Einstweilige Anordnung zur Zulassung zur Laufbahnausbildung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Stadtoberbrandmeister beantragt einstweilige Anordnung, den Dienstherrn zur vorläufigen Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (§13 LVOFeu NRW) zu verpflichten. Streitpunkt ist die Wertung eines Prüfungsabschnitts (Planspiel), in dem er die Mindestpunktzahl nicht erreichte. Das OVG bestätigt die erstinstanzliche Ablehnung, weil die Durchführungsrichtlinien eigenständige Bestehensanforderungen der Prüfungsabschnitte vorsehen und die Wertung nicht rechtsfehlerhaft ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten und Streitwert festgestellt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung zur Zulassung zur Laufbahnausbildung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Durchführungsrichtlinien für Auswahlverfahren dürfen Prüfungsabschnitte mit eigenen Bestehensanforderungen vorsehen; das Nichterreichen der dort festgelegten Mindestprozente führt zum Nichtbestehen des Leistungs- und Eignungsnachweises.
Die unterschiedliche Begrifflichkeit innerhalb von Richtlinien ('Prüfungsteil' vs. 'Prüfungsabschnitt') kann auf eine inhaltliche Differenzierung hinweisen, die anhand der Gliederung und der Ausweisung von Höchstpunktzahlen zu bestimmen ist.
Zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Auswahlentscheidung muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die Entscheidung rechtswidrig ist; bloße Einwände gegen die Punktewertung genügen nicht.
Bei Auswahl- und Prüfungsentscheidungen der Dienstherrin ist deren Bewertungs- und Entscheidungsspielraum zu respektieren; gerichtliches Eingreifen ist nur bei erkennbaren Rechtsfehlern oder willkürlicher Bewertung geboten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 1884/15
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Stadtoberbrandmeisters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn vorläufig zu der Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (§ 13 Abs. 1 und 2 LVOFeu NRW) zuzulassen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Anträgen durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte entsprechen müssen.
Das Verwaltungsgericht hat mit eingehender Begründung einen Anordnungsanspruch des Antragstellers verneint. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes sowie zur Vorbereitungsphase vor der Ausbildung zuzulassen (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen – LVOFeu – vom 6. Mai 2014 (GV.NRW. S.224)) erweise sich als rechtmäßig. Sie orientiere sich maßgeblich an den Richtlinien der Feuerwehr N. für die Durchführung eines Leistungs- und Eignungsnachweises als Voraussetzung für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg, die ein geeignetes Verfahren zur Überprüfung der Eignung und Leistung der Bewerber regelten. Die Antragsgegnerin sei auch gemäß ihrer Durchführungsrichtlinie verfahren und habe eine aus einem theoretischen, praktischen und mündlichen Teil bestehende Prüfung (Ziff. 3) am 19. Mai und 17. Juni 2014 in Bezug auf alle vier Bewerber durchgeführt. Da der Antragsteller die erforderliche Mindestpunktzahl von 60 Punkten im Prüfungsabschnitt „Planspiel“ des praktischen Prüfungsteils nicht erreicht, sondern nur 53 Punkte erhalten habe, sei es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihn bei der Auswahl für den Laufbahnaufstieg nicht berücksichtigt und den drei anderen Bewerbern den Vorzug eingeräumt habe.
Die gegen diese Wertung des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller auch nach der Vorbereitungsphase weiterhin ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf alle gestellten Anträge besitzt. Ebenso kann dahin stehen, ob im Rahmen des die (vorläufige) Aufnahme der Ausbildung betreffenden Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der den Leistungs- und Eignungsnachweis betreffenden Prüfungsentscheidung von Bedeutung ist. Auch wenn man dies zugunsten des Antragstellers unterstellt, geben die mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken dem Senat keinen Anlass zu der beantragten Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem von den Prüfern mit „mangelhaft“ bewerteten „Planspiel“ um einen Prüfungsabschnitt im Sinne von Ziff. 4.1.1 der Durchführungsrichtlinien. Danach gelten Prüfungsabschnitte, die nicht mit mindestens 60 % der jeweiligen Höchstpunktzahl bewertet wurden, als nicht bestanden und führen für die jeweilige Bewerberin bzw. jeweiligen Bewerber zur Beendigung des Leistungs- und Eignungsnachweises. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des „Prüfungsabschnitts“ gleichzusetzen sei mit dem Begriff des in den Ziff. 3.1 und 3.2 verwandten Begriffs des „Prüfungsteils“, wie der Antragsteller meint, sind nicht ersichtlich. Eine Begründung für seine Behauptung, die Begriffe „Prüfungsteil“, „Prüfungsabschnitt“ oder „Prüfungsaufgabe“ seien vom Richtliniengeber synonym verwandt worden mit der Folge, dass der aus der Lehrprobe und dem Planspiel bestehende praktische Prüfungsteil von ihm wegen der insgesamt erreichten Zahl von 132 Punkten (maximal erreichbar sind 200 Punkte) bestanden sei, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Abgesehen von der unterschiedlichen Begrifflichkeit, die bereits auf eine vom Verfasser die Richtlinien gewollte unterschiedliche Bedeutung der Worte „Prüfungsteil“ in Ziff. 3 und „Prüfungsabschnitt“ in Ziff. 4 schließen lässt, belegt auch die Struktur der Regelung in Ziff. 3.3, dass jeder der in Ziff. 3.3, 3.4 und 3.5 genannten Prüfungsteile sich in verschiedene mit Buchstaben weitergegliederte Prüfungsabschnitte unterteilt. Dass auch diese für sich genommenen den in Ziff. 4.1.1 formulierten Bestehensanforderungen unterliegen, zeigt neben dem Umstand, dass sie ersichtlich der Überprüfung deutlich verschiedener Leistungen und Fähigkeiten der Aufstiegsbewerber dienen (Fragenbeantwortung, Mathematik und Fachaufsatz im theoretischen Teil , Planspiel und Lehrprobe im praktischen Teil), vor allem die Angabe der in jedem Prüfungsabschnitt erreichbaren Maximalpunktzahl. Der Ausweisung der Höchstpunktzahl je Prüfungsabschnitt bedürfte es nicht, wenn es allein auf das Erreichen der 60%-Grenze je Prüfungsteil ankäme. Dies Verständnis wird erneut bestätigt dadurch, dass der Verfasser der Durchführungsrichtlinien mit den Regelungen der Ziffern 4.1.2 bis 4.1.4 zur Differenzierung bei Punktegleichstand den Aufgabenabschnitten eigene, unabhängige Bedeutung hat zukommen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).