Beschwerde im Konkurrentenstreit: einstweilige Anordnung wegen LA II abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Ein Kriminalkommissar beantragt einstweilige Anordnung im Konkurrentenstreit, weil seine dienstliche Beurteilung angeblich wegen Nichtablegung der Laufbahnprüfung LA II benachteiligend gewertet worden sei. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht und kein Ermessensfehler dargelegt wurde. Leitlinien der Direktion sind als unverbindliche Orientierung bewertet worden; es fehlt substantiiertes Vorbringen, dass ein Bewerber ohne LA II vorrangig hätte berücksichtigt werden müssen.
Ausgang: Beschwerde auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenstreit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenstreit setzt die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs voraus.
Unverbindliche Leitlinien oder Orientierungsrahmen einer Dienststelle begründen nicht ohne weiteres eine an die Beurteiler gerichtete Weisung und sind nicht automatisch als sachwidrige Beurteilungskriterien anzusehen.
Zur Annahme eines Ermessensfehlers in Beförderungsentscheidungen ist substantiiert darzulegen, dass ein Bewerber aufgrund tatsächlicher Leistungen den beförderten Bewerber hätte überholen müssen.
In vorläufigen Rechtsschutzverfahren genügt die bloße Behauptung der Sachwidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung nicht; entscheidungserhebliche Umstände müssen konkret und nachvollziehbar vorgetragen werden.
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Kriminalkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenstreitverfahren mit der Behauptung, bei seiner Beurteilung sei unter Hintanstellung von Leistungsgesichtspunkten allein darauf abgestellt worden, dass er die Laufbahnprüfung LA II nicht abgelegt habe.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos.
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten.
Der Antragsteller, der zu denjenigen Beamten gehört, die die Laufbahnprüfung LA II nicht abgelegt haben, hält seine dienstliche Beurteilung vom 24. März 2009, die der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, für rechtswidrig. In die Bewertung seiner Leistungen sei als sachfremde Erwägung das Hilfskriterium der Verweildauer im Amt eingeflossen. Weil er die Laufbahnprüfung LA II nicht abgelegt habe, habe er eine nur durchschnittliche Beurteilung erhalten, die die angestrebte Beförderung zum Kriminaloberkommissar (A 10 BBesO) sicher ausschließe. Seine tatsächlichen Leistungen im Beurteilungszeitraum seien nicht ausreichend gewürdigt worden.
Die Sachwidrigkeit der Beurteilung wird nach Meinung des Antragstellers durch die folgenden Ausführungen in der Verfügung der Direktion K des Polizeipräsidiums X. vom 17. Juni 2008 belegt:
"Nivellierungsentscheidungen durch weitere Vorgesetzte sind häufig notwendig und in der Betrachtung der Vergleichsgruppenzusammensetzung hat der Führungskreis K folgende ergänzende Überlegungen angestellt:
A 9: Grundsätzlich sollten Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung LA II abgelegt haben, gegenüber Beamtinnen, die sich diesem Weg nicht gestellt haben oder ein Auswahlverfahren dazu nicht erfolgreich beenden konnten, nicht schlechter oder gleich gestellt sein, was die Verweildauer in A 9 angeht. Regelmäßig sind drei bis vier Jahre Studienaufwand zu unterstellen, die sich daher auch grundsätzlich bei der Ernennung nach A 10 widerspiegeln sollten."
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass es sich bei diesen Äußerungen nicht um eine an die Beurteiler gerichtete Weisung, sondern um grundsätzliche Leitlinien handele, die lediglich einen unverbindlichen Orientierungsrahmen darstellten und keine sachwidrigen Kriterien zum Inhalt hätten.
Diese Annahme, die das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet hat, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht widerlegt. Der Antragsteller macht allein die oben zitierten Formulierungen der Verfügung der Direktion K zum Gegenstand der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Er behauptet, die Verfügung enthalte insoweit eine strikte Weisung und sei von den Beurteilern auch so verstanden und gehandhabt worden. Dazu verweist er auf die im Bereich des Polizeipräsidiums X. im Jahre 2009 erfolgten Beförderungen nach A 10.
Es mag sein, dass wie der Antragsteller vorträgt die im Jahre 2009 in der Direktion K beförderten sechs Beamten sämtlich die Laufbahnprüfung LA II abgelegt haben, während in anderen Direktionen auch Beamte befördert wurden, die diese Prüfung nicht abgelegt haben. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass bei der Erstellung der Beurteilungen für die zur Direktion K gehörenden Beamten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO unter Hintanstellung von Leistungsgesichtspunkten allein auf die Laufbahnprüfung LA II abgestellt worden ist. Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ein Beamter, der die Laufbahnprüfung LA II nicht abgelegt hat, auf Grund seiner im maßgeblichen Beurteilungszeitraum tatsächlich gezeigten Leistungen und Befähigungen einem der im Jahre 2009 in der Direktion K beförderten Beamten hätte vorgezogen werden müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).