Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen polizeiärztliche Untersuchungsanordnung
KI-Zusammenfassung
Die Polizeibeamtin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Einsatzfähigkeit. Das OVG stellt die aufschiebende Wirkung wieder her, weil die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im summarischen Verfahren nicht feststellbar ist und gesundheitliche Risiken sowie die Fürsorgepflicht der Behörde das Interesse der Beamtin überwiegen. Eine Befangenheit des untersuchenden Arztes war nicht festgestellt.
Ausgang: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung zur polizeiärztlichen Untersuchung
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Interessenabwägung grundsätzlich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten; lässt sich die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung jedoch nicht feststellen, ist die Abwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmen.
Die dienstliche Fürsorgepflicht kann die Anordnung, sich gerade bei einem namentlich bestimmten Untersuchungsarzt vorzustellen, rechtswidrig machen, wenn dadurch vorhersehbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Die Besorgnis der Befangenheit eines untersuchenden Arztes setzt konkrete Anhaltspunkte voraus; fachliche Schwerpunktsetzung oder das Auslassen weiterer Abklärungen begründen für sich genommen keine Befangenheit.
Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz ist dem Schutz vor gesundheitlichen Gefährdungen besonderes Gewicht beizumessen; allgemeine dienstliche Belange (z.B. Personalplanung) sind demgegenüber nicht ohne Weiteres überwiegend.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 320/12
Leitsatz
Erfolgreicher Antrag einer Polizeiobermeisterin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit sowie zur Abgabe einer Prognose zur Wiederherstellung der vollständigen Dienstfähigkeit.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Arnsberg – 2 K 1380/12) gegen die Verfügung der Landrätin als Kreispolizeibehörde T. vom 24. April 2012 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 8. Mai 2012 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Anordnung, sich zur Feststellung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit sowie zur Abgabe einer Prognose zur Wiederherstellung der vollständigen Dienstfähigkeit beim Polizeiärztlichen Dienst in B. vorzustellen (Verfügung vom 24. April 2012 i.d.F. vom 8. Mai 2012), ist wiederherzustellen.
Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist eine regelmäßig an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmen. Lässt sich – wie hier – im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nicht feststellen, ob sich die streitige Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig oder als rechtswidrig erweisen wird, ist eine Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmen.
Im vorliegenden Eilverfahren lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die Entscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin aufzugeben, sich beim Polizeiärztlichen Dienst in B. vorzustellen, ermessensfehlerfrei ist. Aufgrund des Akteninhalts nimmt der Senat an, dass die Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst in B. ausschließlich durch Regierungsmedizinaldirektor Dr. med. M. stattfinden kann, weil dieser dort alleinig als Polizeiarzt tätig ist. Davon gehen offenbar auch die Beteiligten aus. Die streitige Untersuchungsanordnung, die demnach (zwingend) eine Untersuchung der Antragstellerin durch den benannten Arzt zur Folge hat, könnte im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtlich fragwürdig sein.
Die Antragstellerin hat nämlich mit Schriftsatz vom 16. Juli 2012 eine "Fachärztliche Bescheinigung" des Internisten Dr. med. I. L. vom 5. Juli 2012 vorgelegt, nach der sich bei ihr "(...) eine anhaltende depressive Phase mit Angsterkrankung und deutliche Panikattacken entwickelt" haben. Weiter wird darin ausgeführt: "Diese treten speziell beim Besuch der Behörde im Zusammenhang mit Untersuchungsterminen bei Herrn Dr. M. auf. Es ist eine deutliche Progredienz der Angsterkrankung bei der Patientin mit Chronifizierungsgefahr zu erwarten, wenn der Arbeitgeber darauf besteht, dass die Patientin nur einzig durch den angstauslösenden Arzt untersucht werden soll." Sollte die angeordnete Untersuchung tatsächlich für die Antragstellerin mit den beschriebenen gesundheitlichen Auswirkungen verbunden sein, was jedoch ggf. einer Bestätigung durch einen mit (Angst-)Erkrankungen der beschriebenen Art vertrauten Fachmediziner bedürfte, spricht einiges dafür, dass die streitige Verfügung mit Ermessensfehlern behaftet ist.
Die Annahme einer Befangenheit des Polizeiarztes Dr. med. M. dürfte hingegen in den von der Antragstellerin aufgezeigten tatsächlichen Umständen keine Grundlage finden. Insbesondere lässt sich anhand der vorliegenden Stellungnahmen des Dr. med. M. nicht feststellen, dass dieser angenommen hat, die erhöhten Leberwerte der Antragstellerin seien auf einen unsachgemäßen Alkoholgenuss zurückzuführen. Vielmehr hat er mehrfach (Mitteilung vom 16. März 2010 und Stellungnahme vom 10. Juni 2010 unter Bezugnahme auf das Gutachten des TÜV Nord – Medizinisch-Psychologisches Institut) zum Ausdruck gebracht, dass ihm eine abschließende Beurteilung, ob seitens der Antragstellerin Alkoholmissbrauch vorliege, nicht möglich sei. Dass Dr. med. M. bei seinen Untersuchungen die Überprüfung des Vorliegens eines möglichen Alkoholmissbrauchs in den Mittelpunkt gestellt hat, lag angesichts des entsprechenden Untersuchungsauftrags vom 11. Februar 2010 auf der Hand und lässt nicht auf eine Befangenheit schließen. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass Dr. med. M. in diesem Zusammenhang möglicherweise eine Lebererkrankung der Antragstellerin nicht erkannt hat bzw. jedenfalls keine weitere dahingehende Abklärung vorgenommen hat (vgl. dazu das Polizeiärztliche Gutachten des Ltd. Regierungsmedizinaldirektors Dr. med. Q. über die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin vom 13. Dezember 2010).
Die nach alldem vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Zu Gunsten der Antragstellerin ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass dem Interesse an der Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen, wie sie hier ihr im Falle der Durchführung der streitigen Untersuchung möglicherweise im Raum stehen, grundsätzlich besonderes Gewicht zukommt. Angesichts der dem Gesundheitsschutz zukommenden Bedeutung folgt keine wesentliche Einschränkung aus dem Umstand, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Einzelnen nicht (konkret) feststehen, sondern ggf. noch weiterer Aufklärung bedürfen. Demgegenüber sind überwiegende Interessen des Antragsgegners derzeit nicht erkennbar. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine zeitnahe Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit und auch die baldige Erstellung einer Prognose über die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit von hoher Bedeutung für die Personalplanung und den Personaleinsatz der Behörde sind. Auch mit Blick auf die Fortzahlung der Bezüge besteht ein allgemeines Interesse, möglichst zügig Klarheit über die Einsatz- und Verwendungsfähigkeit zu schaffen bzw. eine Prognose über die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu treffen, um die Antragstellerin – soweit sich dies nach den Untersuchungsergebnissen als möglich erweisen sollte – alsbald wieder zur dienstlichen Aufgabenerfüllung einsetzen zu können. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu beachten, dass der Antragsgegner landesweit über eine Vielzahl von Polizeiärzten und polizeiärztlichen Diensten verfügt und die Antragstellerin mehrfach versichert hat, sich einer Untersuchung durch einen anderen Polizeiarzt umgehend stellen zu wollen. Ein besonderes, über das allgemeine Interesse an der Einhaltung von verwaltungsinternen Zuständigkeitsregelungen hinausgehendes Interesse daran, die streitige Untersuchung auch im vorliegenden Einzelfall – etwa wegen des Vorhandenseins spezieller Fachkenntnisse – gerade durch den Polizeiärztlichen Dienst in B. durchführen zu lassen, zeigt der Antragsgegner auch auf den Beschwerdevortrag der Antragstellerin hin nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).