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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 792/25·03.02.2026

Eilrechtsschutz im Konkurrentenstreit: Chancenlosigkeit trotz Fehlern der Ausschreibung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Im Beschwerdeverfahren wandte sich der Dienstherr gegen eine erstinstanzlich erlassene einstweilige Anordnung, die die Besetzung einer Referatsleitung bis zur Hauptsache untersagte. Das OVG änderte den Beschluss und lehnte den Eilantrag ab. Zwar enthalte die Ausschreibung kein zulässiges konstitutives Anforderungsprofil, der Antragsteller habe aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil er nach aktuellen Regelbeurteilungen im Vergleich zum Beigeladenen bei einer erneuten Auswahlentscheidung offensichtlich chancenlos sei. Vorläufiger Rechtsschutz ist zudem zeitlich nur bis zur erneuten rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zu sichern, nicht bis zur Hauptsache.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; erstinstanzliche Anordnung aufgehoben und Eilantrag wegen Chancenlosigkeit abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Vorläufiger Rechtsschutz im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit sichert grundsätzlich nur den Anspruch auf erneute, rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung; eine Freihaltung der Stelle bis zur Hauptsache ist regelmäßig nicht erforderlich.

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Ein konstitutives Anforderungsprofil setzt hinreichend bestimmte, objektiv überprüfbare zwingende Vorgaben voraus, die eigenständig vor dem Auswahlverfahren feststellbar sind und nicht dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegen.

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Ein Anspruch auf erneute Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung besteht nur, wenn die Auswahlchancen im erneuten rechtmäßigen Auswahlverfahren offen sind; ist der Bewerber erkennbar chancenlos, fehlt es am Anordnungsanspruch.

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Für die Prognose der Auswahlchancen ist auf den Zeitpunkt der erneuten Auswahlentscheidung abzustellen; liegen bis zur Beschwerdeentscheidung aktuelle Regelbeurteilungen vor, sind diese der Prognose zugrunde zu legen.

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Der Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das Bewerberfeld bei einer wiederholten Auswahlentscheidung unverändert bleibt.

Relevante Normen
§ GG Art. 33 Abs. 2§ VwGO § 123§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 133 BGB§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, ­4 L 1250/24

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist begründet. Aus den von der Antragsgegnerin gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dargelegten Gründen hat das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich sinngemäß ausgelegten Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zu untersagen, die Stelle "Referatsleitung (m / w / d)" in der Zentralen Vergabestelle / Referat für Städtebauförderung mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

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zu Unrecht stattgegeben.

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I. Die Antragsgegnerin beanstandet zunächst zu Recht den Umfang der einstweiligen Anordnung in zeitlicher Hinsicht, soweit sich dieser bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache erstreckt.

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In Fällen der vorliegenden Art ist es nicht erforderlich, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zeitlich bis zum Ergehen einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erstrecken. Durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig ist vielmehr allein das etwaige Recht des Antragstellers, dass über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch betreffend die in Rede stehende Stelle bzw. den fraglichen (Beförderungs-)Dienstposten erneut und rechtsfehlerfrei - dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts - entschieden wird. Nur bis dahin und weder notwendig bis zur Bestandskraft bzw. Rechtskraft der Auswahlentscheidung noch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache muss diese Stelle bzw. dieser Dienstposten vorläufig freigehalten werden. Was die nachfolgende Zeit betrifft, ist dem jeweiligen Antragsteller zuzumuten, nach einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung der für den Dienstherrn handelnden Stelle gegebenenfalls um weiteren vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7.6.2018 - 1 B 1381/17 -, juris Rn. 10, vom 19.3.2019 - 1 B 1301/18 -, DÖV 2019, 149 = juris Rn. 6, und vom 8.2.2022 - 1 B 1861/21 - juris Rn. 5 f., jeweils m. w. N.; zustimmend A. Hoffmann in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar (Juli 2020), 5. Rechtsschutz Rn. 73.

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II. Soweit ein Anordnungsgrund gegeben ist, hat der Antragsteller, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin zieht mit der Beschwerde jedenfalls die Feststellung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel, die Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten - rechtsfehlerfreien - Auswahlentscheidung erscheine zumindest möglich.

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1. Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin allerdings gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Stellenausschreibung kein (zulässiges) konstitutives Anforderungsprofil zu entnehmen sei. Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, das Anforderungsprofil genüge den in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.5.2025 - 2 VR 3.25 - aufgestellten Anforderungen. Danach müssen zwingende Vorgaben in einem Anforderungsprofil u. a. anhand objektiv überprüfbarer Kriterien feststellbar sein und dürfen nicht dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegen. Die Einhaltung zwingender Vorgaben muss eigenständig und ohne Bezugnahme auf das nachfolgende Auswahlverfahren geprüft werden können. Dies setzt voraus, dass die geforderten Merkmale hinreichend bestimmt sind und durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber

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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - 

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orientierte Auslegung ermittelt werden können.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.5.2025 - 2 VR 3.25 -, BVerwGE 185, 385 = juris Rn. 27, m. w. N.

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Dem genügt das vorliegende Anforderungsprofil nicht. Die Frage, ob die nicht näher umschriebenen Merkmale "Personalführungskompetenz" und "hohe soziale Kompetenz" gegeben sind, lässt sich (jeweils) nur auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung beantworten, die dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegt. Daran ändern auch die Vorgaben in der Arbeitshilfe zu den Beurteilungskriterien nichts. Dies schließt die Handhabung der Anforderungsmerkmale als konstitutiv aus.

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Ungeachtet dessen merkt der Senat an: Werden dem Dienstherrn nach Erstellung einer Regelbeurteilung Umstände bekannt, die dieser aufgrund ihres Gewichts als (erheblich) eignungsschädlich erachtet (und erachten darf), die aber naturgemäß nicht Eingang in die Beurteilung finden konnten, dürfte es nicht ausgeschlossen sein, diese Umstände im Rahmen einer Auswahlentscheidung für einen höherwertigen Dienstposten bzw. eine Beförderung zu berücksichtigen. Auf welchem Weg dies zu erfolgen hat, kann anlässlich des Streitfalls auf sich beruhen.

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2. Dem Antrag des Antragstellers bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil seine Auswahl in einem neuen Auswahlverfahren ausgeschlossen erscheint. Ein im Auswahlverfahren unterlegener Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nach ständiger Rechtsprechung nur unter der weiteren Voraussetzung eine - mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige - erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint.

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Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 -, NVwZ 2016, 764 = juris Rn. 83; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.7.2019 - 6 B 374/19 -, NWVBl 2019, 508 = juris Rn. 27, und vom 23.10.2019 - 6 B 720/19 -, NVwZ-RR 2020, 407 = juris Rn. 28, jeweils m. w. N., sowie Beschluss vom 15.5.2024 - 6 B 187/24 -, juris Rn.19.

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Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Für die Beurteilung der Frage der Chancenlosigkeit ist auf den Zeitpunkt der erneuten Auswahlentscheidung abzustellen.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20.8.2019 - 6 B 274/19 -, juris Rn. 49 m. w. N., vom 2.12.2021 - 6 B 1163/21 -, juris Rn. 7, und vom 18.8.2025 - 1 B 804/25 -, juris Rn. 21 ff.

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Sind zwischenzeitlich neue Regelbeurteilungen erstellt worden, sind diese der zu prognostizierenden neuen Auswahlentscheidung zugrunde zu legen. Darüber hinaus umfasst der Bewerbungsverfahrensanspruch auch keinen Anspruch darauf, dass das ursprüngliche Bewerberfeld im Rahmen einer wiederholten Auswahlentscheidung unverändert bleibt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.8.2019 - 6 B 274/19 -, juris Rn. 51.

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Dem tritt der Antragsteller ohne Erfolg mit dem Argument entgegen, anders als im Verfahren 1 B 804/25 seien hier die aktuellen Beurteilungen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erstellt worden und hätten entsprechend erstinstanzlich noch nicht vorgelegen. Zunächst ist festzustellen, dass bereits das Verwaltungsgericht von einer Berücksichtigung der ausstehenden aktuellen Beurteilungen bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgegangen ist (s. Beschlussabdruck S. 9). Unabhängig davon kommt es für die Beurteilung der Chancen des Antragstellers im Fall einer erneuten Auswahlentscheidung, zu der es erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens kommen kann, auf den Erkenntnisstand zu dem Zeitpunkt an, in dem über die Beschwerde entschieden wird. Liegen zu diesem Zeitpunkt aktuelle Beurteilungen vor, die zumindest im Verhältnis zu einem im streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren Beigeladenen zur Chancenlosigkeit des Antragstellers führen, besteht keine Veranlassung, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Besetzung der Stelle zu untersagen, obwohl der Antragsteller bei einer erneuten, den Anforderungen der Bestenauslese genügenden Auswahlentscheidung offensichtlich nicht zum Zuge kommen wird.

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Hiervon ausgehend tritt die Beschwerde der erstinstanzlichen Annahme, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren nicht chancenlos sei, erfolgreich entgegen. Bereits in ihrer Beschwerdebegründung hat sich die Antragsgegnerin darauf berufen, dass die im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte betreffend die persönliche Eignung des Antragstellers für die Wahrnehmung einer Leitungsfunktion zum Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31.7.2022 noch nicht bekannt gewesen und in diese daher nicht eingegangen seien. Diese Beurteilung dürfe wegen des Überschreitens des maximal dreijährigen Aktualitätszeitraums mit Ablauf des 31.7.2025 allerdings ohnehin einer erneuten Auswahlentscheidung nicht mehr zugrunde gelegt werden. Diesen Gesichtspunkt hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 27.8.2025 dahingehend vertieft, dass die der streitbefangenen Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungen wegen zwischenzeitlichen Ablaufs des Aktualitätszeitraums nicht mehr verwertbar seien und der Qualifikationsvergleich auf Grundlage aktueller Beurteilungen wiederholt werden müsse.

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Das trifft aus den oben genannten Gründen zu und führt ausweislich der zwischenzeitlich in Bezug auf den Beurteilungszeitraum vom 1.8.2022 bis zum 31.7.2025 erteilten Beurteilungen, die die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10.11.2025 übersandt hat, zur Chancenlosigkeit des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung. Er würde zumindest bei der Bewertung der Einzelmerkmale deutlich hinter dem Beigeladenen zurückbleiben. Die letzterem am 30.10.2025 bekannt gegebene Beurteilung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW schließt mit einem Gesamturteil von 4 Punkten ab. In den zweifach gewichteten Einzelmerkmalen hat der Beigeladene jeweils zweimal 4 und 5 Punkte erzielt, in den einfach gewerteten Einzelmerkmalen viermal 4 und dreimal 5 Punkte. Der Antragsteller ist in der Entgeltgruppe 11 beurteilt worden, der er seit dem 1.8.2024 angehört. Er hat in der ihm am 21.10.2025 bekannt gegebenen Beurteilung im Gesamturteil 3 Punkte und in den zweifach gewichteten Einzelmerkmalen dreimal 3 Punkte und einmal 2 Punkte erhalten. In den einfach gewichteten Merkmalen hat er einmal 4 Punkte, einmal 2 Punkte und im Übrigen 3 Punkte erzielt. Es kann auf sich beruhen, ob auch bei dem Vergleich der hier zugrunde liegenden Beurteilungen ein Statusunterschied zu berücksichtigen ist; dies ist nicht selbstverständlich, weil der Antragsteller als Verwaltungsangestellter kein Statusamt innehat. Anhaltspunkte für einen solchen Unterschied könnten sich hier aus der Ausschreibung ergeben, in der die streitbefangene Referatsleitung mit A 13 bzw. Entgeltgruppe 12 TVöD angegeben ist und zum Bewerberkreis Mitarbeiter der Besoldungsgruppe A 11 bzw. der EG 10 TVöD zugelassen werden. Selbst wenn man also im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Höhergruppierung des Antragstellers nach EG 11 von einem Statusunterschied im Verhältnis zu dem derzeitigen Amt des Beigeladenen in der Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW ausginge, bliebe es indessen bei dem Vorsprung des letztgenannten. Für den Beigeladenen wäre bei Berücksichtigung unterschiedlicher "Ämter" von ebenfalls 3 Punkten im Gesamturteil mit jeweils zweimal 3 und 4 Punkte in den doppelt gewichteten und in den einfach gewerteten Einzelmerkmalen von viermal 3 und dreimal 4 Punkten auszugehen. In der Summe wären das 52 Punkte bei dem Beigeladenen und 43 Punkte bei dem Antragsteller.

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Diese beiden Summen an in den Einzelmerkmalen erzielten Punktwerten sind auch für die Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren maßgeblich. Abwegig ist demgegenüber seine Vorstellung, die vom Beigeladenen insgesamt erzielten Punkte müssten stattdessen proportional bezogen auf den Zeitraum, über den ein Beurteilungsbeitrag erstellt wurde, mit den dortigen Bewertungen ins Verhältnis zu dem Teil des Beurteilungszeitraums gesetzt werden, über den die Erstbeurteilerin sich einen eigenen Eindruck von dem Beigeladenen verschaffen konnte. Diese Überlegung übersieht, dass im Fall des Beigeladenen der gesamte Beurteilungszeitraum von der Erstbeurteilerin zu bewerten war. In die von ihr festgesetzten Punktwerte in den Einzelmerkmalen sind bereits die jeweiligen Bewertungen in dem Beurteilungsbeitrag eingeflossen, den sie bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigen musste.

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Die Ergebnisse der aktuellen Beurteilungen wären auch einer erneuten Auswahlentscheidung zugrunde zu legen. Mit den Einwänden, die der Antragsteller im vorliegenden Verfahren gegen diese Beurteilungen erhebt, dringt er nicht durch.

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Ohne Erfolg rügt er zunächst, dass die ihm erteilte Beurteilung einen Beurteilungszeitraum vom 1.8.2022 bis zum 31.7.2025 angebe, obwohl nach den einschlägigen Regelungen für das Beurteilungsverfahren im Jahr 2025 bei einem Wechsel der Entgeltgruppe nur für den Zeitraum seit diesem Wechsel eine Beurteilung zu erstellen sei. Die von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehensweise entspricht vielmehr Nr. 3 Abs. 7 der Beurteilungsrichtlinien der Stadt A. vom 7.7.2025 (BRL), die nach der Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung der Tarifbeschäftigten der Stadt A. vom 9.7.2025 grundsätzlich entsprechend für diesen Personenkreis gelten. Nach Nr. 3 Abs. 7 Satz 2 BRL ist in Fällen, in denen sich das Statusamt des Beamten während des Beurteilungszeitraums geändert hat, der Zeitraum vor dieser Änderung zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, er fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und die Gesamtnote ein. Mit dieser Regelung trägt die Antragsgegnerin der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 12.10.2023 Rechnung. Danach ist für die eigentliche Bewertung im Rahmen der Regelbeurteilung vom gesamten Beurteilungszeitraum lediglich die Zeitspanne im höheren Statusamt zu berücksichtigen. Dem Zeitraum vor der Beförderung kommt für die Beurteilung keine Bedeutung mehr zu. Er ist - so das Bundesverwaltungsgericht - in funktionaler Hinsicht überholt, weil der Beamte bereits befördert und ein Leistungsvergleich mit der alten Statusgruppe daher nicht mehr erforderlich ist.

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Vgl. Urteil im Verfahren 2 A 7.22, NVwZ 2024, 224 = juris Rn. 41 f., bestätigt durch Beschluss vom 3.3.2025 - 2 VR 4.24 -, NVwZ 2025, 604 = juris Rn. 30 und 40.

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Vor diesem Hintergrund geht der Antragsteller fehl in der Annahme, dass die vor seiner Beförderung absolvierten Tätigkeiten in die Gesamtnote mit einfließen müssten. Richtig ist allerdings, dass diese Leistungen gleichwohl zu erfassen sind, da Regelungsgegenstand der dienstlichen Beurteilung der gesamte Beurteilungszeitraum ist und Beurteilungslücken daher zu vermeiden sind.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7.22 -, NVwZ, 2024, 224 = juris Rn. 42.

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Dem hat die Antragsgegnerin Rechnung getragen, indem sie für die Zeit vom 1.8.2022 bis zum 31.7.2024 Beurteilungsbeiträge eingeholt hat.

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Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass sich die Leistungsbewertung nur auf einen Teil des Beurteilungszeitraums bezieht, der durchaus weniger als die Hälfte des gesamten Zeitraums ausmachen kann. Im Fall einer Unterschreitung des in den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Mindestzeitraums entfällt eine am höheren Statusamt gemessene Beurteilung und dem folgend eine Eingruppierung in die hierfür vorgesehenen Notenstufen und Richtwerte.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 -2 A 7.22 -, NVwZ 2024, 224 = juris Rn. 41, bestätigt durch Beschluss vom 3.3.2025 - 2 VR 4.24 -, NVwZ 2025, 604 = juris Rn. 41.

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Dafür bestand bei der immerhin ein Jahr umfassenden Tätigkeit des Antragstellers in der höheren Entgeltgruppe keine Veranlassung. Dass er bis zum Beurteilungsstichtag nur einen begrenzten Zeitraum die Möglichkeit hatte, sich in die höherwertigen Aufgaben in einem neuen Sachgebiet einzuarbeiten, ist seinem Aufstieg in die höhere Entgeltgruppe innerhalb des Beurteilungszeitraums geschuldet und nicht zu beanstanden. Auf mögliche Leistungssteigerungen in einer künftigen Beurteilung zum Stichtag 31.7.2028 kommt es demgegenüber für die Prognose einer erneuten Auswahlentscheidung in Bezug auf die streitbefangene Stelle nicht an. Bei dieser Prognose ist davon auszugehen, dass die erneute Auswahlentscheidung zeitnah erfolgen wird.

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Ohne Erfolg macht der Antragsteller ferner geltend, dass in der aktuellen Beurteilung sowohl die Gesamtnote als auch die Bewertungen in den Einzelmerkmalen nicht nachvollziehbar bzw. plausibel seien, weil diese gegenüber der vorherigen Beurteilung eine Verschlechterung von mehr als zwei Punktwerten aufwiesen. So habe er zuvor im Gesamturteil 5 Punkte gegenüber nunmehr 3 Punkten erzielt. In den Merkmalen Arbeitsgüte, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit, Stresstoleranz und Belastbarkeit, Entscheidungsvermögen und Fachkompetenz wichen die Bewertungen in den Einzelmerkmalen ebenfalls jeweils um zwei Punktwerte nach unten ab, bei dem Merkmal soziale Kompetenz liege die Verschlechterung sogar bei drei Punktwerten.

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Zunächst ist festzustellen, dass sich das Gesamturteil zwar formell um zwei Punktwerte, von der Wertigkeit her aber nur um einen Punktwert verschlechtert hat. Die vorherige Regelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31.7.2022 bezieht sich auf einen Beurteilungszeitraum, in dem der Antragsteller ausschließlich in der Entgeltgruppe 10 beschäftigt gewesen ist. Die aktuelle Beurteilung bezieht sich demgegenüber auf die Leistungen des Antragstellers in der höheren Entgeltgruppe 11. Mit seinem Aufstieg in diese Entgeltgruppe sind im vorliegenden Fall unstreitig entsprechend Nr. 7.3 Abs. 2 Satz 1 BRL höhere Anforderungen an seine Leistung und Befähigung verbunden. Die bei gleichbleibender Leistung um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung in der rangniedrigeren Entgeltgruppe ist damit gemäß Nr. 7.3 Abs. 2 Satz 2 BRL der in einer ranghöheren Entgeltgruppe gleichzustellen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich das Gesamturteil in der Wertigkeit von (gleichgestellt) 4 Punkten auf 3 Punkte und damit nur um einen Punktwert verschlechtert hat.

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Dahinstehen kann, ob diese Abweichung unter III. der Regelbeurteilung hätte begründet werden müssen. Nr. 9.1 Abs. 3 BRL sieht betreffend die Bildung des Gesamturteils vor, dass "signifikante" Abweichungen u. a. von der vorangegangenen Regelbeurteilung zu begründen sind. Der Beurteilungsvordruck enthält auch eine entsprechende Rubrik, in der auf diese Begründungspflicht hingewiesen wird. Selbst wenn bereits eine Abweichung des Gesamturteils um eine Notenstufe als "signifikant" anzusehen sein sollte oder unabhängig davon bei einem solchen Notensprung aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie der Funktion der dienstlichen Beurteilung im Rahmen an Art.33 Abs. 2 GG zu orientierender Auswahlentscheidungen eine Begründungspflicht folgen sollte,

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so mittlerweile BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7. 22 -, BVerwGE 180, 292 = juris Rn. 32 ff., allerdings unter Bezugnahme auf Rechtsprechung, aus der sich eine solche Pflicht nicht ohne weiteres ergibt,

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führte dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn mit Rücksicht auf die ausführlichen und plausiblen Erläuterungen der Bewertung der Leistungen des Antragstellers nach seiner Beförderung in einem neuen Sachgebiet und innerhalb einer neuen Vergleichsgruppe erschiene gleichwohl ausgeschlossen, dass er sich bei einer erneuten Auswahlentscheidung gegen den Beigeladenen wird durchsetzen können.

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Die vom Antragsteller beanstandeten "Notensprünge" sind durch die Stellungnahmen des Erstbeurteilers vom 5.12.2025 und vom 6.1.2026 nachvollziehbar erläutert worden. Dieser hat ausgeführt, das Gesamturteil von 3 Punkten sei unter Berücksichtigung des höheren Statusamts, der daraus resultierenden höheren Anforderungen und anhand eines Vergleichs der Arbeitsergebnisse des Antragstelleris mit denen anderer Mitglieder seiner Vergleichsgruppe getroffen worden. Dabei handele es sich um langjährig in dem Statusamt tätige Kollegen, wohingegen der Antragsteller erstmals höherwertige Aufgaben dieser Entgeltgruppe wahrgenommen habe. Die für ein besseres Gesamturteil im Spitzenbereich erforderlichen Leistungen, wie etwa umfangreiche und differenzierte Fachkenntnisse, eine schnelle, sichere und vollumfängliche Bearbeitung neuer Themen und Problemstellungen sowie das Erkennen größerer Zusammenhänge seien bei ihm nicht festzustellen gewesen. Bei dem Merkmal Entscheidungsvermögen habe der Antragsteller nur 2 Punkte erhalten, weil ihm insbesondere bei komplexeren Situationen Entscheidungen nur mit Unterstützung möglich gewesen seien. Die Bewertung der "sozialen Kompetenz" berücksichtige festgestellte Defizite im Bereich der kollegialen Zusammenarbeit und bei der Verinnerlichung des Teamgedankens gerade in Beziehung zu vergleichbaren Fällen.

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Dieser nachvollziehbaren Begründung der Bewertungen im Gesamturteil und in einigen Einzelmerkmalen durch den Erstbeurteiler tritt der Antragsteller in seiner ergänzenden Stellungnahme mit Schriftsatz vom 30.1.2026 im Wesentlichen nicht entgegen. Soweit er zu dem Inhalt des Beurteilungsgesprächs Stellung nimmt, geht es vor allem um seine Reaktion auf in dem Gespräch seitens des Ersturteilers angesprochene Defizite im Bereich der kollegialen Zusammenarbeit. Selbst wenn die Darstellung des Antragstellers zutreffen sollte, änderte dies aber nichts an einer plausibel und nachvollziehbar erläuterten Bewertung seitens des Erstbeurteilers. Der Antragsteller will in dem Gespräch auf äußere Probleme bei der Einarbeitung hingewiesen haben, wie etwa seltene gemeinsame Anwesenheitszeiten im Büro, Unterbringung in nicht unmittelbar miteinander verbundenen Büros und eine grundsätzlich hohe Arbeitsbelastung innerhalb des Sachgebiets. Was die Einarbeitung durch die Kollegin X. angelangt, habe er zum Ausdruck gebracht, dass bei dieser seine Bitten nach Unterstützung nur eine geringe Priorität gehabt hätten und häufiger in Vergessenheit geraten seien. Ein solcher Inhalt der Äußerungen des Antragstellers stellt die ergänzende Begründung des Erstbeurteilers nicht in Frage, sondern bestätigt den dort niedergelegten Eindruck, dass der Antragsteller sich wenig selbstkritisch gezeigt habe.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller nicht die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit seinerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).