Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Wiederaufnahme von Stellenbesetzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein Oberstudiendirektor begehrte einstweilig seine Wiedereinbeziehung in ein Stellenbesetzungsverfahren sowie die vorläufige Freihaltung der Stelle. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil das Auswahlverfahren abgebrochen war und daher kein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse bestand. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück und verweist auf die Klärung der Rechtmäßigkeit des Abbruchs im gesonderten Hauptsacheverfahren. Kosten- und Streitwertfestsetzungen bleiben bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Wiederaufnahme des Stellenbesetzungsverfahrens zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wiederaufnahme eines Stellenbesetzungsverfahrens oder zur vorläufigen Freihaltung einer Stelle setzt ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse voraus; dieses fehlt, wenn das Auswahlverfahren abgebrochen ist und eine Stellenbesetzung nicht mehr in Betracht kommt.
Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines Auswahlverfahrens ist im regulären Hauptsacheverfahren zu prüfen; das bloße Vorhandensein eines noch nicht entschiedenen Beschwerdeverfahrens gegen den Abbruch begründet nicht zwingend ein Rechtsschutzbedürfnis im einstweiligen Verfahren.
Der Senat prüft eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich anhand der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe; fehlt es an darlegungsfähigen, entscheidungserheblichen Tatsachen, ist die Beschwerde unbegründet.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach §§ 154, 162 VwGO; der Streitwert ist gemäß den Vorschriften des GKG zu bemessen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 392/16
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Oberstudiendirektors, der im Wege der einstweiligen Anordnung seine Einbeziehung in ein Stellenbesetzungsverfahrens für eine Schullei-terstelle sowie deren vorläufige Freihaltung begehrt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller wieder in das Stellenbesetzungsverfahren für die Schulleiterstelle am S. -Gymnasium T. einzubeziehen und ihn dem Schulträger gemäß § 61 Abs. 4 SchulG NRW vorzuschlagen sowie diesen um Zustimmung zur Besetzung dieser Stelle mit dem Antragsteller zu bitten (1.), sowie dem Antragsgegner zu untersagen, die am S. -Gymnasium T. ausgeschriebene Stelle eines Oberstudiendirektors als Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums (BBesO A 16) mit einem anderen Bewerber zu besetzen und alles zu unterlassen, was eine Beförderung eines Mitbewerbers bewirken könnte (2.). Beiden Anträgen fehle es an einem auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Rechtsschutzinteresse, nachdem der Antragsgegner das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen habe und eine Stellenbesetzung danach nicht mehr in Betracht komme. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Abbruchs, insbesondere ob ein sachgerechter Grund dafür vorgelegen habe, sei in dem vom Antragsteller bereits anhängig gemachten Verfahren 1 L 573/16 zu klären.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Einwände verlangen im Ergebnis keine abweichende Einschätzung.
Der Antragsteller weist mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht festgestellte fehlende Rechtsschutzbedürfnis zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung (im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) noch nicht festgestanden habe, weil das Oberverwaltungsgericht darüber noch im Beschwerdeverfahren (gegen den Beschluss vom 18. Juli 2016 im Verfahren 1 L 573/16) zu befinden habe. Daher sei ein Rechtsschutzinteresse noch nicht entfallen. Nunmehr ist indessen aber auch dieses, auf die Fortführung des Auswahlverfahrens gerichtete Beschwerdeverfahren (6 B 890/16) ohne Erfolg abgeschlossen, so dass dieser Einwand nicht mehr trägt. Der Antragsteller trägt darüber hinaus nichts dafür vor, dass gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen sein müsste.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).