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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 834/13·05.08.2013

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung auf Rückumsetzung: Anordnungsgrund nicht glaubhaft

Öffentliches RechtBeamtenrechtEilverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Archäologiedirektor begehrt per einstweiliger Anordnung seine Rückumsetzung; die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung bleibt ohne Erfolg. Zentrales Rechtsproblem ist, ob ein Anordnungsgrund (unzumutbarer Nachteil) glaubhaft gemacht wurde. Das Gericht hält das Vorbringen für nicht ausreichend und weist die Beschwerde zurück; Kosten und Streitwert werden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung auf Rückumsetzung wegen fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückumsetzung eines Beamten ist glaubhaft zu machen, dass ohne die Maßnahme wesentliche bzw. unzumutbare Nachteile drohen; bloße Behauptungen eines bis zur Hauptsache fortbestehenden rechtswidrigen Zustands genügen insoweit nicht.

2

Die Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auf die zur Begründung vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt; nur diese sind für eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses maßgeblich.

3

Ein unzumutbarer Nachteil kann ausnahmsweise bereits dann vorliegen, wenn ein Beamter sich auch nur vorübergehend einer offensichtlich rechtswidrigen Umsetzung beugen müsste; für eine solche Ausnahme bedarf es jedoch substantiierten und hinreichend konkreten Vorbringens.

4

Bei der Streitwertbemessung für einen auf (auch nur zeitweilige) Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung kann der reguläre Auffangwert festgesetzt werden; eine generelle Minderung wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens ist nicht geboten.

5

Die Kostenentscheidung in Eilverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der obsiegenden bzw. unterliegenden Partei können die Verfahrenskosten entsprechend auferlegt werden.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 482/13

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines Archäologiedirektors, der im Wege der einstweiligen Anordnung seine Rückumsetzung begehrt.

Zur Streitwertbemessung für einen auf Rückumsetzung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 

3

Die Beschwerde zieht nicht durchgreifend die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Auch mit dem Beschwerdevorbringen wird weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ohne die begehrte Maßnahme - seine Rückumsetzung - wesentliche bzw. gar unzumutbare Nachteile drohten, die aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine Ausnahme von dem Verbot der - hier zumindest zeitweiligen - Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verlangten.

4

Das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es nicht um eine Stellenbesetzung in einem Konkurrentenstreit gehe, ist schon sachlich unrichtig und im Übrigen auch unverständlich; denn gerade wenn - anders als im Streitfall - eine Stellenbesetzung in einem Konkurrentenstreit in Rede stünde, könnte ein Anordnungsgrund gegeben sein.

5

Allein der von der Beschwerde sinngemäß angeführte Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein - nach Auffassung des Antragstellers - rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, begründet noch keinen Nachteil im oben genannten Sinne, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 6 B 1107/10 -, juris mit weiteren Nachweisen.

7

Es kann auf sich beruhen, ob ein unzumutbarer Nachteil bereits dann vorliegen kann, wenn ein Beamter sich auch nur vorübergehend einer offensichtlich rechtswidrigen Umsetzung beugen muss.

8

Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage 2011, § 4 Rn. 71.

9

Denn für einen solchen Ausnahmefall ist mit der Beschwerde jedenfalls nichts Hinreichendes vorgetragen. Es liegt weder auf der Hand, dass der Antragsteller aus der außergerichtlichen Vereinbarung aus dem September 2006 einen Anspruch auf Beibehaltung der Funktion des Leiters der B.               hat, noch, dass sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt ist; die nähere Prüfung ist insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

10

Das Vorbringen, "eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten würde bedeuten, voreilige unreflektierte Sachentscheidungen hinzunehmen und wichtige Grabungs- und Forschungsergebnisse des Antragstellers ad absurdum zu führen", wird mit der Beschwerde in keiner Weise erläutert und ist daher nicht nachvollziehbar, zumindest aber unzureichend dargelegt.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die - zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

13

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 6 B 96/13 -, juris.

14

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).