Beschwerde gegen Auswahlentscheidung wegen mangelhafter Leistungsbewertung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht die Ernennung eines Mitbewerbers an und rügte, seine Leistung sei nicht tatsächlich bewertet worden und entscheidungserhebliche Vorgesetzte seien nicht befragt worden. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Behörde sich auf vorhandene dienstliche Beurteilungen und Vorbeurteilungen stützte und die Vorwürfe des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert wurden. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflichten waren nicht erfüllt; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Auswahlentscheidung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten- und Streitwertfestsetzung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Prüfung einer Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerde konkret vorgetragenen Gründe beschränkt.
Ein Rügenvortrag gegen eine Auswahlentscheidung ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände übergangen wurden.
Behauptungen über unterbliebene Sachaufklärung (z. B. Nichtbefragung unmittelbarer Vorgesetzter) müssen hinreichend konkretisiert und gegebenenfalls durch eidesstattliche Versicherungen oder vergleichbare Belege untermauert werden.
Eine Behörde darf sich bei Personalentscheidungen auf aktuell vorliegende dienstliche Beurteilungen und Vorbeurteilungen stützen; eine anfänglich angekündigte fiktive Leistungsbewertung entfällt, wenn tatsächliche Erkenntnisse Grundlage der Entscheidung werden.
Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO sowie §§ 47, 52, 53 GKG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Die Beschwerde bemängelt erfolglos, dass "eine tatsächliche Leistungsbewertung durch den Antragsgegner nicht stattgefunden" habe. Sie verweist dazu auf die zunächst seitens des Antragsgegners geäußerte Absicht, seiner Auswahlentscheidung eine fiktive Leistungsentwicklung des Antragstellers und des Beigeladenen zugrunde zu legen. Die Beschwerde lässt es jedoch an jeder Auseinandersetzung damit fehlen, dass der Antragsgegner sich - wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat - für seine Entscheidung letztlich auf die Noten der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie der Vorbeurteilungen der Konkurrenten und damit auf tatsächlich vorliegende Erkenntnisse zu Leistung, Befähigung und Eignung der Bewerber gestützt hat.
Vergeblich macht die Beschwerde ferner geltend, der Beurteiler habe sich nicht die erforderlichen Kenntnisse über den Antragsteller verschafft, weil er - entgegen seiner Behauptung - nicht mit Personen gesprochen habe, die den Antragsteller aus eigener Anschauung kennen, insbesondere weder mit dem Leiter des Pflegedienstes noch mit dem ärztlichen Dienst. Insoweit werden die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO verfehlt. Das wiederholte Bestreiten einer Heranziehung des Leiters des Pflegedienstes sowie des ärztlichen Dienstes bleibt ohne genügende Substantiierung. Soweit der Antragsteller behauptet, er habe seinerseits "Gespräche (…) mit den ihm vorgesetzten Personen und weiteren in seinem Bereich Tätigen" geführt und diese hätten bekundet, dass sie zu keinem Zeitpunkt seitens der Behördenleitung zu seinen Leistungen befragt worden seien, bleibt schon offen, wann er konkret mit wem gesprochen haben will. Eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers dazu ist nicht vorgelegt.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers belegt auch die Stellungnahme des Personalrats vom 4. Februar 2011 das Fehlen einer Kontaktaufnahme des Beurteilers zu den unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers nicht. Zwar heißt es in jener Stellungnahme in der Tat: "Die Beurteilungen von Herrn T. und Herrn P. wurden nach Informationen des Personalrates ohne Hinzuziehung der direkten Vorgesetzten geschrieben". Der Personalrat hat die damit formulierten Bedenken aber nach Erörterung der Angelegenheit am 14. Februar 2011 fallen gelassen und der Ernennung des Beigeladenen zugestimmt. Welchen Hintergrund dies hatte, ist unklar. Es drängt sich aber auf, dass der Personalrat die Bedenken aufgrund im Weiteren erteilter Informationen über die Beteiligung der unmittelbaren Vorgesetzten nicht aufrecht erhalten hat; ein anderer Grund für die Zurückstellung der zunächst geäußerten Einwände ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass - wie die Beschwerde ihm vorwirft - der Antragsgegner nicht hinreichend berücksichtigt hätte, dass der Antragsteller im von der aktuellen dienstlichen Beurteilung abgedeckten Zeitraum die Aufgaben des Beauftragten für die Zentrale Sterilgutversorgung wahrgenommen hat. Nachdem diese Tätigkeit in der dienstlichen Beurteilung erwähnt ist, gibt es für eine solche Annahme keinen genügenden Anhalt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers belegt der Umstand, dass die (ausdrückliche) Erwähnung sich auf einen Satz beschränkt, auch nicht, dass der Beurteiler jene Tätigkeit lediglich als Nebentätigkeit des Antragstellers angesehen hätte, die nicht besonders ins Gewicht fällt, oder davon ausgegangen sei, dass "die Übernahme der Aufgaben des Beauftragten der Zentralen Sterilgutversorgung lediglich einen kleinen Teil der Dienstwahrnehmung des Antragstellers" bilde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.