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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 766/10·08.08.2010

Beschwerde gegen Umsetzung eines Kriminalhauptkommissars zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Kriminalhauptkommissar beantragte die Rückgängigmachung seiner Umsetzung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil kein Anordnungsgrund vorlag und die gewünschte Rückumsetzung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Eine einstweilige Rückführung kommt nur bei glaubhaft dargelegten schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen in Betracht. Allein der Fortbestand eines behaupteten rechtswidrigen Zustands genügt nicht.

Ausgang: Beschwerde des Kriminalhauptkommissars gegen Umsetzung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung zur Rückgängigmachung einer Umsetzung ist unzulässig, wenn sie die Hauptsache vorwegnimmt; sie kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und anders nicht abwendbare Nachteile eintreten, deren nachträgliche Beseitigung durch die Hauptsache nicht möglich ist.

2

Die bloße Behauptung, ohne einstweiligen Rechtsschutz bestehe bis zur Entscheidung ein (vermeintlich) rechtswidriger Zustand, begründet keinen Anordnungsgrund.

3

Die Beschwerdeprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Begründungsgründe beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO).

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren erfolgt auf Grundlage der §§ 47, 52, 53 GKG.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 52 Satz 2 BeamtStG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Rückgängigmachung seiner Umsetzung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Das Verwaltungsgericht hat sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag abgelehnt, weil für das Begehren des Antragstellers ein Anordnungsgrund nicht gegeben sei und dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen stehe. Diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die mit dem Hauptantrag erstrebte Rückumsetzung des Antragstellers würde jedenfalls eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Sie wäre nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft machte, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2010 - 1 WDS-VR 2/10 -, juris; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 5. Januar 1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200, und vom 28. Oktober 2002 - 6 B 1626/02 -, juris.

5

Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein - nach Auffassung des Antragstellers hier mit Blick auf § 52 Satz 2 BeamtStG - rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen solchen Nachteil, sondern ist vielmehr regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 6 B 733/07 -.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.