Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 825/13·11.08.2013

Beschwerde in Konkurrentenstreit: Auswahl wegen besserer dienstlicher Beurteilung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtFeuerwehrrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kriminalhauptkommissar beantragte einstweiligen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit gegen die Besetzungsentscheidung zugunsten eines Mitbewerbers. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, weil der Beigeladene in den jüngsten dienstlichen Beurteilungen einen deutlichen Qualifikationsvorsprung aufwies. Eine Bevorzugung des Antragstellers wegen ehrenamtlicher Feuerwehrtätigkeit scheidet aus; § 12 Abs. 2 FSHG begründet keinen Anspruch auf günstigere Beurteilung.

Ausgang: Beschwerde des Kriminalhauptkommissars auf Erlass einstweiliger Anordnung in Konkurrentenstreit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Auswahlentscheidung verletzt nicht das rechtliche Gehör des Bewerbers, wenn die Behörde offenlässt, ob der Bewerber die konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils erfüllt, sofern hierdurch keine nachteilige Behandlung eintritt.

2

Ein deutlicher Vorsprung in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen rechtfertigt die Bevorzugung eines Konkurrenten bei der Stellenbesetzung.

3

§ 12 Abs. 2 Satz 1 FSHG schützt ehrenamtliche Feuerwehrangehörige vor dienstlichen Nachteilen, begründet aber keinen Anspruch auf eine günstigere dienstliche Beurteilung oder Bevorzugung im Auswahlverfahren.

4

Dienstliche Beurteilungen sind als verlässliches, an den tatsächlich erbrachten Leistungen orientiertes Auswahlkriterium heranzuziehen; fiktive Herabsetzungen des Anforderungsmaßstabs zugunsten ehrenamtlich Tätiger sind unzulässig.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 12 Abs. 2 Satz 1 FSHG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 320/13

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

4

Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung offen gelassen habe, ob der Antragsteller auch die konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils erfülle. Denn hierdurch sei er nicht benachteiligt worden. Nach den Ergebnissen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen weise der Beigeladene im Verhältnis zum Antragsteller einen deutlichen Qualifikationsvorsprung auf, so dass der Antragsgegner dem Beigeladenen zu Recht den Vorzug gegenüber dem Antragsteller gegeben habe. Auch unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG), wonach den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen dürften, könne der Antragsteller eine bessere Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen bzw. eine Bevorzugung in einem Stellenbesetzungsverfahren nicht beanspruchen.

5

Diese Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

6

Dem Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe "in der ersten Stufe" nicht geprüft, ob er die konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils erfülle, wäre allenfalls dann Bedeutung beizumessen, wenn der Antragsgegner ihm entgegengehalten hätte, er erfülle diese Merkmale nicht, und ihn deshalb nicht in das (weitere) Auswahlverfahren einbezogen hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Dass der Beigeladene das Anforderungsprofil nicht erfüllt, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

7

Die Annahme des Antragstellers, für die Auswahl des Beigeladenen sei der Umstand ausschlaggebend gewesen, dass dieser im Gegensatz zu ihm zum Beurteilungsstichtag einen Dienstposten innegehabt habe, welcher nach der Funktionszuordnung der Besoldungsgruppe A 13/A 14 BBesO zugeordnet sei, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Der Antragsteller irrt, wenn er meint, dies ergebe sich aus dem Vermerk des Antragsgegners vom 25. April 2013. Dort ist zwar ausgeführt, welcher Besoldungsgruppe die Dienstposten zugeordnet sind, die die Konkurrenten um die zu besetzende Stelle zum Beurteilungsstichtag innehatten. Es fehlt jedoch jeder Anhalt dafür, dass dies - und nicht der deutliche Vorsprung des Beigeladenen im Gesamturteil der jüngsten dienstlichen Beurteilungen - für die Auswahlentscheidung maßgeblich war.

8

In seiner letzten dienstlichen Beurteilung hat der Antragsteller ein Gesamturteil von drei Punkten ("entspricht voll den Anforderungen“) und der Beigeladene ein Gesamturteil von fünf Punkten ("übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße") erhalten. Schon in Anbetracht des sich hieraus ergebenden Qualifikationsvorsprungs des Beigeladenen war seine Auswahl gerechtfertigt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, frühere Regelbeurteilungen seien nicht zu berücksichtigen, ist dies unverständlich.

9

Fehl geht schließlich auch die Annahme des Antragstellers, für seine dienstlichen Beurteilungen müsse ein (generell) reduzierter Anforderungsmaßstab gelten, weil er ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr sei und die damit einhergehenden Belastungen seine „Gesamtarbeitsleistung“, mithin auch seine dienstlichen Leistungen beeinträchtigten. Eine derartige Berücksichtigung der durch seine ehrenamtliche Tätigkeit bedingten Leistungseinschränkungen würde zu einer fiktiven Bewertung seiner dienstlichen Leistungen und damit letztlich zu einer auch durch § 12 Abs. 2 Satz 1 FSHG nicht gerechtfertigten Bevorzugung des Antragstellers führen. Ein solches Vorgehen widerspräche ersichtlich dem Zweck der dienstlichen Beurteilung, ein verlässliches und objektives, an den tatsächlich erbrachten Leistungen orientiertes Auswahlkriterium für spätere Personalentscheidungen zu bilden.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).