Beschwerde gegen Abordnungsverfügung: Schulfrieden rechtfertigt Abordnung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abordnung an seiner Schule und begehrt aufschiebende Wirkung. Das Gericht hält die Abordnungsverfügung nicht offensichtlich für rechtswidrig und sieht den Schulfrieden weiterhin nachhaltig gestört. Die Beschwerde wird deshalb als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen Abordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen, Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die angefochtene Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
Eine Abordnung nach landesbeamtlichem Recht (z.B. § 24 Abs. 2 LBG NRW) ist gerechtfertigt, wenn ein nachhaltig gestörter Schulfrieden und ein beeinträchtigtes Vertrauensverhältnis die konstruktive Arbeit im Schulalltag erheblich beeinträchtigen.
Der Umstand, dass eine Konfliktpartei nicht allein Ursache des Konflikts ist, schließt die Rechtmäßigkeit einer Abordnung nicht aus; ersichtliches Verschulden an Entstehung oder Fortdauer des Konflikts ist nicht zwingende Voraussetzung.
Nicht ausgeräumte, substantiierte Vorwürfe Dritter gegen eine Lehrkraft können die Annahme rechtfertigen, dass diese zur Fortdauer des Konflikts beiträgt und damit eine dienstliche Maßnahme (Abordnung) begründen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist bei vorläufigen Entscheidungen entsprechend zu bemessen.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der dort erhobenen Klage – 2 K 2767/09 gegen die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April 2009 hätte anordnen müssen.
Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Abordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig sei und die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Die für die vorgesehene Abordnung erforderlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LBG NRW (§ 29 Abs. 2 LBG NRW a.F.) lägen vor. Die Abordnung diene zusammen mit der zeitgleichen Abordnung der stellvertretenden Schulleiterin der Wiederherstellung des Schulfriedens an der Schule am S. , der durch die Ausweitung des zwischen den beiden ausgetragenen Konfliktes auf Schüler, Eltern, Kolleginnen und das weitere Umfeld der Schule sowie durch die damit verbundenen Parteinahmen erheblich gestört sei.
Dem ist zuzustimmen. Auch nach der Überzeugung des Senats steht fest, dass der Schulfrieden an der Schule am S. bis heute nachhaltig beeinträchtigt ist. Dies ergibt die Auswertung der vielfältigen schriftlichen Äußerungen von Eltern, Lehrerinnen und sonst am Schulleben beteiligten Personen zur dortigen Schulsituation, die in der Zeit von November 2007 bis Juli 2009 zu den Verwaltungsvorgängen beziehungsweise Gerichtsakten gelangt sind.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde behauptet, der Schulfrieden sei jedenfalls soweit wiederhergestellt, dass kein dringender Handlungsbedarf mehr bestehe, wird diese Behauptung durch das vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren übersandte, von der stellvertretenden Schulleiterin und fünf weiteren Lehrerinnen des Kollegiums unterzeichnete Schreiben vom 1. Juli 2009 widerlegt, in dem die Verfasserinnen dem Antragsteller unter Bezugnahme auf näher beschriebene Vorkommnisse weiterhin Machtmissbrauch, fehlerhaftes Führungsverhalten und unzulängliche Umgangsformen vorwerfen. Ob die Vorwürfe zutreffen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die hier festzustellende Störung des Schulfriedens ist maßgeblich gekennzeichnet durch den offenkundigen Vertrauens- und Respektverlust zwischen den Konfliktparteien und die daraus folgenden ständigen gegenseitigen Unterstellungen, Verdächtigungen und Beschuldigungen. Das Schreiben vom 1. Juli 2009 zeigt, dass sich an der Schulsituation insoweit nichts geändert hat. Auch das zeitgleich übersandte Schreiben der besagten fünf Lehrerinnen vom 24. Juni 2009, mit dem sie sich gegen die beabsichtigte Abordnung der stellvertretenden Schulleiterin wenden, ist in einer Weise formuliert, die eine Mäßigung oder gar Annäherung der Konfliktparteien nicht erkennen lässt. Der Antragsteller wird der Frauenfeindlichkeit und Verleumdung bezichtigt und die die stellvertretende Schulleiterin betreffende dienstliche Maßnahme, die der Befriedung des Schulalltags dienen und einseitige Schuldzuweisungen vermeiden soll, gar als "moralisch verwerflich" bezeichnet. Zudem wird mit der Einschaltung der Frauenbeauftragten und der Gewerkschaft gedroht.
Dass der ursprüngliche Konflikt zwischen dem Antragsteller und der stellvertretenden Schulleiterin maßgeblich auf deren an das Schulamt der Stadt E. gerichtete Schreiben vom 11. November 2007 zurückzuführen sein mag, das sich in weiten Teilen als spekulativ und diffamierend darstellt, und auch manche befremdliche Verhaltensweisen ihrer selbst und der ihrem Lager zuzurechnenden Lehrerinnen gegenüber Schulaufsicht, Kolleginnen, Schülern und Eltern die Situation verschärft haben dürften, schließt eine Abordnung auch des Antragstellers nicht aus.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach allein der Umstand eines gestörten Vertrauensverhältnisses auf der Ebene der Schulleitung, zwischen der Schulleitung und einem einzelnen Lehrer oder zwischen der Schulleitung und dem Kollegium einen dienstlichen Grund für die Abordnung einer oder mehrerer Konfliktparteien zu begründen vermag, wenn durch die Störung die konstruktive Arbeit im Schulalltag zumindest wesentlich beeinträchtigt wird. Davon ist hier nach den vorstehenden Ausführungen auszugehen.
Zwar kann sich möglicherweise die Abordnung einer Konfliktpartei im Einzelfall als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn sie ersichtlich kein Verschulden an der Entstehung oder der Fortdauer des Konfliktes trifft, doch lässt sich zu Gunsten des Antragstellers eine solche Konstellation nicht feststellen. Die substanziiert vorgetragenen Vorwürfe von Eltern und Kolleginnen, er habe gegenüber Dritten Nachteiliges über die stellvertretende Schulleiterin und andere Lehrerinnen des Kollegiums verbreitet, sind bisher nicht ausgeräumt. Diese Vorwürfe, die auch zum Gegenstand des gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahrens gemacht worden sind, lassen es jedenfalls als möglich erscheinen, dass der Antragsteller zur Fortdauer des Konfliktes beigetragen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).