Beschluss: Zurückweisung der Beschwerde gegen Nichtzulassung zur Förderphase (Polizei)
KI-Zusammenfassung
Ein Polizeihauptkommissar beantragt einstweilige Anordnung zur Zulassung zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass das Auswahlverfahren 2011 nach den einschlägigen Erlassen durchgeführt wurde. Die Bewertung im dritten Abschnitt und die zugrunde liegenden Erlassregelungen rechtfertigen keine Rechtsfehlerrüge. Eine Gehörsverletzung war nicht entscheidungserheblich, da Nachtragsvorbringen möglich war.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung zur Förderphase als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt.
Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet keinen Anfechtungsgrund, wenn dem Betroffenen im weiteren Verfahren Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag eingeräumt wurde.
Ein Zulassungs- oder Ablehnungsentscheid in einem Auswahlverfahren ist rechtmäßig, wenn das Verfahren gemäß den maßgeblichen Erlassen durchgeführt wurde und die dort festgelegten Mindestanforderungen an einzelne Verfahrensabschnitte nicht erreicht wurden.
Ein früherer Erlass wird nicht durch einen späteren ersetzt, soweit der spätere Erlass einen anderen Adressatenkreis hat oder nicht eindeutig die inhaltliche Aufhebung des früheren Erlasses zum Ausdruck bringt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 323/12
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes zuzulassen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Anträgen durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihm vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit gegeben habe, zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. Juni 2012 Stellung zu nehmen, kann dahinstehen, ob die geltend gemachte Rechtsverletzung überhaupt vorliegt. Der Antragsteller hatte jedenfalls im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zu weiterem Vortrag.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zuzulassen, erweise sich im Ergebnis nicht als rechtsfehlerhaft. Ausgehend von § 20 Abs. 3 LVOPol sei das Auswahlverfahren im Jahr 2011 ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere sei die Bewertung, die der Antragsteller für den dritten Verfahrensabschnitt "Vorstellung vor einer Auswahlkommission des MIK NRW" erhalten habe, nicht zu beanstanden. Nach Ziffer 1.2 Satz 2 des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2010 - 45.4/5 - 27.13.02 - entspreche der Wert "3" dem Prädikat "erfüllt die Anforderungen" und spiegele damit die Mindestanforderungen an ein Bestehen jedes einzelnen Abschnitts. Da der Antragsteller im dritten Abschnitt nur den Wert 3,36 erreicht habe, habe er an diesem Abschnitt nicht erfolgreich teilgenommen und sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden.
Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Der Erlass vom 18. November 2010 und damit auch dessen Ziffer 1.2 Satz 2 ist nicht mit dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 25. November 2010 - 45.4/5 - 27.13.02 - gegenstandslos geworden. Der Erlass vom 18. November 2010 ist nicht wie der Erlass vom 25. November 2010 an alle Polizeibehörden, sondern nur an das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP) gerichtet, durch welches die Administration des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens grundsätzlich erfolgt (vgl. Ziffer 2 Satz 1 des Erlasses vom 25. November 2010). Während durch den Erlass vom 25. November 2010 die Polizeibehörden über die für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren zur Zulassung für die Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst im Jahr 2011 geltenden - allgemeinen - Grundsätze informiert worden sind, sind dem LAFP durch den Erlass vom 25. November 2010 unter Bezugnahme auf seine Berichte vom 10./12. November 2010 das Auswahlverfahren 2011 betreffende Grundsatzentscheidungen des Ministeriums (vgl. Ziffer 1) mitgeteilt worden. Vor diesem Hintergrund entbehrt die Annahme des Antragstellers, der Erlass vom 18. November 2010 sei durch den Erlass vom 25. November 2010 ersetzt worden bzw. allein auf letzteren sei vorliegend abzustellen, jedweder Grundlage.
Entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts, nach Ziffer 1.2 Satz 2 des Erlasses vom 18. November 2010 entspreche der Wert "3" dem Prädikat "erfüllt die Anforderungen" und spiegele damit die Mindestanforderungen an ein Bestehen jedes einzelnen Abschnitts, sind ausweislich der Ziffer 2 des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2011 - 45.4 - 27.13.02 - Beamte, die - wie der Antragsteller - zwar die ersten beiden Abschnitte des im Jahr 2011 durchgeführten Auswahlverfahrens erfolgreich absolviert haben, jedoch im dritten Abschnitt mit einem Wert beurteilt worden sind, der schlechter als 3,00 ist, nicht zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes zugelassen worden. Hiervon ausgehend ist der Einwand des Antragstellers, die Mindestanforderungen für seine Zulassung seien gegeben, obwohl er im dritten Abschnitt lediglich einen Wert von 3,36 erzielt habe, nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass Ziffer 1.2 Satz 3 des Erlasses vom 18. November 2010 die "Bewertung in 5-Zwischenstufen" zulässt, rechtfertigt nicht, wie der Antragsteller zu meinen scheint, die Annahme, dass nach dem Willen des Erlassgebers auch diejenigen Beamten die Mindestanforderungen für die Zulassung zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes erfüllen, die, nachdem sie die ersten beiden Abschnitte des im Jahr 2011 durchgeführten Auswahlverfahrens erfolgreich absolviert haben, im dritten Abschnitt nur einen Wert zwischen 3,00 und 3,50 erreicht haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).