Beschwerde im Konkurrentenstreit zu Berücksichtigung kommissarischer Funktionsübertragung
KI-Zusammenfassung
Die Polizeihauptkommissarin beantragte einstweilig, die Besetzung einer Dienstgruppenleiterstelle bis zu erneuter Prüfung ihrer Bewerbung zu untersagen. Streitpunkt war, ob kommissarisch ausgeübte Leitungszeiten auf das Erfordernis „mindestens zwei Jahre Erfahrung in einer Führungsfunktion“ anzurechnen sind. Das OVG wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass bei ständiger und vollumfänglicher Übernahme kommissarische Zeiten zu berücksichtigen sind; die Antragstellerin wäre bei fehlerfreier Neuauswahl chancenlos.
Ausgang: Beschwerde der Bewerberin gegen Nichtgewährung einstweiliger Anordnung wird zurückgewiesen; kommissarische Dienstzeiten sind unter den Voraussetzungen anzurechnen, Antragstellerin wäre chancenlos
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des konstitutiven Anforderungsmerkmals „Erfahrung in einer Führungsfunktion“ sind auch Zeiten einer kommissarischen Funktionsübertragung zu berücksichtigen, wenn diese eine ständige und vollumfängliche Übernahme der mit der Funktion verbundenen Aufgaben beinhaltet.
Das Erfordernis von „Erfahrung in einer Führungsfunktion“ setzt nicht zwingend ein endgültiges Innehaben der Funktion voraus; maßgeblich ist die tatsächliche Wahrnehmung der Führungsaufgaben und der damit verbundene Erfahrungserwerb.
Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über eine Bewerbung besteht nicht, wenn bei einer fehlerfrei vorgenommenen künftigen Auswahlentscheidung aufgrund eines angenommenen Qualifikationsvorsprungs des Mitbewerbers klar erkennbar keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenstreit muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; bloße Behauptungen ohne substantiiertes Vorbringen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 642/22
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde einer Polizeihauptkommissarin in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Bei der Feststellung, ob ein Bewerber das konstitutive Anforderungsmerkmal "Mindestens zwei Jahre Erfahrung in einer Führungsfunktion nach FZO als Dienstgruppenleitung" erfüllt, sind auch Zeiten der kommissarischen Funktionsübertragung zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle eines Dienstgruppenleiters bzw. einer Dienstgruppenleiterin Leitstelle beim Polizeipräsidium I. nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Es hat angenommen, die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe zwar den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin durch die Einbeziehung des Beigeladenen in die streitgegenständliche Auswahlentscheidung verletzt. Das in der Stellenausschreibung vom 10. November 2021 enthaltene konstitutive Anforderungsmerkmal „mindestens zwei Jahre Erfahrung in einer Führungsfunktion nach FZO als Dienstgruppenleitung“ setze voraus, dass dem Bewerber eine Führungsfunktion als Dienstgruppenleitung übertragen worden sei, wobei allerdings auch eine kommissarische Funktionsübertragung, bei der eine ständige und vollumfängliche Übernahme der mit der Funktion verbundenen Aufgaben erfolge, ausreichend sei. Dieses Merkmal habe der Beigeladene nicht erfüllt, weil ihm lediglich vom 15. Mai 2011 bis zum 27. Dezember 2011 die Funktion eines Dienstgruppenleiters übertragen gewesen sei und er im Anschluss daran erst wieder seit dem 1. September 2021 die Funktion eines Dienstgruppenleiters Leitstelle kommissarisch ausübe. Die Antragstellerin könne aber gleichwohl keine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung beanspruchen, weil klar erkennbar sei, dass sie auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu dem Beigeladenen chancenlos sein werde. Hierbei sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der zukünftigen neuen Auswahlentscheidung einschließlich des dann aktuellen Beurteilungsbildes abzustellen. Bei dem hierbei anzustellenden Vergleich der Regelbeurteilungen sei ein Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen anzunehmen.
Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragstellerin rechtfertigen nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass sie bei einer zukünftigen fehlerfreien Auswahlentscheidung gegenüber dem Beigeladenen chancenlos sein werde. Es habe außer Acht gelassen, dass der Beigeladene auch bei einer zukünftigen Auswahlentscheidung das konstitutive Anforderungsmerkmal einer zweijährigen Erfahrung "in einer Führungsfunktion nach FZO als Dienstgruppenleitung" nicht erfülle und es daher auf die Regelbeurteilungen gar nicht ankomme. Dieses Merkmal erfordere das tatsächliche Innehaben einer Führungsfunktion; die kommissarische Wahrnehmung einer Führungsfunktion reiche nicht aus. Weder dem Wortlaut der Stellenausschreibung noch der FZO könne entnommen werden, dass die kommissarische Vertretung einer Führungsfunktion ausreichend sei.
Mit diesem Vorbringen dringt die Antragstellerin nicht durch. Die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegende Annahme, dass der Beigeladene, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Jahr 2011 für etwa 7,5 Monate Dienstgruppenleiter war und seit dem 1. September 2021 kommissarisch die Funktion eines Dienstgruppenleiters Leitstelle beim Polizeipräsidium I. ausübt, bei einer erneuten Auswahlentscheidung das konstitutive Anforderungsmerkmal einer zweijährigen "Erfahrung in einer Führungsfunktion nach FZO als Dienstgruppenleitung" erfüllen würde, ist nicht zu beanstanden. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ausgehend vom Wortlaut der Stellenausschreibung müsse dem Bewerber eine Führungsfunktion als Dienstgruppenleitung übertragen worden sein; das endgültige (dauerhafte) und zeitlich ununterbrochene Innehaben der Führungsfunktion werde aber nicht vorausgesetzt, sodass auch die in den Akten vermerkte kommissarische Funktionsübertragung, bei der eine ständige und vollumfängliche Übernahme der mit der Funktion verbundenen Aufgaben erfolge, ausreichend sei. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen lässt die Beschwerde vermissen. Ihr Einwand, weder dem Wortlaut der Stellenausschreibung noch der FZO könne entnommen werden, dass die kommissarische Vertretung einer Führungsfunktion ausreichend sei, bleibt – in Ermangelung jeglicher Begründung – die bloße Behauptung des Gegenteils.
Dem Einwand ist aber auch inhaltlich nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass der Wortlaut des konstitutiven Anforderungsmerkmals nur die Berücksichtigung solcher Erfahrungszeiten zulässt, die der Bewerber als Inhaber einer Führungsfunktion erworben hat ("Erfahrung in einer Führungsfunktion", Hervorhebung nur hier), indes keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass eine kommissarische Funktionsübertragung keine Berücksichtigung finden soll. Denn auch insoweit wird – anders als im Fall einer Abwesenheitsvertretung, bei der die Aufgaben nur im Fall der Verhinderung des eigentlichen Dienstposteninhabers wahrgenommen werden – die Funktion durch eine entsprechende Verfügung übertragen und erfolgt eine ständige und vollumfängliche Übernahme der mit der Funktion verbundenen Aufgaben. Dieses Verständnis steht darüber hinaus im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Anforderungsmerkmals. Dieses soll – nach den nachvollziehbaren und von der Antragstellerin auch nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Antragsgegners – im Hinblick auf die herausragende Führungsposition der Dienstgruppenleitung Leitstelle sicherstellen, dass der erfolgreiche Bewerber über den für die Stelle erforderlichen Erfahrungsschatz und die notwendigen Führungskompetenzen verfüge, weil eine Einarbeitung grundsätzlich nicht vorgesehen sei. Der erfolgreiche Bewerber solle bereits möglichst viele Konstellationen und Problemstellungen kennen, aus denen er ein Handwerkszeug für die selbständige Führung anderer herleiten könne. Die Tatsache, dass die Dienstgruppenleitung auch weisungsbefugt gegenüber anderen Führungskräften sei (z. B. der Dienstgruppenleitung des Wachdienstes), erfordere insbesondere Durchsetzungsvermögen, um dienstliche Weisungen gegenüber unterstellten Führungskräften sozialverträglich und in Anbetracht der Einsatzlage durchsetzen zu können. Defizite im Durchsetzungsvermögen, erkennbare Unsicherheiten in der Entscheidungsfindung oder das Zulassen von langwierigen Diskussionen über alternative Einsatztaktiken könnten zu einer wesentlichen Erhöhung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit werden. Ausgehend hiervon bezweckt das konstitutive Anforderungsmerkmal ersichtlich, nur solche Bewerber zuzulassen, die über einen in quantitativer und qualitativer Hinsicht hinreichenden Fundus praktisch erlebten Führungshandelns als Dienstgruppenleitung verfügen. Einen solchen Erfahrungsschatz erwerben aber nicht nur Beamte, denen die Führungsfunktion Dienstgruppenleitung endgültig übertragen worden ist, sondern auch Beamte, denen diese Funktion kommissarisch, also zur ständigen und vollumfänglichen Vertretung, zugewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 i. V. m. 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil er sich durch die Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).