besetzung einer Juniorprofessur als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die gerichtliche Überprüfung einer Auswahlentscheidung in Eilverfahren beschränkt sich auf die Frage, ob der Dienstherr Begriffe/gesetzlichen Rahmen verkannt, von unrichtigen Tatsachen ausgegangen, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

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Ein bloßes Selbstzeugnis des Bewerbers über seine Überlegenheit genügt nicht; maßgeblich ist die fachliche Bewertung der Berufungskommission, insbesondere wenn sie durch Gutachten gestützt wird.

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Behauptungen eines unfairen Verfahrens sind substantiiert darzulegen; die Mitteilung von Entscheidungsgründen und deren Präzisierung durch den Dienstherrn können einen Gehörsverstoß ausschließen.

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Unsubstantiierte und spekulative Diskriminierungsvorwürfe sowie nachgereichte Empfehlungsschreiben führen nur dann zur Aufhebung einer Auswahlentscheidung, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Entscheidung bei Kenntnis der Umstände anders ausgefallen wäre.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 227/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.

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Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,

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"dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die im Sommer 2005 ausgeschriebene Stelle einer Juniorprofessur (W 1) für theoretische Physik mit dem Schwerpunkt Materie unter extremen Bedingungen, Fakultät für Physik der Universität C. , mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist."

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Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; nach der in Verfahren der vorliegenden Art allein möglichen summarischen Überprüfung sei die Entscheidung des Antragsgegners, die in Rede stehende Stelle nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, rechtlich nicht zu beanstanden.

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Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht einen Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung des Antragsgegners hätte bejahen müssen.

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Der Antragsteller beanstandet, es sei ihm von Seiten des Antragsgegners kein "faires Verfahren" gewährt worden; die Gründe, aus denen seine Bewerbung in die Kategorie "C" eingeordnet worden sei, seien ihm nicht genannt worden. Dieser Einwand ist jedoch unberechtigt. Bereits mit einem an die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers gerichteten Schreiben vom 20. Dezember 2005 hatte der Antragsgegner mitgeteilt, aus welchen Gründen er die Bewerbung des Antragstellers nicht berücksichtigt habe. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens hat er diese Gründe präzisiert.

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Der Antragsteller trägt darüber hinaus vor, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei auch in der Sache fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die gerichtliche Überprüfung in Fällen der vorliegenden Art darauf beschränkt, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe und den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle nicht auszuwählen, derartige Mängel nicht aufweist. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln:

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Der Antragsteller trägt unter Nr. 1 seiner Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2006 vor, die erstplazierten Bewerber seien - anders als er selbst - "in wissenschaftlicher Hinsicht für die hier ausgeschriebene Stelle nicht geeignet". Auf diese (Selbst- )Einschätzung des Antragstellers kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist vielmehr die Bewertung der Berufungskommission. Diese hat - gestützt u.a. auf entsprechende Gutachten - die von ihr erstplazierten Bewerber im Gegensatz zu dem Antragsteller für hervorragend geeignet erachtet und dies in einer dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. Juni 2006 beigefügten Stellungnahme ergänzend begründet. Darin hat sie auch eingehend auf den Einwand des Antragstellers erwidert, die erstplazierten Bewerber seien - anders als er - mit den einschlägigen Sachgebieten nicht hinreichend vertraut. Der Antragsteller ist dem mit seinem Schriftsatz vom 5. Juli 2006 nicht substantiiert entgegengetreten. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen der Berufungskommission liegen insoweit nicht vor.

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Das Vorbringen des Antragstellers unter Nr. 2 seiner Beschwerdeschrift ist unsubstantiiert. Der Antragsteller rügt zunächst, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es habe sich auf "die Stellungnahme des Antragsgegners" gestützt, nach der die Berufungskommission seine Bewerbung schon zu einem Zeitpunkt in die Kategorie "C" eingeordnet habe, als sie sich noch gar nicht mit seinen Publikationen und seiner Arbeit an der Universität C. befasst habe. Es bleibt unklar, auf welche Stellungnahme der Antragsteller sich hier bezieht. Das o.a. Schreiben des Antragsgegners vom 20. Dezember 2005 kann nicht gemeint sein; denn aus ihm ergibt sich klar, dass in der dritten Sitzung der Berufungskommission am 27. Oktober 2005 - nach Einordnung der Bewerbung des Antragstellers in die Kategorie "C" - lediglich zur Information des dort anwesenden Vertreters der Schwerbehinderten eine "nochmalige" Überprüfung der Auswahlkriterien in Bezug auf den Antragsteller stattgefunden hat. Auch die dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 28. April 2006 beigefügte Stellungnahme der Berufungskommission kann nicht gemeint sein; dieser lässt sich zwar entnehmen, dass die Arbeit des Antragstellers an der Universität C. erst in der dritten Sitzung der Berufungskommission zur Sprache gekommen ist, nicht jedoch, dass auch die Publikationstätigkeit des Antragstellers erst zu diesem späten Zeitpunkt berücksichtigt worden wäre. Ohne genaue Benennung der in Bezug genommenen Stellungnahme und ohne Erläuterung, an welcher Stelle sich das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich hierauf gestützt haben soll, ist der Vortrag der Antragstellers nicht nachvollziehbar. Die Berufungskommission hat im Übrigen in ihrer dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. Juni 2006 beigefügten Stellungnahme nochmals die einzelnen Stufen ihrer Entscheidungsfindung nachgezeichnet. Der Antragsteller ist dem nicht weiter entgegengetreten. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen oder sonstige Mängel bei der Auswahlentscheidung ergeben sich diesbezüglich nicht. Weiter rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von einer unzutreffenden Anzahl der Publikationen der Bewerber ausgegangen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Berufungskommission, soweit sie die Publikationstätigkeit der Bewerber berücksichtigt hat, letztlich qualitative Gesichtspunkte entscheidend waren. Anders als der Antragsteller vorträgt, hat die Berufungskommission nicht "allein mit der Quantität argumentiert". Im Gegenteil ergibt sich schon aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 20. Dezember 2005 an den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers, dass für die Berufungskommission das "besonders hohe Niveau" des Bewerberfeldes und die "guten US-amerikanischen Einrichtungen bei der Ausschreibung herkömmlicher Professuren" gerecht werdende Qualität der in die engere Wahl einbezogenen Mitbewerber im Vordergrund standen. Die Berufungskommission hat - damit übereinstimmend sowie den weiteren Inhalt des vorerwähnten Schreibens wiederholend - in ihrer dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. Juni 2006 beigefügten Stellungnahme erneut ausgeführt, dass die Quantität der Publikationen des Antragstellers für die Einordnung seiner Bewerbung in die Kategorie "C" keine Rolle gespielt habe, sondern erst in der dritten Sitzung der Berufungskommission - zur Information des dort anwesenden Vertreters der Schwerbehinderten - und insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Vorhalt des Antragstellers thematisiert worden sei. Dem ist der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 5. Juli 2006 nicht weiter entgegengetreten. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen ergeben sich nach alledem nicht.

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Die Ausführungen des Antragstellers unter Nr. 3 seiner Beschwerdeschrift, die sich auf eine mögliche Diskriminierung seiner Person beziehen, sind rein spekulativ. Seine - ohnehin zweifelhaften - Hinweise auf den von ihm erhaltenen DAAD- Preis und auf seine Nominierung für den Niklas-Luhmann-Preis gehen schon deshalb fehl, weil der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nicht die wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers als solche verneint hat, sondern nur seine Eignung bezogen auf die konkret ausgeschriebene Stelle. Auch das vom Antragsteller im Nachhinein vorgelegte - unterstellt positive - Empfehlungsschreiben des Prof. L. L1. vom 20. Mai 2006 vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es ist in Anbetracht der Gesamtumstände nicht ersichtlich, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners bei Kenntnis dieses Empfehlungsschreibens zu Gunsten des Antragstellers hätte ausfallen können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung war der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebenden Betrages zu reduzieren.