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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 810/22·13.10.2022

Eilrechtsschutz: Kein weiterer Prüfungsversuch nach unbegründetem Prüfungsrücktritt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Kommissaranwärter begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung weitere Prüfungsversuche in zwei Modulen, nachdem Rücktritte als unbegründet bewertet und die Prüfungen endgültig nicht bestanden waren. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurück. Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, jedoch fehle es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Prüfungsunfähigkeit sei nicht durch ein substantielles ärztliches Attest zu den konkreten Prüfungstagen belegt; eidesstattliche Angaben ersetzten dies nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Gewährung weiterer Prüfungsversuche zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung stellt keine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dar, wenn die dadurch eingeräumte Rechtsposition vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängig und rückgängig zu machen ist.

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Der Eintritt der Beendigungswirkung des § 22 Abs. 4 BeamtStG schließt vorläufigen Rechtsschutz auf (vorläufige) Fortsetzung einer polizeilichen Laufbahnausbildung nicht pauschal aus; maßgeblich sind die Einwendungen gegen die konkrete Prüfungsentscheidung im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG.

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Ein Prüfungsrücktritt darf mit der Sanktion „nicht ausreichend“ bewertet werden, wenn triftige Gründe nicht unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden und dadurch der Grundsatz der Chancengleichheit sowie der Missbrauchsschutz im Prüfungswesen gewahrt werden müssen.

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Zur Glaubhaftmachung von Prüfungsunfähigkeit bedarf es regelmäßig eines ärztlichen Attests, das die gesundheitliche Beeinträchtigung, ihre Grundlage sowie die konkreten Auswirkungen auf das Leistungsvermögen an den betroffenen Prüfungstagen nachvollziehbar beschreibt; eine bloße Bescheinigung „prüfungsunfähig“ genügt nicht.

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Eine eidesstattliche Versicherung zur behaupteten Symptomatik ersetzt ein erforderliches, hinreichend substantielles ärztliches Attest zur Prüfungsunfähigkeit nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 LVOPol§ 8 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor§ 123 VwGO§ 22 Abs. 4 BeamtStG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 246/22

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, der nach Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens zweier Modulprüfungen infolge unbegründeter Prüfungsrücktritte die Gewährung weiterer Prüfungsversuche begehrt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag,

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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einen neuen Prüfungsversuch in den Modulen GS 2 und GS 3 im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen zu gewähren,

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hätte stattgeben müssen.

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Es kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - an die begehrte Regelungsanordnung die besonderen Anforderungen anzulegen sind, die im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache maßgeblich sind. Jedenfalls eine endgültige Vorwegnahme - die nur gegeben ist, wenn Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen und die erlassene Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens steht, die begehrte vorläufige Entscheidung also einer endgültigen gleichkäme - liegt nicht vor. Die begehrte gerichtliche Eilentscheidung nimmt die Hauptsache nicht vollständig irreversibel vorweg, weil dem Antragsteller lediglich eine vorläufige Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm abhängig vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens wieder entzogen werden kann. Denn hätte die negative Prüfungsentscheidung endgültig Bestand, weil sie sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erwiese, käme dem - infolge ihrer Vorläufigkeit unter den Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache gestellten - Ergebnis der Wiederholungsprüfung in Bezug auf die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung keine Rechtswirkung mehr zu.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 5.

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Der Antragsteller hat auch dann, wenn die besonderen Anforderungen, die im Fall einer Vorwegnahme der Hauptsache gelten, nicht zugrunde gelegt werden, die     Voraussetzungen eines sein Begehren stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Dabei steht in der auch im Streitfall gegebenen Situation einer Kommissaranwärterin oder eines Kommissaranwärters,

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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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der nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung deren Wiederholung bzw. Neubewertung und daneben die Fortsetzung der Laufbahnausbildung begehrt, nicht bereits die Regelung des § 22 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1 LVOPol bzw. § 12 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen

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- vom 21.8.2008, GV. NRW S. 554, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.2.2021, GV. NRW. S. 206, im Folgenden: VAPPol II Bachelor; ebenso § 8 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor vom 12.5.2022, GV. NRW. S. 736, im Folgenden: VAPPol II Bachelor 2022 -

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der Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gemäß § 123 VwGO entgegen. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 - der Rechtsstandpunkt nicht aufrecht erhalten werden kann, wonach die begehrte (vorläufige) Fortsetzung der Laufbahnausbildung schon deshalb ausgeschlossen sei, weil der Beamte mit dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen sei und eine Fortsetzung der Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses nicht in Betracht komme, bzw. die Studierenden gemäß § 22 Abs. 1 und 2 FHGöD, § 4 Abs. 3 VAPPol II Bachelor durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen würden und eine solche Zuweisung mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht mehr vorliege. Denn die pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtet auf die vorläufige Fortsetzung einer polizeilichen Ausbildung innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses gestützt auf den Eintritt der Beendigungswirkung des § 22 Abs. 4 BeamtStG wird dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht.

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Vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, NVwZ 2020, 1187 = juris Rn. 25 ff.

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Dies zugrunde gelegt ist in einer Konstellation, wie sie im Streitfall vorliegt, im Rahmen der einstweiligen Anordnung vorläufiger Rechtsschutz in geeigneter Form zu gewähren, sofern die Einwendungen gegen die konkrete Bewertung hierzu Anlass geben.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 B 458/22 -, juris Rn. 5 ff.; ebenso im Anschluss an das BVerfG Sächs. OVG, Beschluss vom 4.9.2020 - 2 B 333/19 -, juris Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6.5.2021 - 2 MB 29/20 -, NVwZ-RR 2021, 987 = juris Rn. 14 ff.

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Die Einwendungen des Antragstellers geben jedoch keine Veranlassung, ihm im Rahmen der begehrten einstweiligen Anordnung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

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Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (StudO-BA) wird eine Studienleistung mit der Sanktionsnote „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Für den Rücktritt geltend gemachte Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; das Nähere regelt der Prüfungsausschuss (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA).

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Der Prüfungsausschuss hat zu der Prüfungsunfähigkeit als triftigen Grund in seinen am 24.6.2020 beschlossenen „Hinweisen zum Rücktritt von Prüfungsleistungen“ (allgemein im Internet abrufbar unter https://www.hspv.nrw.de/dateien_studium/studium-und-lehre/MA/MPM/Hinweise/Hinweise_zum_Ruecktritt_von_Pruefungen.pdf, letzter Abruf: 14.10.2022) ausgeführt, dass es im ärztlichen Attest genauer Angaben zu den Krankheitssymptomen sowie deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen bedarf und dass der nicht näher ausgeführte Hinweis, der Prüfungskandidat sei prüfungsunfähig, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit nicht genügt.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe diesen Anforderungen nicht hinreichend Rechnung getragen. Denn er habe jedenfalls einen für den Prüfungsrücktritt erforderlichen triftigen Grund nicht unverzüglich glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe auch auf den Hinweis vom 22.12.2021 über die Notwendigkeit eines ärztlichen Attests, das Angaben zu den Krankheitssymptomen und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen enthalte, binnen der ihm eingeräumten und nochmals verlängerten Frist kein entsprechendes Attest vorgelegt. Ein weiteres ärztliches Attest enthalte lediglich die Aussage über eine von der Ärztin angenommene Prüfungsunfähigkeit, was nicht genüge. Zu keiner anderen Bewertung führten die ärztlichen Bescheinigungen des K.       F.       Krankenhauses. Diese Bescheinigungen über die stationäre Behandlung (vom 6. bis zum 8.12.2021) und die Arbeits- und Dienstunfähigkeit (bis zum 15.12.2021) habe der Antragsteller erst im gerichtlichen Verfahren und damit nicht unverzüglich vorgelegt. Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller mehrfach auf die Unzulänglichkeit der von ihm vorgelegten Atteste hingewiesen worden sei, habe er auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass allein die ärztlich attestierte Prüfungsunfähigkeit für einen Prüfungsrücktritt ausreiche.

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Einem Erfolg der Beschwerde des Antragstellers steht ungeachtet seiner übrigen zur Begründung angeführten Einwände entgegen, dass weiterhin eine Prüfungsunfähigkeit an den hier streitbefangenen Prüfungstagen am 14.12.2021 und am 15.12.2021 nicht hinreichend nachgewiesen ist.

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Der das gesamte Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit macht es erforderlich, den Rücktritt von einer Prüfung mit der Folge einer Wiederholung der Prüfung nur dann zu gestatten, wenn die Gründe dafür dem Prüfungsamt nachvollziehbar offenbart worden sind und so dem in diesem Zusammenhang nicht selten praktizierten Missbrauch wirksam vorgebeugt werden kann.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.1.2018 - 6 B 36.17 -, juris Rn. 8, und vom 27.1.1994 - 6 B 12.93 -, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 8.1.2020 - 14 B 1680/19 -, juris Rn. 5 f., und vom 18.8.2017 - 6 B 918/17 -, juris Rn. 8; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl., 2022, Rn. 275.

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Demnach muss ein zur Darlegung der Gründe für eine Prüfungsfähigkeit vorgelegtes ärztliches Attest - ohne dass dies ausdrücklich in der Prüfungsordnung geregelt sein müsste - die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Verminderung des Leistungsvermögens in der Prüfung speziell durch die Störung bestimmter körperlicher oder geistiger Funktionen enthalten.

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Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl., 2022, Rn. 277.

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Es ist darin die Diagnose einer konkreten Krankheit zu stellen und nachvollziehbar darzulegen, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, insbesondere inwieweit sie die Leistungsfähigkeit - d.h. an dem oder den in Rede stehenden Prüfungstag(en) - beeinträchtigt.

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Diesen Anforderungen, welche gleichermaßen für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen Geltung beanspruchen, werden weder die vom Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prüfungsbewertung vorgelegten Bescheinigungen noch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen gerecht.

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Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten formularmäßigen Bescheinigungen gehen nicht einmal im Ansatz der Grund für die vorangegangene Krankschreibung des Antragstellers, die Art des geplanten operativen Eingriffs oder die jenem Eingriff zugrunde liegende Erkrankung hervor. Eine Beurteilung der Prüfungsfähigkeit des Antragstellers war dem Prüfungsamt bis zum gerichtlichen Verfahren und auch danach - im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit zu den in Rede stehenden Prüfungsterminen - nicht möglich.

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In der aufgrund einer Untersuchung am 10.1.2022 erstellten Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin E.     wird lediglich eine „akute Erkrankung“ am 20.12.2021 angeführt; dies lässt keine Rückschlüsse auf das konkrete Krankheits- und Beschwerdebild beim Antragsteller - zumal an den Prüfungstagen - zu. Gleiches gilt für den Verweis auf eine „Erkrankung“ in der weiteren Bescheinigung der Fachärztin E.     , die auf Grundlage einer Untersuchung am 3.12.2021 mit dem Ergebnis einer Prüfungsunfähigkeit am 19.12.2021 ausgestellt worden ist.

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Schließlich lässt auch das vom Antragsteller mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegte Informationsschreiben des K.       F.       Krankenhauses keine wertende Betrachtung des Krankheitsbildes zu, welches am 14.12.2021 oder am 15.12.2021 eine Prüfungsunfähigkeit begründet haben soll. Darin wird mitgeteilt, dass ein Abszess am Gesäß ausgeschnitten worden sei. Ferner sind Empfehlungen zur Wundbehandlung enthalten. Welche Auswirkungen auf die physische Leistungsfähigkeit des Antragstellers hiervon konkret ausgingen, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen.

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Auch der vorläufige Entlassungsbrief des Krankenhauses vom 6.12.2021 ist hinsichtlich einer Prüfungsunfähigkeit an den Prüfungstagen nicht hinreichend ergiebig. Aus diesem gehen zwar die Diagnose des Krankheitsbildes und die stationäre Behandlung bis zum 8.12.2021 hervor. Der Antragsteller sei aber am 8.12.2021 und zwar „beschwerdearm“ in einem „guten Allgemeinzustand“ nach Hause entlassen worden. Weiter wird ausgeführt, der Antragsteller sei mobil gewesen und habe keine wesentlichen Beschwerden angegeben. Ein Schmerzmittel wurde demnach lediglich „bei Bedarf“ verschrieben. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einschränkungen im   Sitzen finden so keine prüffähige Grundlage in den ärztlichen Bescheinigungen. Der Umstand, dass solche Einschränkungen bei vergleichbaren operativen Eingriffen häufig eintreten mögen, entbindet den Antragsteller nicht vom Nachweis, dass sie auch in seinem Fall und konkret noch an den Prüfungstagen gegeben waren. Überdies ist unklar, ob sowie ggf. in welchem Umfang etwaige Beschwerden mit Hilfsmitteln, etwa einem entsprechenden ergonomischen Sitzkissen, beheb- oder ausgleichbar gewesen wären. Dies mittels ärztlichem Attest darzulegen oblag dem Antragsteller. Sind demnach die vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren angeführten Symptombeschreibungen nicht ärztlich belegt, ist auch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers unerheblich, da sie ein ärztliches Attest nicht zu ersetzen vermag.

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Die Beendigung der stationären Behandlung am 8.12.2021 bewirkte eine Zäsur, welche es - jedenfalls solange ein zuvor erklärter Prüfungsrücktritt nicht ausdrücklich angenommen worden war - erforderlich machte, die Prüfungsunfähigkeit aufgrund des nunmehr vorliegenden Gesundheits- und Leistungszustands anzuzeigen und darzutun. Es hätte deshalb dem Antragsteller oblegen, die Auswirkungen seiner Erkrankung nach der Entlassung und vor dem Prüfungstag unter Vorlage entsprechend substantiierter ärztlicher Nachweise mit dem Prüfungsamt abzuklären. Darauf, dass der Antragsteller die ihm bereits am 24.11.2021 bekannte Symptomatik nicht zum Anlass genommen hat, umgehend einen Rücktritt von den Prüfungen im Dezember mit dem Prüfungsamt vorab abzuklären, sondern etwa eineinhalb Wochen damit zugewartet hat, um erst am 5.12.2021 - einem Sonntag -, also erst einen Tag vor dem Beginn seines stationären Krankenhausaufenthalts eine Klärung des Sachverhalts zu ermöglichen, kommt es damit nicht mehr an.

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Auch der im Beschwerdeverfahren noch vorgelegte Arztbrief vom 30.8.2022 enthält lediglich den Hinweis, dass sich der Antragsteller bei persistierender Restwunde nach einer Wundheilungsstörung weiterhin in ambulanter Behandlung befinde. Auch dieser Bescheinigung kann keine für die Bewertung der Frage der Prüfungsfähigkeit an den Prüfungstagen erhebliche Tatsachensubstanz entnommen werden; insbesondere ist ärztlich weiterhin nicht belegt, wann die Wundheilungsstörung eingetreten ist.

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Auch die übrigen Einwände des Antragstellers sind unbegründet.

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Aus dem beschwerdebegründend gerügten Umstand, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen auch Dauerleiden betreffende Rechtsprechung zitiert habe, folgt nicht, dass es auch vom Vorliegen eines Dauerleidens ausgegangen wäre. Derartiges lässt sich den Ausführungen im angegriffenen Beschluss nicht entnehmen. Insofern geht die Beschwerde an der Begründung des Beschlusses vorbei.

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Dem vom Antragsteller angeführten Senatsbeschluss vom 15.6.2015 (6 A 154/15) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem zum einen unverzüglich nach der Erbringung der Prüfungsleistung ein Rücktritt erklärt und zum anderen bis zur abschließenden Verwaltungsentscheidung bereits eine fachmedizinische und ausreichend substantiierte Beschreibung des die Prüfungsunfähigkeit begründenden Krankheitsbildes vorgelegt worden waren.

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Vorliegend fehlt es jedoch - wie ausgeführt - weiterhin an einer ärztlich belegten Beschreibung des Krankheits- und Symptombilds an den Prüfungstagen, sodass weder dem Gericht noch dem Prüfungsamt eine Tatsachenwürdigung im Hinblick auf eine an den Prüfungstagen fortbestehende Prüfungsunfähigkeit möglich ist. Deshalb liegt entgegen der Beschwerdebegründung keine bloße Sanktion für eine Obliegenheitsverletzung ohne Auswirkungen auf die Chancengleichheit in den Prüfungsversuchen vor.

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Ein schützenswerter Vertrauenstatbestand ist entgegen der Beschwerdebegründung nicht dadurch begründet worden, dass der Antragsteller bereits für den Zeitraum vom 25.10.2021 bis zum 1.11.2021 eine Prüfungsunfähigkeit angezeigt und diese in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiierte Anzeige zur Darlegung einer Prüfungsunfähigkeit genügt habe.

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Zwar hat das Prüfungsamt dem Antragsteller mittels E-Mail am 26.10.2021 - rechtlich unzutreffend - mitgeteilt, dass die Prüfungsunfähigkeit hinreichend dargelegt worden sei. Dies hat es jedoch mit der E-Mail vom 22.11.2021 berichtigt, mit welcher es den Antragsteller sodann zur beabsichtigten Bewertung der Prüfungsversuche vom 25.10.2021 und vom 29.10.2021 mit der Sanktionsnote angehört hat. Die Annahme eines gleichwie gearteten Vertrauensbestands, auf den sich der Antragsteller berufen könnte, scheidet bereits deshalb aus.

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Die Prüfungen am 25.10.2021 und am 29.10.2021 sind dementsprechend auch mit der Sanktionsnote „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden. Insofern hätte dem Antragsteller bewusst sein müssen, welche für seinen beruflichen Werdegang gravierenden Auswirkungen eine unzureichende Darlegung des aus seiner Sicht eine Prüfungsunfähigkeit begründenden Krankheitsbildes haben kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert für die begehrte Zulassung zu weiteren Wiederholungsprüfungen in den Modulen GS 2 und GS 3 jeweils entsprechend der Empfehlung in Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Auffangwert. Er halbiert diesen Hauptsachestreitwert in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs, weil jedenfalls eine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegt, da die Wiederholungsprüfungen nur unter dem Vorbehalt des Erfolgs in der Hauptsache abgelegt würden.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).