Konkurrentenstreit: Beförderungsstelle am Gymnasium auch für Berufskolleg-Lehrkräfte
KI-Zusammenfassung
Eine Studienrätin begehrte im Eilverfahren die Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle (Oberstudienrat/-rätin) mit einer Konkurrentin. Streitpunkt war u.a., ob die Stellenausschreibung den Bewerberkreis auf den Gymnasialzweig beschränkte und ob die Anlassbeurteilung der Antragstellerin fehlerhaft war. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil der Ausschreibungstext eine Einschränkung nicht hergab und spätere Hinweise der Schulleitung nur klarstellend wirkten. Beurteilungsfehler, insbesondere ein Verstoß gegen Nr. 2.3 BRL (Leistungsbericht), wurden nicht substantiiert dargelegt; die Konkurrentin war zudem um eine Notenstufe besser beurteilt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes im Beförderungskonkurrentenstreit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche „Erweiterung“ des Bewerberkreises liegt nicht vor, wenn der Ausschreibungstext die geltend gemachte Beschränkung von vornherein nicht enthält und spätere Hinweise lediglich klarstellenden Charakter haben.
Eine Schulleitung kann den durch die zuständige Behörde in der Stellenausschreibung festgelegten Bewerberkreis nicht eigenständig ändern; gegenteilige mündliche Hinweise begründen für sich genommen keinen beachtlichen Verfahrensfehler des Auswahlverfahrens.
Ein Verstoß gegen Beurteilungsrichtlinien ist im Konkurrenteneilverfahren nur beachtlich, wenn konkrete, nachvollziehbare Tatsachen dargetan werden, die einen Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung überwiegend wahrscheinlich machen.
Ein Leistungsbericht ist nicht schon deshalb richtlinienwidrig, weil ein Unterrichtsbesuch nicht förmlich angekündigt oder nachbesprochen wurde; entscheidend ist, ob sich der Bericht auf hinreichende Beobachtungsgrundlagen stützt und nicht lediglich auf einen einmaligen Unterrichtsbesuch.
Aus der gerichtlichen Beanstandung einer dienstlichen Beurteilung in einem Parallelverfahren folgt ohne weitere Anhaltspunkte nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung eines anderen Bewerbers um dieselbe Stelle.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 283/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten hat die Beigeladene selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.
Die Antragstellerin und die Beigeladene verrichten Dienst als Studienrätinnen am M. - Gymnasium/Berufskolleg E. . Dienststelle der Antragstellerin ist der gymnasiale Zweig, Dienststelle der Beigeladenen der Zweig des Berufskollegs der Schule; die Beamtinnen unterrichten an beiden Zweigen der Schule. Die Antragstellerin erstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr eine im 00.00.0000 ausgeschriebene Beförderungsplanstelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrats am M. -Gymnasium mit der Beigeladenen besetzen will.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels eines Anordnungsanspruchs abgelehnt: Die Beförderungsentscheidung sei nach summarischer Prüfung weder formell noch materiell rechtlich zu beanstanden. Die Auffassung der Antragstellerin, die Stelle sei (zunächst) nur für Bewerber aus dem Schulkapitel "Gymnasium", zu denen die Beigeladene nicht gehöre, ausgeschrieben worden, gehe fehl. Das M. -Gymnasium vereine zwar die Schulformen des Gymnasiums und des Berufskollegs - mit einer einheitlichen Schulleitung - unter einem Dach. Die Ausschreibung einer Stelle am "M. -Gymnasium" bedeute jedoch keine Beschränkung des Bewerberkreises auf die in der Schulform des Gymnasiums tätigen Lehrer. Sofern, wie die Antragstellerin geltend mache, die Schulleitung in der Vergangenheit bei der Ausschreibung von Stellen am "M. -Berufskolleg" Bewerbern, die nicht dem Berufskolleg-Zweig angehört hätten, fälschlich einen Verzicht auf eine Bewerbung nahegelegt habe, weil diese Lehrer angeblich deshalb nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllten, hindere dies den Dienstherrn nicht, nunmehr gesetzeskonform auch Bewerbungen von Lehrern aus anderen Schulkapiteln wie der Beigeladenen zu berücksichtigen. Der Schulleiter habe zwar wenige Tage nach der Stellenausschreibung durch einen Zusatzvermerk am Schwarzen Brett deutlich gemacht, dass der Bewerberkreis nicht auf Gymnasiallehrer beschränkt sei. Das beinhalte aber entgegen der Meinung der Antragstellerin keine (unzulässige) Veränderung oder Erweiterung des von der Ausschreibung erfassten Bewerberkreises. Des weiteren sei die Beigeladene in den aktuellen Anlassbeurteilungen um eine Notenstufe besser als die Antragstellerin beurteilt worden, und die Beurteilung der Antragstellerin vom 00.00.0000 sei nicht rechtlich fehlerhaft. Es könne offen bleiben, ob der Schulleiter im Rahmen eines Leistungsberichts (Nr. 2.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 2. Januar 2003 - BRL -, ABl. NRW. 2003 S. 7) mehr als einmal den Unterricht der Antragstellerin habe besuchen müssen. Er habe ihn mehrmals besucht. Soweit Inhalt und Darstellungsweise der Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen differierten, liege das daran, dass die Beurteilungen von verschiedenen Beurteilerinnen stammten. Die Beurteilerin der Antragstellerin habe plausibel gemacht, dass sie nicht die Nichtverwendung von Fachbegriffen durch die Schüler beanstandet, sondern moniert habe, dass oberstufengemäßes Arbeiten in der besuchten Stunde "die Fähigkeit, Transfers und Entscheidungen/Bewertungen zu analysieren und zu begründen unter Rückbezug auf aus dem vorhergehenden Unterricht bekannte, erarbeitete theoretische Konzepte" ausgemacht hätte; diese Anforderungsebene habe in der beobachteten Stunde gefehlt. Die Beurteilerin habe nachträglich auch präzisiert, inwiefern sie von der Antragstellerin erwarte, dass sie dem Erscheinungsbild der Kunsträume "größere Aufmerksamkeit zuwende". Damit sei sie der Darstellung der Antragstellerin entgegengetreten, ihr solle der durch Bauarbeiten bedingte schlechte Zustand der Kunsträume angelastet werden. Dem kritischen Hinweis der Beurteilerin auf eine nicht sachgerechte Lagerung von Schülerarbeiten habe die Antragstellerin nichts entgegengehalten.
Die Antragstellerin bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht sie - unter Einbeziehung ihres vom Verwaltungsgericht nicht mehr berücksichtigten Schriftsatzes vom 00.00.0000 - geltend: Der Bewerberkreis sei nach der Ausschreibung der Beförderungsplanstelle rechtswidrig nachträglich erweitert worden. Der Schulleiter habe den Lehrern zunächst mündlich mitgeteilt, auf die Stelle dürften sich nur Lehrer des Gymnasialzweigs bewerben. Auch andere Schulleiter hätten den Bewerberkreis entsprechend eingeschränkt. Das müsse sich der Dienstherr zurechnen lassen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 habe die Antragsgegnerin sinngemäß erklärt, dass sich nun auch die Lehrer des Berufskollegszweigs bewerben könnten. Damit sei der Bewerberkreis nachträglich erweitert worden. Somit müsse das Auswahlverfahren neu gestartet werden. Außerdem sei ihre dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 rechtswidrig. Der Leistungsbericht des Schulleiters entspreche nicht Nr. 2.3 BRL. Denn der Schulleiter habe ihren Unterricht nur einmal zeitnah besucht. Die vorangegangenen "formlosen Unterrichtsbesuche" hätten auch nicht wegen ihres Unterrichts, sondern wegen anderer Anlässe des täglichen Schullebens stattgefunden. Dabei habe der Schulleiter sie nie in ihrer Lehrerfunktion beobachtet. Zudem habe zwischen dem letzten dieser "formlosen Unterrichtsbesuche" und dem Leistungsbericht mehr als ein Jahr gelegen. Schließlich sah die Nichtnennung von Fachbegriffen durch die Schüler durchaus ein Kritikpunkt der Beurteilerin gewesen. Dieser Aspekt lasse keinen Rückschluss darauf zu, was sie, die Antragstellerin, unter oberstufengemäßem Arbeiten verstehe. Der Dienstherr unterstelle ihr dabei Auffassungen, die sie gerade nicht teile. Der Vorwurf zu dem Erscheinungsbild der Kunsträume (die Antragstellerin unterrichtet in den Fächern Deutsch und Kunst) sei falsch. Sie habe sich während der Umbauphase in hohem Maße persönlich eingesetzt. Der Vorwurf, sie kümmere sich nicht um die Belange der Schüler, sei absurd. Die Schüler hätten ihre Rechte an den ungeschützt gelagerten Arbeiten aufgegeben, und der umbaubedingte Zustand der Kunsträume könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Auch habe die Beurteilerin ihr nach der Hospitation telefonisch mitgeteilt, sie werde in ihrer Beurteilung mit "2" bewertet. Schließlich habe das Arbeitsgericht E. dem Antragsgegner auf Antrag einer anderen, an derselben Schule im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerin mit Urteil vom 19. April 2005 im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beförderungsplanstelle, um die es hier gehe, mit einem Konkurrenten zu besetzen. Auch dort seien völlig unbegründet negative Elemente in die Beurteilung eingeflossen. Von Seiten des Dienstherrn habe wohl von vornherein festgestanden, dass die Beigeladene befördert werden solle, und die Beurteilungen der Konkurrenten seien vermutlich entsprechend angepasst worden.
Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Soweit die Antragstellerin sich auf ihr erstinstanzliches - vor ihrem Schriftsatz vom 00.00.0000 liegendes - Vorbringen beruft, fehlt es bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Auch ihre allgemeinen Ausführungen unter 2.2 der Beschwerdebegründung vom 00.00.0000 beinhalten deshalb keine Darlegung von Umständen, die zum Erfolg der Beschwerde führen könnten.
Das weitere Vorbringen der Antragstellerin lässt ebenfalls nicht erkennen, dass das Auswahlverfahren an einem rechtlich relevanten Fehler leidet.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Bewerberkreis nach der Ausschreibung der Beförderungsplanstelle nicht verändert worden. Aus dem Text der Ausschreibung lässt sich ohnehin nicht herleiten, dass die Beigeladene - als in der Schulform des Berufskollegs tätige Studienrätin - nicht zu dem Bewerberkreis gehöre. Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, entsprechend der bisherigen Praxis an ihrer Schule und an anderen Schulen habe der Schulleiter nach der Ausschreibung der Stelle zunächst gesagt, nur Lehrer des Gymnasialzweigs dürften sich bewerben, dann aber habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 00.00.0000 sinngemäß erklärt, es könnten sich nun auch die Lehrer des Berufskollegzweigs bewerben. Dieses Vorbringen wird dahin verstanden, dass mit dem "Schreiben vom 00.00.00" das von diesem Tage datierende Rundschreiben "An die Leitungen der öffentlichen Gymnasien und Weiterbildungskollegs des Bezirks" der Bezirksregierung E. , zu veröffentlichen am Schwarzen Brett der Schule, gemeint ist. Dieses enthält jedoch zu dem - im vorliegenden Zusammenhang entscheidenden - Ausschreibungstext der Bezirksregierung E. diesbezüglich nichts Abweichendes. Den ihm zu entnehmenden, die Bewerbung der Beigeladenen nicht ausschließenden Bewerberkreis konnte die Schulleitung ohnehin nicht ändern. Bei der von der Antragstellerin in erster Instanz angeführten Mitteilung der Schulleitung am Schwarzen Brett, auch Lehrer des Berufskollegzweigs könnten sich bewerben, handelte es sich somit allenfalls um eine Klarstellung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Sofern der Schulleiter zuvor etwas anderes gesagt hatte und dies auf einer Linie mit Äußerungen der Schulleitung - auch an anderen Schulen - bei früheren Stellenbesetzungen lag, ergibt sich daraus im vorliegenden Zusammenhang nichts zu Gunsten der Antragstellerin.
Des weiteren lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen, die der Antragstellerin unter dem 00.00.0000 erteilte dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil "Die Leistungen ... entsprechen den Anforderungen" lasse nach summarischer Prüfung Rechtsfehler nicht erkennen.
Ein Verstoß gegen Nr. 2.3 BRL ist nicht dargelegt. Allerdings ist ein - als Beurteilungsgrundlage regelmäßig unerlässlicher - Leistungsbericht des Schulleiters, "der sich ... nur auf einen einmaligen Unterrichtsbesuch stützt, kein Leistungsbericht im Sinne dieser Richtlinien" (Abs. 2 Satz 3). Der in der Beurteilung der Antragstellerin vom 00.00.0000 verwertete Leistungsbericht des Schulleiters vom 00.00.0000 stützt sich jedoch nicht nur auf einen einmaligen Unterrichtsbesuch. Das gilt unabhängig von den vom Verwaltungsgericht zu Recht geäußerten Zweifeln daran, dass mehrere Unterrichtsbesuche zwingend vorgesehen sind. Jedenfalls hat der Schulleiter den Leistungsbericht (außer auf u.a. Gespräche mit der Antragstellerin, auf Beobachtungen in Konferenzen und Dienstbesprechungen, bei Prüfungen, beim Umgang mit Eltern und Schülern) auch auf mehrere Unterrichtsbesuche gestützt ("In den Beratungsgesprächen zu den von mir besuchten Unterrichtsstunden zeigte sich, dass Frau Veit in der Lage ist, Unterrichtssituationen kritisch zu analysieren und aus der Analyse angemessene didaktische Schlüsse zu ziehen").
Wie die Antragstellerin nicht in Abrede stellt, hat der Schulleiter schon vor dem Unterrichtsbesuch anlässlich ihrer Bewerbung um die Beförderungsplanstelle mehrfach ihren Unterricht besucht. Daran ändert nichts, dass sie diese Unterrichtsbesuche mangels Vorankündigung und nachfolgender Besprechung als formlos bezeichnet. Das gilt auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, der Schulleiter habe sie dabei nicht "bei der Wahrnehmung ihrer Lehrerfunktion beobachtet", die Besuche hätten andere Anlässe des täglichen Schullebens, etwa Informationen an die Schüler und eine Diskussion über geplante Kunstprojekte der Schüler, zum Gegen-stand gehabt. Das lässt nicht den Schluss zu, dass der Schulleiter, wenn auch anläs-slich derartiger Themen, dabei keinen Einblick in ihre Leistungen im Unterricht erlangte. Dass die "formlosen Unterrichtsbesuche" keine Aussagekraft mehr aufwie-sen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, auch wenn der letzte dieser Besuche schon über ein Jahr zurücklag.
Des weiteren lässt der zu "3. Leistung als Lehrerin oder Lehrer bzw. als Ausbilderin oder Ausbilder" gehörende Passus in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 00.00.0000:
"Im Gespräch über die Stunde und die Arbeit im Fachbereich wurden auf der Basis der eigenen Einschätzung durch Frau W. Fragen oberstufengemäßen Arbeitens thematisiert, "..." dem werde die Antragstellerin "größere Aufmerksamkeit zuwenden müssen",
keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beurteilerin in diesem Zusammenhang vorrangig oder zumindest wesentlich kritisiert habe, dass die Schüler Fachbegriffe nicht genannt hätten. Das stellt der Antragsgegner in Abrede, und Anhaltspunkte, die die dahingehende Behauptung der Antragstellerin erhärten würden, ergeben sich nicht.
Soweit in dem vorstehend wiedergegebenen Passus der Beurteilung auch auf eine Thematisierung des Erscheinungsbildes der Kunsträume mit dem Bemerken hingewiesen wird, auch diesem Bereich werde die Antragstellerin größere Aufmerksamkeit zuwenden müssen, ist ebenfalls ein Beurteilungsfehler nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin tritt dieser Bemängelung lediglich mit einer eigenen Bewertung der Umstände entgegen, die nicht überwiegend wahrscheinlich macht, dass der Bewertung der Beurteilerin unzutreffende Tatsachen zugrunde liegen. Der Antragsgegner hat klargestellt, dass Kernpunkt dieser Kritik nicht der durch Baumaßnahmen bedingte Zustand der Kunsträume war. Wenn es sich bei den "ungeschützt gelagerten" Arbeiten ausschließlich um Arbeiten von Schülern handelte, die diese nach dem Abgang von der Schule zurückgelassen hatten, besagt das nicht, dass das Erscheinungsbild der Kunsträume einwandfrei war.
Ob die Beurteilerin, wie die Antragstellerin vorträgt, ihr telefonisch mitgeteilt hat, sie werde in der Beurteilung eine "2" erhalten, ist unerheblich. Zum einen dürfte es der Beurteilerin unbenommen bleiben, ihre endgültige Bewertung anders ausfallen zu lassen. Zum anderen lässt das Vorbringen der Antragstellerin nicht erkennen, welche rechtlichen Folgen sich aus dem von ihr behaupteten Inhalt des Telefongesprächs ergeben sollen.
Schließlich ist der Hinweis auf eine vor dem Arbeitsgericht E. von einer im Angestelltenverhältnis beschäftigten Kollegin der Antragstellerin erstrittene, dieselbe Beförderungsplanstelle betreffende einstweilige Verfügung nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Daraus dass das Arbeitsgericht die ihrer Kollegin erteilte (deutlich schlechtere) dienstliche Beurteilung als rechtsfehlerhaft eingestuft hat, folgt für sich gesehen nicht, dass die der Antragstellerin erteilte dienstliche Beurteilung rechtsfehlerhaft ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 i.V.m. mit 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.