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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 770/07·01.08.2007

Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entlassung in der Probezeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtVorläufiger Rechtsschutz/VerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im vorläufigen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Zentrale Frage war, ob die Verlängerung der Probezeit ein Vertrauen begründet habe, dass bereits bekannte Umstände nicht zur Entlassung führen. Das Gericht verneint dies: die Verlängerung erfolgte vorsorglich wegen schwebender Straf- und Disziplinarverfahren, daher lag kein überwiegendes Interesse aufseiten des Antragstellers. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trifft der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nur dann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ein überwiegendes Interesse des Antragstellers dargetan ist.

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Die Verlängerung der Probezeit kann rein vorsorglich erfolgen, insbesondere wenn Straf- oder Disziplinarverfahren schweben; sie schließt nicht aus, dass spätere negative Entscheidungen gestützt auf bereits bekannte Umstände getroffen werden.

3

Ein Anspruch auf Vertrauensschutz gegen spätere dienstrechtliche Maßnahmen besteht nicht allein aus der Verlängerung der Probezeit, soweit die Behörde die Verlängerung in Hinblick auf noch nicht abgeschlossene Ermittlungen vornimmt.

4

Bei Zurückweisung der Beschwerde sind die Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert kann für vorläufige Entscheidungen unter Berücksichtigung der einschlägigen GKG-Vorschriften herabgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 467/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 22. Januar 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 12. März 2007 erhobenen Klage.

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Die Beschwerde hält die wegen erheblicher Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Lehrerberuf ausgesprochene Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe für rechtswidrig, weil der Bezirksregierung E. die Umstände, aus denen sie die für die Entlassung maßgeblichen Zweifel herleite, bereits im Zeitpunkt der am 7. April 2006 verfügten Verlängerung der Probezeit bekannt gewesen seien. Mit der Verlängerung der Probezeit habe die Bezirksregierung E. deutlich gemacht, dass die ihr bis dahin bekannt gewordenen Tatsachen nicht zu einer Entlassung des Antragstellers führen würden. Neue belastende Erkenntnisse habe die Bezirksregierung E. in diesem Zusammenhang nicht gewonnen, sodass der Antragsteller darauf vertrauen dürfe, nicht wegen der ihr bei Verlängerung der Probezeit bekannt gewesenen Umstände entlassen zu werden.

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Die von der Beschwerde gezogenen Schlussfolgerungen treffen - wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht zu. Die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung lässt sich aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen nicht herleiten. Die Verlängerung der Probezeit ist im Hinblick auf das jeweils schwebende Straf- und Disziplinarverfahren rein vorsorglich erfolgt. Entsprechend ist die in diesem Zusammenhang unter dem 4. April 2006 an die Personalvertretung gerichtete Bitte um Zustimmung formuliert. Anhaltspunkte dafür, dass die Bezirksregierung E. vor der Verlängerung der Probezeit abschließend und mit für den Antragsteller positivem Ergebnis geprüft hat, ob die ihr bis dahin bekannten Umstände - insbesondere die am 3. März 2003 an die eMail-Adresse "sellina_s@hotmail.com" versandte eMail - seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen charakterlicher Nichteignung rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Daher hatte auch der Antragsteller mit Blick auf die gegen ihn schwebenden Verfahren und die fortdauernde vorläufige Dienstenthebung keinerlei Anlass anzunehmen, die Bezirksregierung E. werde bei der Beurteilung seiner Bewährung während der Probezeit auf eine Berücksichtigung der besagten Umstände verzichten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).