Einstweilige Anordnung: Dienstliche Beurteilungen bei Auswahl stellv. Schulleitung fehlerhaft
KI-Zusammenfassung
Der Dienstherr griff im Beschwerdeverfahren die erstinstanzliche Untersagung an, die Stelle des stellvertretenden Schulleiters vorläufig mit dem Beigeladenen zu besetzen. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Auswahlentscheidung auf rechtsfehlerhaften Anlassbeurteilungen beruhte. Beurteilungsbeiträge waren mangels Zuordnung zu Bewertungsstufen nicht hinreichend aussagekräftig, im Leistungsbericht fehlten Bewertungsvorschläge zu bestimmten Merkmalen und die Gesamturteile waren nicht nachvollziehbar begründet. Die Mängel konnten für das Auswahlergebnis potentiell kausal sein, sodass eine Neubescheidung ernsthaft möglich erschien.
Ausgang: Beschwerde des Dienstherrn gegen die Untersagung der Stellenbesetzung zurückgewiesen; einstweilige Anordnung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg, wenn das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Gründe gegen die erstinstanzliche einstweilige Anordnung aufzeigt und die Auswahlentscheidung voraussichtlich rechtsfehlerhaft ist.
Fließt das Kriterium der Eignung seinem materiellen Gehalt nach in die Bewertung von Leistung und Befähigung ein, bedarf es für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung keiner ausdrücklichen gesonderten Würdigung der „Eignung“.
Kann der Beurteiler die Leistungen nicht aus eigener Anschauung beurteilen, müssen Beurteilungsbeiträge entweder hinreichend differenzierte textliche Ausführungen zur Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst (z. B. durch Punkte/Ankreuzen) vornehmen; rein freitextliche, nicht auf das Bewertungssystem bezogene Beiträge genügen regelmäßig nicht.
Ein Leistungsbericht nach den Beurteilungsrichtlinien ist fehlerhaft, wenn er zu Einzelmerkmalen keine Bewertungsvorschläge enthält, obwohl der Beurteilte im Beurteilungszeitraum Tätigkeiten ausgeübt hat, die diesen Merkmalen zuzuordnen sind.
Bei dienstlichen Beurteilungen, die auf mehreren getrennten Erkenntnisquellen beruhen und deren Richtlinien weder eine arithmetische Bildung noch klare Gewichtungsvorgaben vorsehen, ist das Gesamturteil so zu begründen, dass Gewichtung und Herleitung aus den Erkenntnisquellen und Einzelbewertungen nachvollziehbar werden; eine Nachholung der Begründung ist ausgeschlossen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 310/22
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde des Dienstherrn gegen die Untersagung einer Besetzung der Stelle eines stellvertretenden Schulleiters im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO.
Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht aus eigener Anschauung, muss ein Beurteilungsbeitrag entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen.
Ein Leistungsbericht im Sinne der Ziffer 8.4. der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums ist fehlerhaft, wenn er nicht zu allen Einzelmerkmalen Bewertungsvorschläge enthält, obwohl der Beurteilte eine dem jeweiligen Merkmal zuzuordnende Tätigkeit im Beurteilungszeitraum ausgeübt hat.
Es bedarf einer Erläuterung des Gesamturteils in einer dienstlichen Beurteilung, wenn dieser mehrere separate und durch unterschiedliche Personen zu bewertende Erkenntnisquellen zugrunde liegen und die Beurteilungsrichtlinien keine präzisen Vorgaben zur Bildung des Gesamturteils machen sowie dessen arithmetische Ermittlung ausschließen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, die ausgeschriebene Stelle des stellvertretenden Schulleiters/der stellvertretenden Schulleiterin (A 15 FN 4 LBesG NRW) am H. -B. -Gymnasium in U. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die Annahme gestützt, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei fehlerhaft und es erscheine jedenfalls möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners für die Besetzung der in Streit stehenden Stelle ausgewählt werde.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei bereits deshalb verletzt, weil die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen rechtswidrig seien. Die in ihnen enthaltenen Begründungen zu den Gesamturteilen genügten den an sie zu stellenden Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit nicht. Die Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 30.5.2021 erwähne den Leistungsbericht lediglich floskelhaft. In welcher Weise dieser sich ausgewirkt habe, werde nicht mitgeteilt. Der Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters werde nicht angeführt. Die Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 9.2.2022 lasse völlig offen, mit welchem Gewicht der lediglich einen äußerst kurzen Zeitraum umfassende Leistungsbericht der Schulleiterin in das Gesamturteil eingeflossen sei. Hinzu trete, dass sich der Beurteilungsbeitrag der früheren Schulleiterin, der den Zeitraum vom 1.8.2018 bis zum 31.7.2021 erfasse, in der Begründung des Gesamturteils nicht wiederfinde.
Auch enthielten die Beurteilungen kein Gesamturteil unter Einbeziehung des Kriteriums der Eignung. Das Gesamturteil weise ausdrücklich nur eine Bewertung der Leistung und Befähigung mit 4 Punkten aus. Zudem beschränkten sich die Erläuterungen zur Bildung des Gesamturteils in der Beurteilung des Antragstellers ausdrücklich nur auf die Leistungen. Auch die den Einzelmerkmalen vorangestellte Überschrift „Leistungs- und Befähigungsbeurteilung“ mache deutlich, dass keine Gesamturteile unter Einbeziehung aller drei nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Kriterien gebildet worden seien.
Die Herleitung der Bewertung des den Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen maßgeblich begründenden Einzelmerkmals „Organisation und Verwaltung“ mit 5 Punkten sei nicht plausibel dargelegt. Die Schulleiterin habe im Leistungsbericht dieses Merkmal wie auch das Merkmal „Personalführung und -entwicklung“ nicht bewerten können. Angesichts dessen seien konkrete Darlegungen zur Herleitung dieser Bewertung angezeigt gewesen.
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Beurteilungsmängel erscheine es auch möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Erstellung dienstlicher Beurteilungen dem Beigeladenen vorgezogen werde.
Ob der Begründung des Gesamturteils in der Beurteilung des Antragstellers darüber hinaus aufgrund einer Anknüpfung nicht an das innegehabte, sondern an das angestrebte Statusamt ein fehlerhafter Maßstab zugrunde gelegt worden sei, hat das Verwaltungsgericht offengelassen.
2. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Zwar nimmt der erstinstanzliche Beschluss zu Unrecht eine Fehlerhaftigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen mit der Begründung an, das in Art. 33 Abs. 2 GG genannte Kriterium der Eignung sei bei der Bildung der Gesamturteile nicht berücksichtigt worden (a). Der Beschluss erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig, weil die Beurteilungen an anderen Fehlern leiden (b). Die Mängel sind auch potentiell kausal für das Auswahlergebnis (c).
a) Das Verwaltungsgericht hat - wie die Beschwerde geltend macht - zu Unrecht angenommen, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen - die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 30.5.2021 und die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 9.2.2022 - seien bereits deshalb rechtswidrig, weil sie kein Gesamturteil unter ausdrücklicher Einbeziehung des Kriteriums der Eignung enthielten.
Das Verwaltungsgericht ist - im Ausgangspunkt zutreffend - davon ausgegangen, das Gesamturteil in einer dienstlichen Beurteilung müsse alle bewerteten Einzelmerkmale der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung enthalten.
BVerwG, Urteil vom 9.9.2021 - 2 A 3.20 -, BVerwGE 173, 213 = juris Rn. 46.
Allerdings ist diesen Anforderungen hinsichtlich des Kriteriums der Eignung - hierzu zählen etwa Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.4.2004 - 1 BvR 838/01 -, BVerfGE 110, 304 = juris Rn. 67 -,
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dann Genüge getan, wenn dieses Kriterium nach seinem materiellen Gehalt in die dienstliche Beurteilung einfließt und bei der Bildung des Gesamturteils berücksichtigt wird, zumal eine trennscharfe Zuordnung von Eigenschaften zu nur einem der Kriterien Leistung, Befähigung und Eignung häufig nicht möglich ist. Es bedarf damit nicht der ausdrücklichen Würdigung des Kriteriums der Eignung, wenn Einzelmerkmale bzw. Eigenschaften, die wenigstens auch diesem Kriterium zugeordnet werden können und dieses inhaltlich (mit) ausfüllen, in der Beurteilung enthalten und so in das zu bildende Gesamturteil eingeflossen sind.
BVerwG, Urteile vom 9.9.2021 - 2 A 3.20 -, a. a. O. Rn. 48, und vom 7.7.2021 - 2 C 2.21 -, BVerwGE 173, 81 = juris Rn. 48.
Hiervon ausgehend vermisst das Verwaltungsgericht im Streitfall zu Unrecht das Kriterium der Eignung bei der Bildung des Gesamturteils. Die von den hier maßgeblichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums (Runderlass d. Ministeriums für Schule und Bildung vom 19.7.2017, ABl. NRW 09/17, S. 35; im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien - BRL) vorgegebene Bewertung der Einzelmerkmale gliedert sich vertretbar nur in die Kategorien der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung und schließt dabei eine inzidente Eignungsbeurteilung ein.
Insbesondere die Erläuterungen der zu bewertenden Kriterien in dem für die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen gemäß Ziffer 6. BRL vorgegebenen Beurteilungsformblatt (Anlage 3 BRL) verdeutlichen, dass Eignungselemente in die Bewertung von Leistung und Befähigung einfließen. Danach ist beispielsweise bei der Bewertung des Merkmals zu Ziffer 3. einzubeziehen die Beachtung der sozialen und kulturellen Diversität der jeweiligen Lerngruppe, das Erkennen und Bewältigen von schwierigen Situationen und Konflikten sowie geschlechtersensible Diagnostik und Förderung in der Erziehung von Mädchen und Jungen, bei der Bewertung des Merkmals zu Ziffer 4. das Engagement in schulischen Gremien bzw. Arbeitsgruppen, bei der Bewertung des Merkmals zu Ziffer 5. die Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen, Eltern, Vorgesetzten und Kooperationspartnern der Schule oder des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, Teamfähigkeit sowie aktive und passive Kritikfähigkeit. Auch die unter Ziffer 6. („Soziale Kompetenz“) des Beurteilungsformblatts genannten Eigenschaften beinhalten Eignungselemente. Betreffend die Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Schulleitungsamt - was gemäß § 60 Abs. 1 SchulG auch das Amt des ständigen Stellvertreters miteinschließt - enthält insbesondere das Beurteilungsmerkmal in Ziffer 9. „Personalführung und ‑entwicklung“ die Aspekte der Rollenklarheit, der Teamarbeit und Konfliktlösung, des Personalmanagements sowie der Planung und Durchführung von Maßnahmen der Personalentwicklung (vgl. Ziffer 6.3 BRL) und damit Eigenschaften, die auch dem Kriterium der Eignung zuzuordnen sind.
b) Die streitbefangenen Anlassbeurteilungen erweisen sich aber aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft. Ihnen fehlt es jeweils an einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage, weil die herangezogenen Beurteilungsbeiträge nicht hinreichend aussagekräftig sind (aa). Überdies mangelt es im der der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zugrunde liegenden Leistungsbericht an Vorschlägen zur Bewertung der Leistungsmerkmale „Organisation und Verwaltung“ sowie „Personalführung und ‑entwicklung“ (bb). Darüber hinaus stellt sich die Begründung des Gesamturteils in beiden Beurteilungen als unzureichend dar (cc).
aa) Die bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen herangezogenen Beurteilungsbeiträge sind nicht hinreichend aussagekräftig, so dass sie die ihnen im Beurteilungsverfahren zukommende Funktion nicht erfüllen können.
Nach Ziffer 8.5.1 Satz 1 BRL dienen Beurteilungsbeiträge dazu, die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und Befähigungen lückenlos zu erfassen. Kann die Beurteilerin oder der Beurteiler die erbrachten Leistungen und Befähigungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen, so hat er oder sie sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen (Satz 2). Beurteilungsbeiträge werden gemäß Ziffer 8.5.3 Satz 1 BRL schriftlich und ohne Gesamturteil erstellt.
Die genannten Regelungen der Sätze 1 und 2 tragen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, wonach der Beurteiler,
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -,
um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen hat, wenn er die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen kann. Die als (ergänzende) Erkenntnisquelle heranzuziehenden Beurteilungsbeiträge müssen in qualitativer Hinsicht eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung bieten. Sie müssen dafür die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt.
BVerwG, Urteile vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris Rn. 28 ff., und vom 27.11.2014 ‑ 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 = juris Rn. 23.
Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht aus eigener Anschauung, muss er sich insoweit voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen, sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl. Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich.
BVerwG, Urteile vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 34, und vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, a. a. O. Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 18.4.2019 - 1 A 1285/17 -, ZBR 2020, 61 = juris Rn. 20, und vom 10.7.2015 - 1 B 1474/14 -, NWVBl. 2015, 464 = juris Rn. 22 ff.
Diese Anforderungen erfüllen die vorliegenden Beurteilungsbeiträge des Schulleiters D. betreffend die frühere Tätigkeit des Antragstellers am H1. -T. -Gymnasium und der Schulleiterin M. -C. betreffend die frühere Tätigkeit des Beigeladenen an der Gesamtschule J. nicht, so dass sie die ihnen zukommende Funktion nicht erfüllen können. Denn ihre ausschließlich freitextlichen Ausführungen sind, anders als etwa die Leistungsberichte, nicht an einem vorgegebenen Bewertungssystem auszurichten und ausgerichtet. Sie ermöglichen es dem Beurteiler ohne (mindestens) eine klärende Rücksprache mit den Berichterstattern - für die hier nichts bekannt ist - nicht, zu einer die dienstlichen Leistungen und die Befähigung des Beamten im Beurteilungszeitraum zuverlässig widerspiegelnden Vergabe von Einzelnoten und Gesamturteil zu gelangen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
(1) Der Beurteilungsbeitrag des Schulleiters D. vom 29.5.2021 für den Zeitraum 7.5.2018 bis 31.7.2019 fasst die unterrichtliche Tätigkeit des Antragstellers in den Schuljahren 2017/2018 bis 2018/2019 in einer Aufzählung zusammen und führt weiter aus, der Antragsteller sei in diesem Zeitraum von der Stufe 5 bis zur Stufe Q2 unterrichtlich eingebunden gewesen. Aufgrund der personellen Notlage im Fach Musik habe es hier einen deutlichen Schwerpunkt gegeben. Im Rahmen der gemeinsamen Abiturprüfung im Mai/Juni 2018 habe der Schulleiter sich davon überzeugen können, dass der Antragsteller einen lehrplankonformen, kompetenzorientierten, mediengestützten, anspruchsvollen und altersangemessenen Unterricht erteile. In der Stufe 5 sei der Antragsteller maßgeblich an der Organisation eines differenzierten Musikunterrichtangebots beteiligt gewesen. Als Klassenlehrer der 6c/7c habe er zusammen mit der Klassenleitungskollegin verschiedene Klassenfahrten mit geplant und durchgeführt. Zusätzlich habe er verschiedene Projekttage u.a. zur Konfliktbewältigung in der Klasse durchgeführt. In der Stufe EF habe der Antragsteller den Methodentag, der eine spezielle Methodenschulung in den Kernfächern beinhalte, initiiert und organisiert. In der Stufe Q1 habe der Antragsteller im Rahmen eines Teamteaching-Modells eine Sportkollegin im Bereich Bewegungsanalyse, Tanz und Gestaltung fachübergreifend unterstützt. Die Tätigkeit außerhalb des Unterrichts wird im Beurteilungsbeitrag dahingehend beschrieben, dass der Antragsteller sich in der Schulentwicklungsarbeit außerordentlich stark engagiert und in der Schulentwicklungsgruppe großen Anteil an der erfolgreichen Umsetzung zahlreicher im Einzelnen näher benannter Projekte gehabt habe. Als Mitglied der Schulkonferenz habe er durch seine engagierte und kompetente Mitarbeit einen wichtigen Beitrag zum Gelingen der zahlreichen Schulentwicklungsprojekte geleistet. Als Mitorganisator des Schulabschlusskonzerts „T1. T. “ habe er maßgeblich Einfluss auf die erfolgreiche Durchführung genommen. Auch bei einem jährlichen „T. -Tag“ habe der Antragsteller mit großer Einsatzbereitschaft verschiedene näher bezeichnete Projekte mit organisiert und so dazu beigetragen, dass die Inhalte des Leitbildes der Schule nachhaltig mit Leben hätten gefüllt werden konnten. Der Antragsteller habe sich in vielen Bereichen des Schullebens engagiert und in vielen Bereichen das Schulleben mitgeprägt und bereichert. Er sei daher als engagiertes und kompetentes Mitglied der Schulgemeinschaft von allen Beteiligten sehr geschätzt worden.
Hierbei handelt sich in weiten Teilen um deskriptive Ausführungen zu Tätigkeiten des Antragstellers im maßgeblichen Zeitraum. Soweit diese überhaupt einer Wertung unterzogen werden, ist lediglich erkennbar, dass diese positiv ausfällt („große Einsatzbereitschaft“, „sehr geschätzt“). Unzureichend deutlich wird indessen, welcher Notenstufe die insoweit gezeigten Leistungen zuzuordnen sein sollen. Zudem lässt sich die freitextliche Beschreibung der wahrgenommenen Tätigkeiten allenfalls einem Teil der für eine Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Schulleitungsamt von Ziffer 6.3.1 BRL vorgegebenen und in den für die Beurteilung durch die Schulaufsicht zu verwendenden Formularen (Anlage 3 BRL) niedergelegten Einzelmerkmalen zuordnen. Die Ausführungen sind lediglich ansatzweise untergliedert in die Kategorien der unterrichtlichen Tätigkeit und der Tätigkeit außerhalb des Unterrichts bzw. der Fachkenntnisse und der Leistungen als Lehrer sowie des dienstlichen Verhaltens.
Diese Defizite sind durch die im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller vorgelegte ergänzende Stellungnahme des Schulleiters D. vom 11.8.2022 schon deshalb nicht behoben worden, weil diese dem Beurteiler nicht vorlag. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass jene Stellungnahme eine - wenn auch möglicherweise geringgewichtige - inhaltliche Unvollständigkeit des Beurteilungsbeitrags und so ein weiteres Defizit des Erkenntnisfundaments für die dienstliche Beurteilung des Antragstellers aufzeigt. Denn aus ihr geht hervor, dass der Antragsteller im Schuljahr 2017/2018 - und damit auch noch im Zeitraum Mai bis Juli 2018 - die Aufgabe der Oberstufenkoordination wahrgenommen hat, die jedoch im ursprünglichen Beurteilungsbeitrag und damit auch in der Beurteilung keine Berücksichtigung gefunden hat.
(2) Gemessen an den oben dargelegten Anforderungen defizitär - wenn auch in weniger ausgeprägtem Maße - ist ebenfalls der Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin M. -C. vom 30.8.2021, der den Zeitraum vom 1.8.2018 bis 31.7.2021 und damit den ganz überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums erfasst. Dieser Beitrag enthält zunächst Angaben zu Anlass und Grundlagen des Beurteilungsbeitrags sowie eine stichpunktartige Aufstellung der unterrichtlichen Tätigkeit, der Sonderaufgaben und der Fortbildungen des Beigeladenen. Sodann werden unter der Überschrift „Leistungsmerkmale“ und den Gliederungspunkten „a) Fachkenntnisse“, „b) Leistungen als Lehrer“ und „c) Dienstliches Verhalten“ die Leistungen des Beigeladenen freitextlich einer Wertung unterzogen. Auch insoweit ist aber lediglich erkennbar, dass die Wertungen positiv ausfallen. Eine Zuordnung zu den Notenstufen gemäß Ziffer 7.3 BRL ist jedoch nicht möglich. Welche Relevanz dem Umstand zukommt, dass letzterer Beitrag zeitlich - nämlich in Bezug auf den Zeitraum vom 1.8.2018 bis zum 9.2.2019 - über den Zeitraum hinausgeht, der von der Beurteilung erfasst wird, kann angesichts dessen auf sich beruhen.
Die aufgezeigten Rechtsmängel sind im Streitfall von umso größerer Bedeutung, als der Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin M. -C. den ganz überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums erfasst, während die Verfasserin des Leistungsberichts nur auf eigene Erkenntnisse über einen Zeitraum von 4 ½ Monaten zurückgreifen konnte, so dass dem Beitrag besondere Bedeutung für die dienstliche Beurteilung zukam (bzw. hätte zukommen sollen).
bb) Zu beanstanden ist ferner, dass der der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zugrunde liegende Leistungsbericht der Schulleiterin G. vom 16.12.2021 keinen Bewertungsvorschlag für die Beurteilungsmerkmale „Organisation und Verwaltung“ sowie „Personalführung und -entwicklung“ enthält.
Die BRL bestimmen hierzu, dass bei der Beurteilung durch die Schulaufsicht der Schulleiter zur Beratung hinzuzuziehen ist (Ziffer 8.4.1 BRL). Insbesondere soll er einen schriftlichen Leistungsbericht anfertigen (Ziffer 8.4.1 Satz 2 BRL). Nach Ziffer 8.4.3 BRL wird der Leistungsbericht nach dem Muster der Anlage 5 vorgelegt. Gemäß Ziffer 8.4.4 Halbsatz 1 BRL enthält er einen Vorschlag zur Bewertung der Beurteilungsmerkmale. Von einem Gesamturteil ist abzusehen (Ziffer 8.4.4. Halbsatz 2 BRL).
Die Anlage 5 der BRL sieht Bewertungsvorschläge für die die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung betreffenden Beurteilungsmerkmale 1 bis 6 und für die die Leitung und Koordination betreffenden Beurteilungsmerkmale 7 bis 9 vor. Hinsichtlich der Beurteilungsmerkmale 7 bis 9, mithin der Beurteilungsmerkmale „Organisation und Verwaltung“, „Beratung“ und „Personalführung“ sieht die Anlage 5 der BRL einen Beurteilungsvorschlag vor, „sofern“ der zu Beurteilende eine dem jeweiligen Merkmal zuzuordnende Funktion/Tätigkeit im Beurteilungszeitraum „ausgeübt“ hat. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der jeweilige Bewertungsvorschlag nur dann entfallen darf, wenn der zu Beurteilende eine dem jeweiligen Merkmal zuzuordnende Tätigkeit im Beurteilungszeitraum nicht ausgeübt hat.
Nach diesen Maßgaben war die Schulleiterin G. gehalten, in ihren Leistungsbericht Beurteilungsvorschläge auch für die Beurteilungsmerkmale „Organisation und Verwaltung“ und „Personalführung“ aufzunehmen. Ihre freitextlichen Ausführungen lassen darauf schließen, dass der Beigeladene auch diesen Beurteilungsmerkmalen - jedenfalls dem Merkmal „Organisation und Verwaltung“ - zuzuordnende Funktionen bzw. Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum ausgeübt hat, die einer Bewertung hätten unterzogen werden können. So werden in dem Bericht etwa die Leistungen des Beigeladenen bei der Ausgestaltung und Umsetzung des schulischen Digitalisierungskonzepts angesprochen, die sich dem Einzelmerkmal „Organisation und Verwaltung“ zuordnen lassen. Aufgrund welcher Zusammenhänge Frau G. gleichwohl von der entsprechenden Bewertung abgesehen hat, ist nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass damit gerade die Bewertung des Einzelmerkmals „Organisation und Verwaltung“ in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen mit 5 Punkten einer plausiblen Herleitung entbehrt, die aber dem Auswahlvermerk zufolge den Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen maßgeblich begründet.
cc) Überdies genügt die Begründung des Gesamturteils in den der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen jeweils nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
Gemäß Ziffer 7.9 Satz 1 BRL müssen die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Punkte das Gesamturteil tragen. Ziffer 7.9 Satz 2 BRL bestimmt, dass die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe in der Regel darzulegen sind. Eine Begründung ist gemäß Ziffer 7.9 Satz 3 BRL ferner erforderlich, wenn Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen sind, wenn sich das Gesamturteil im Vergleich zur vorherigen dienstlichen Beurteilung verschlechtert hat oder die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale verschiedene Gesamturteile möglich erscheinen lässt. Nach Ziffer 7.9 Satz 4 BRL ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann entbehrlich, wenn im konkreten Fall ein anderes Gesamturteil nicht in Betracht kommt.
Damit regeln die BRL verschiedene Fälle der Pflicht zur Begründung des Gesamturteils. Die Bestimmungen in Ziffer 7.9 Sätze 1, 2, 3 letzte Variante sowie 4 BRL entsprechen dabei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Komplex. Danach bedarf das Gesamturteil bei einer im sog. Ankreuzverfahren oder ‑ wie hier - allein anhand von Zahlen- oder Buchstabenwerten erstellten dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Nur wenn erkennbar gemacht wird, wie das Gesamturteil aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird, können die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet sowie das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2021 - 2 B 21.20 ‑, a. a. O. Rn. 16 f. m. w. N., und Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 63.
Die Begründung ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und kann nicht nachgeholt werden.
BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 -, a. a. O. Rn. 73 m. w. N., und Beschluss vom 21.12.2016 ‑ 2 VR 1.16 -, NVwZ 2017, 475 = juris Rn. 41.
Demnach genügt eine Begründung des Gesamturteils nicht, die lediglich das notenmäßig ausgeworfene Ergebnis paraphrasiert oder einzelne (meist positive) Einzelbewertungen heraushebt; es muss vielmehr deutlich werden, mit welchem Gewicht die einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte eingehen und wie aus ihnen das Gesamturteil hergeleitet wird.
Im Falle der streitgegenständlichen Übertragung des Amtes der stellvertretenden Schulleitung gilt dies nicht nur für die Bewertungen der Einzelmerkmale, die nach Ziffern 6.1., 6.2 und 6.3.1. BRL zu bewerten sind. Hier besteht die Besonderheit, dass den Beurteilungen mehrere separate und durch unterschiedliche Personen zu bewertende Erkenntnisquellen zugrunde liegen. Gemäß Ziffer 9.6 BRL sind bei Beurteilungen vor der Übertragung des Amtes der stellvertretenden Schulleitung neben dem Leistungsbericht der Schulleitung, der sich auch auf einen Unterrichtsbesuch bezieht, ein Unterrichtsbesuch der Schulaufsicht, eine kollegiale Beratung, die sich auf einen Unterrichtsbesuch bezieht, eine Konferenzleitung und ein schulfachliches Gespräch heranzuziehen. Anhand sämtlicher Erkenntnisquellen werden vom zuständigen Beurteiler die gemäß Ziffern 6.1., 6.2 und 6.3.1. BRL vorgesehenen neun Einzelmerkmale anhand der Skala gemäß Ziffer 7.3 BRL bewertet. Liegen der dienstlichen Beurteilung in dieser Weise voneinander getrennte und durch unterschiedliche Personen zu bewertende Erkenntnisquellen zugrunde, muss auch - jedenfalls grob - verdeutlicht werden, in welcher Weise sich aus diesen das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung ergibt.
Das Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils von einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung kann allerdings dann entfallen, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien - oder andere abstrakte Vorgaben - hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten.
BVerwG, Urteile vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 42 ff., und vom 2.3.2017 - 2 C 51.16 -, IÖD 2017, 170 = juris Rn. 15 m. w. N.
Eine solche abstrakte - jedoch unzureichende - Vorgabe findet sich bezüglich der Einzelmerkmale in Ziffer 7.7 BRL. Danach haben bei der Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um Führungs- und Funktionsämter die Merkmale „Zusammenarbeit“, „Organisation und Verwaltung“, „Beratung“ und „Personalführung und -entwicklung“ bei der Bildung des Gesamturteils besondere Bedeutung. Dies macht die Erläuterung der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelbewertungen indes nicht entbehrlich. Denn erstens bleibt die konkrete Bedeutung der genannten Merkmale unklar und schließt Ziffer 7.5 Satz 2 BRL eine arithmetische Ermittlung des Gesamturteils wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Beurteilungsmerkmale gerade aus. Zweitens wird damit nicht erkennbar, welche Relevanz den neben dem Leistungsbericht herangezogenen Erkenntnisgrundlagen für das Gesamturteil zukommt.
Über die Fallgestaltungen hinaus, in denen bereits nach Ziffer 7.9 Satz 2, Satz 3 3. Variante BRL sowie der korrespondierenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Begründung des Gesamturteils geboten ist, regelt Ziffer 7.9 Satz 3 BRL weitere Fälle der Pflicht zur Begründung des Gesamturteils. So ist nach Ziffer 7.9 Satz 3 1. Variante BRL eine solche „ferner“ erforderlich, wenn Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht insoweit ein Begründungserfordernis lediglich bei einer Abweichung von Beurteilungsbeiträgen und kann diese Begründung auch nachgeholt werden.
BVerwG, Urteile vom 9.9.2021 - 2 A 3.20 -, a. a. O. Rn. 33, vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 -, a. a. O. Rn. 14 ff., 24, vom 17.3.2016 - 2 A 4.15 -, NVwZ 2016, 1648 = juris Rn. 27; vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, a. a. O. Rn. 24, und vom 26.9.2012 - 2 A 2.10 -, NVwZ-RR 2013, 54 = juris Rn. 12.
Das Begründungserfordernis nach Ziffer 7.9 Satz 3 1. Variante BRL kann allerdings sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass bei Vorliegen von Beurteilungsbeiträgen nicht irgendeine Begründung des Gesamturteils genügt, sondern diese (auch) erläutern muss, in welcher Weise der Beitrag in die Gesamturteilsbildung eingeflossen ist (was wiederum dessen hinreichende Aussagekraft voraussetzt, an der es nach dem oben Ausgeführten hier bereits fehlt).
Diesen Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien ist weder mit der Begründung des Gesamturteils in der Beurteilung des Antragstellers (1) noch in der des Beigeladenen (2) genügt. Zum einen geht aus den Begründungen zu den Gesamturteilen nicht schlüssig hervor, wie die einzelnen Erkenntnisquellen bewertet und in das Gesamturteil einbezogen worden sind. Zum anderen wird nicht erkennbar, in welcher Weise die Beurteilungsbeiträge eingeflossen sind.
(1) Die Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers erschöpft sich in den Sätzen
„[Der Antragsteller] hat in fast allen Beurteilungsbereichen sowohl in der Langzeitbetrachtung als auch am Revisionstag überdurchschnittliche Leistungen gezeigt, die im Schnitt mit 4 Punkten zu bewerten sind. Die Langzeitbeobachtungen in Form des Leistungsberichts sind in die Beurteilung eingeflossen.
Aus der Gesamtschau der Einzelbewertungen unter Berücksichtigung der besonders gewichteten Merkmale 5, 7, 8, und 9 ergibt sich mit Blick auf die angestrebte Funktion schlüssig, dass die Leistungen [des Antragstellers] die Anforderungen übertreffen und daher mit 4 Punkten zu bewerten sind.“
Diese Begründung zeigt die Bewertung der unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen sowie deren Gewichtung nicht schlüssig auf. Die Formulierung „hat in fast allen Beurteilungsbereichen […] überdurchschnittliche Leistungen gezeigt, die im Schnitt mit 4 Punkten zu bewerten sind“ legt nicht dar, wie die in den einzelnen Bereichen gezeigten Leistungen bewertet worden sind und mit welchem Gewicht diese Bewertungen in das Gesamturteil eingeflossen sind. Mit dem Begriff „überdurchschnittlich“ ist zum einen schon nicht offengelegt, welcher Notenstufe der Bewertungsskala gemäß Ziffer 7.3 BRL die Bewertung zuzuordnen ist. Das Adjektiv „überdurchschnittlich“ kann sowohl auf die Bewertung „die Anforderungen im besonderen Maße übertreffend“ (Ziffer 7.3 erster Spiegelstrich BRL) - ggfs. in dessen unteren Bereich - als auch auf die Bewertung „die Anforderungen übertreffend“ (Ziffer 7.3 zweiter Spiegelstrich BRL) hindeuten. Der Nebensatz „die im Schnitt mit 4 Punkten zu bewerten sind“ hilft nicht weiter. Zum anderen folgt aus der Formulierung „fast“, dass nicht alle Leistungen mit 4 Punkten bewertet worden sind; in welchen Bereichen abweichenden Bewertungen vorgenommen worden sind, wird indes nicht mitgeteilt. Da ein Durchschnitt bzw. Schnitt üblicherweise aus allen einbezogenen Größen berechnet wird, erschließt sich ohne nähere Darlegung ferner nicht, wie der „Schnitt“ von 4 Punkten aus - nur - „fast allen Beurteilungsbereichen“ entwickelt worden ist.
Der Beurteilungsbeitrag des Schulleiters D. ist, worauf schon das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, in der Begründung überhaupt nicht erwähnt.
(2) Ähnliches gilt für die Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen,
„In der Gesamtschau der Einzelbewertungen und unter Berücksichtigung der für das Amt als stellvertretender Schulleiter besonders gewichteten Merkmale 5, 7, 8, und 9 ergibt sich unter Einbeziehung des Leistungsberichts des Schulleiters und der weiteren Beurteilungsmerkmale ein Gesamturteil von 4 Punkten. Unter Würdigung dieser Aspekte ist deshalb eine insgesamt die Anforderung übertreffende Bewertung gerechtfertigt.“
Auch hier erschließt sich anhand der Begründung des Gesamturteils nicht, wie und aufgrund welcher Ergebnisse aus den verschiedenen Erkenntnisquellen das Gesamturteil gebildet worden ist. Ebenso wenig findet der Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin M. -C. - der indessen, wie erwähnt, einen deutlich längeren Zeitraum erfasst als der Leistungsbericht - auch nur Erwähnung.
Ein Fall der Entbehrlichkeit der Begründung gemäß Ziffer 7.9 Satz 4 BRL ist angesichts des Vorstehenden in beiden Fällen ausgeschlossen.
Alldem setzt die Beschwerde erfolglos entgegen, die Begründung des Gesamturteils sei gemäß Ziffer. 7.9. BRL bereits deshalb entbehrlich gewesen, weil Leistungsberichte einzubeziehen gewesen seien. Diese Auffassung ist mit dem Regelungsgefüge der Ziffer 7.9 BRL ersichtlich unvereinbar. Aus dem Umstand, dass nach Ziffer 7.9 Satz 3 1. Variante BRL „ferner“ - also über den gleichwohl gegebenen Regelfall der Begründungspflicht nach Satz 2 noch hinaus - eine Begründung erforderlich ist, wenn Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen sind, kann nicht geschlossen werden, dass beim Vorliegen von Leistungsberichten eine Begründung entbehrlich ist. Da gemäß Ziffer 9.6 BRL bei der Beurteilung vor der Übertragung des Amtes der stellvertretenden Schulleitung immer ein Leistungsbericht der Schulleitung einzuholen ist, würde dies im Übrigen in diesen Fällen stets zur Entbehrlichkeit einer Begründung des Gesamturteils führen.
Auch der Hinweis der Beschwerde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründungspflicht bei Einbeziehung von Beurteilungsbeiträgen rechtfertigt nicht die Annahme, eine Begründung des Gesamturteils sei im Streitfall entbehrlich gewesen. Es trifft zwar, wie oben dargelegt, zu, dass nach der Rechtsprechung ein - letztlich aus Art. 33 Abs. 2 GG - abzuleitendes Begründungserfordernis lediglich bei einer Abweichung von Beurteilungsbeiträgen besteht. Die Beschwerde lässt indessen außer Acht, dass der Dienstherr die selbst gegebenen Beurteilungsrichtlinien zu beachten hat, die in diesem Fall in Ziffer 7.9 Satz 3 1. Variante BRL eine Begründungspflicht vorsehen, die nicht lediglich für die Abweichung von Beurteilungsbeiträgen gilt. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden und hat das Gericht deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind.
BVerwG, Urteil vom 15.12.2021 - 2 A 1.21 -, NVwZ 2022, 737 = juris 18 m. w. N.
Dass hinsichtlich der Bestimmung - entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut - eine abweichende tatsächliche Verwaltungspraxis besteht, die vom Urheber der Verwaltungsvorschriften gebilligt oder doch geduldet wird,
dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63.20 -, DRiZ 2021, 340 = juris Rn. 25,
legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar.
c) Der Senat lässt offen, ob die Auswahlentscheidung an weiteren Rechtsfehlern leidet. Dahinstehen kann insbesondere, ob die Beurteilung des Antragstellers zudem aufgrund eines fehlerhaften Bewertungsmaßstabs rechtswidrig ist. Ferner kann auf sich beruhen, ob zu erläutern gewesen wäre, aufgrund welcher Zusammenhänge in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers das Merkmal „Organisation und Verwaltung“ mit nur 4 Punkten und damit um einen Punkt schlechter als im Leistungsbericht der Schulleiterin H2. bewertet worden ist. Dies ist im Streitfall von besonderer Bedeutung, weil dem Auswahlvermerk zufolge die Auswahlentscheidung maßgeblich auf dem bezüglich dieses Merkmals bestehenden Vorsprung des Beigeladenen beruht. Es spricht Einiges dafür, dass insoweit die oben angesprochene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründungspflicht bei Abweichung vom Beurteilungsbeitrag - ggfs. entsprechend - heranzuziehen sein dürfte.
Angemerkt sei allerdings, dass die seitens des Antragstellers erstinstanzlich gerügten Verfahrensmängel nicht vorgelegen haben dürften.
d) Die festgestellten Mängel der Beurteilungen sind schließlich potentiell kausal für das Auswahlergebnis. Ein Anspruch des Antragstellers auf eine erneute Auswahlentscheidung setzt voraus, dass sich die Mängel auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken können. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich erscheinen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19, und vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 84 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 31.7.2019 - 6 B 714/19 -, juris Rn. 5, vom 17.4.2018 - 1 B 189/18 -, juris Rn. 15, und vom 10.10.2017 - 6 B 905/17 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2016 - 4 S 2578/15 -, juris Rn. 30 ff.
Die Beurteilung, ob die Auswahl des unterlegenen Bewerbers bei Vermeidung des Rechtsfehlers möglich erscheint oder vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer - grundsätzlich immer gegebenen - „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen.
OVG NRW, Beschlüsse vom 31.7.2019 - 6 B 714/19 -, a. a. O. Rn. 7, vom 4.7.2019 - 6 B 767/19 -, juris Rn. 6, und vom 17.4.2018 - 1 B 189/18 -, a. a. O. Rn. 15.
Dies zugrunde gelegt erscheint die Auswahl des Antragstellers bei einer Vermeidung der aufgezeigten Fehler nicht schlechterdings ausgeschlossen. Der Antragsteller ist - bei identischem Gesamturteil - in zwei Einzelmerkmalen schlechter und in einem Einzelmerkmal besser bewertet als der Beigeladene, so dass die Unterschiede in der Bewertung gering sind. Angesichts dessen ist - wenn auch eine Anhebung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers bzw. eine schlechtere Beurteilung des Beigeladenen keineswegs rechtlich zwingend erscheint - ein Erfolg des Antragstellers in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren nicht auszuschließen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).