Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung bei Versetzung eines Studienrats
KI-Zusammenfassung
Ein Studienrat begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Versetzung. Zentrales Rechtsproblem ist die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 54 Abs. 4 BeamtStG. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da weder offensichtliche Rechtswidrigkeit noch überwiegende persönliche Interessen vorliegen. Die behaupteten Fürsorgepflichten gegenüber dem 14‑jährigen Sohn genügen nicht zur Durchbrechung des öffentlichen Vollziehungsinteresses.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Versetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt bei Beamtenmaßnahmen nach § 54 Abs. 4 BeamtStG nur in Betracht, wenn die Verfügung offensichtlich oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder ausnahmsweise überwiegende persönliche Interessen des Betroffenen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen.
Bei Versetzungsentscheidungen genügt das Vorbringen eines dienstlichen Bedürfnisses zur Annahme der Rechtmäßigkeit nicht, wenn kein ersichtlicher Ermessensfehler vorliegt; die Verwaltung ist bei der Bewertung des dienstlichen Bedarfs zu respektieren.
Zur Begründung überwiegender persönlicher Interessen sind substanzielle, tragfähige Anhaltspunkte erforderlich; bloße Ausführungen zu längeren Fahrzeiten und Nachmittagsveranstaltungen genügen nicht, um gegen die Annahme hinreichender Selbstständigkeit eines 14‑jährigen Gymnasiasten ein vorrangiges Schutzinteresse zu begründen.
Bei der Interessenabwägung ist das Interesse an der Aufrechterhaltung des Schulfriedens und der Funktionsfähigkeit der Schule als wesentlicher Teil des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 298/19
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Studienrats gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Versetzung an eine andere Schule.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Köln 3 K 904/19) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Januar 2019 hätte anordnen müssen, durch den die Versetzung des Antragstellers vom B. -T. -Gymnasium in I. zum Städtischen S. -Gymnasium in E. verfügt worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Mit Blick auf § 54 Abs. 4 BeamtStG komme eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn die Verfügung offensichtlich bzw. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei oder ausnahmsweise gewichtige Interessen des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwögen. Beides sei hier nicht der Fall. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner unter Hinweis auf das Erfordernis der Wiederherstellung des Schulfriedens am B. -T. -Gymnasi-um in I. ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers bejaht habe. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Gesichtspunkte, die ausnahmsweise ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an einem auch nur vorübergehenden weiteren Verbleib am B. -T. -Gymnasium in I. begründen könnten, seien nicht ersichtlich.
Diesen näher begründeten Feststellungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Sie macht geltend, die angefochtene Verfügung sei aus folgenden Gründen ermessensfehlerhaft: Der Antragsteller habe im erstinstanzlichen Verfahren konkret und nachvollziehbar dargelegt, warum die Versetzung an das Städtische S. -Gymnasium in E. mit einer Vernachlässigung seiner erzieherischen Pflichten gegenüber seinem vierzehnjährigen schulpflichtigen Sohn einhergehe. Er könne sowohl wegen der längeren Fahrzeiten als auch wegen der regelmäßig am Städtischen S. -Gymnasium stattfindenden Nachmittagsveranstaltungen seinen Sohn nicht beaufsichtigen. Hierauf hätte der Antragsgegner wegen seiner Fürsorgepflicht Rücksicht nehmen und eine Versetzung an eine wohnortnähere Schule in Betracht ziehen müssen.
Diese Argumentation des Antragstellers überzeugt schon deshalb nicht, weil nicht nachvollzogen werden kann, dass es notwendig ist, seinen Sohn, der das T1. -Gymnasium in Köln besucht, in dem von ihm, dem Antragsteller, im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere in seinem Schreiben vom 13. Februar 2019 beschriebenen Umfang zu beaufsichtigen. Bei einem vierzehnjährigen Gymnasiasten ist in aller Regel davon auszugehen, dass er einen Selbstständigkeitsgrad erreicht hat, der es ihm zum einen ermöglicht, sich in den Morgenstunden eigenständig zu versorgen und sich auf den Schulbesuch vorzubereiten, und der zum anderen nach der Rückkehr aus der Schule eine alltägliche Nachmittagsbetreuung durch einen Elternteil entbehrlich macht. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass dies im Fall des Sohnes des Antragstellers ausnahmsweise nicht der Fall ist, sind weder dem Beschwerdevorbringen noch dem sonstigen Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).