Beschwerde gegen Beschränkung des Bewerberkreises im Laufbahnwechsel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht eine Dienstvorgabe des Schulministeriums an, die Bewerbungen von Laufbahnwechslern auf bestimmte Ausschreibungen beschränkte, und suchte einstweiligen Rechtsschutz. Das OVG prüfte, ob der Dienstherr bei der Festlegung des anzusprechenden Bewerberkreises sein Ermessen willkürfrei ausgeübt hat. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da das Verwaltungsgericht sachliche Gründe für die Beschränkung annahm und allgemeine Gleichbehandlungsvorwürfe nicht genügten. Ein Anordnungsanspruch war nicht dargetan.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschränkung des Bewerberkreises als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Stellenbesetzung umfasst der durch Art. 33 Abs. 2 GG geprägte Bindungsrahmen auch die vorgelagerte Entscheidung, welchen Bewerberkreis der Dienstherr anspricht.
Die Entscheidung über den anzusprechenden Bewerberkreis fällt regelmäßig in das Organisations- und Personalwirtschaftsermessen des Dienstherrn und ist wegen organisatorischer und personalpolitischer Erwägungen weitgehend zulässig.
Dieses Ermessen ist willkürfrei auszuüben; Beschränkungen des Bewerberkreises sind nur zulässig, wenn hierfür sachlich vertretbare Gründe vorhanden sind.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die materiellen und formellen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs erfüllt sind; allgemeine, nicht näher belegte Vorwürfe genügen nicht.
Zitiert von (7)
5 zustimmend · 2 neutral
- Verwaltungsgericht Münster4 L 737/1220.05.2013Neutralnrwe, Rdn. 6 f.; mwN
- Landesarbeitsgericht Hamm5 Sa 985/1207.05.2013Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 408/1226.08.2012Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 407/1226.08.2012Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 575/1215.07.2012Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 391/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde keinen Erfolg.
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hätte stattgeben müssen.
Die Beschwerde rügt allgemein, dass der Laufbahnwechsel im Bereich der öffentlichen Schulen durch den zum Laufbahnwechselverfahren ergangenen Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 2006 - 113.6.05.01-6461 - unzulässig eingeschränkt sei und sucht dies durch nicht näher belegte Angaben zur Zahl der zuletzt für Laufbahnwechsler ausgeschriebenen Stellen zu belegen. Sie beruft sich auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und meint, dass die Gesamtsituation der Antragstellerin, die über Jahre hinweg zu niedrig - nämlich nach A12 BBesO - besoldet worden sei, stärker berücksichtigt werden müsse. In diesem Zusammenhang bemängelt sie die frühere Praxis des Landes Nordrhein- Westfalen, Lehrkräfte trotz höherer Qualifikation nur in den gehobenen Dienst einzustellen, und die frühere Handhabung des Laufbahnwechsels, der eine mehrjährige Verweildauer in der ursprünglichen Laufbahn voraussetzte. Schließlich vertritt sie die Auffassung, dass es aus Gründen der Gleichbehandlung fragwürdig erscheine, wenn deutlich lebensjüngere Bewerber unmittelbar in den höheren Dienst eingestellt würden, während diejenigen Lehrkräfte, die in der Vergangenheit trotz höherer Qualifikation nur in den gehobenen Dienst eingestellt worden seien, viele Jahre in dieser Position verbringen müssten.
Mit diesen Ausführungen ist auch im Beschwerdeverfahren kein Anordnungsanspruch geltend gemacht, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.
Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats entfalten die aus Art. 33 Abs. 2 GG für den Entscheidungsspielraum bei der Stellenbesetzung folgenden Bindungen des Dienstherrn ihre Wirkung nicht nur bei der abschließenden Personalauswahl selbst, sondern auch bei der ihr vorgelagerten Entscheidung, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung angesprochen werden soll. Unbeschadet dieser Bindungen ist der Spielraum, der dem Dienstherrn bei der Entscheidung über den anzusprechenden Bewerberkreis zusteht, weit bemessen, da in eine solche Entscheidung regelmäßig auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen einfließen. Das daraus folgende Organisationsermessen muss allerdings willkürfrei ausgeübt werden, was bedeutet, dass Beschränkungen des Bewerberkreises einen sachlich vertretbaren Grund haben müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2007 - 6 B 26/07 - und vom 18. Juli 2007 - 6 B 557/07 -.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Das Verwaltungsgericht hat sowohl für die nach dem genannten Erlass allgemein geltende Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeiten von Laufbahnwechslern auf zwei von vier Ausschreibungsverfahren (2. März bis 12. März 2007 und 17. August bis 24. August 2007) als auch für die in dem Erlass getroffene Regelung, den Schulen bei der konkreten Stellenausschreibung die Wahl der anzusprechenden Bewerbergruppe zu überlassen, jeweils einen sachlichen Grund angenommen. Die Entscheidung des Gymnasiums D. , die im Ausschreibungsverfahren vom 2. bis 12. März 2007 ausgeschriebene Stelle für die Sekundarstufe II mit der Fächerkombination Deutsch und Geschichte ausschließlich Neueinstellungsbewerbern vorzubehalten, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls als sachgerecht angesehen.
Die Beschwerde trägt nichts vor, was die Tragfähigkeit der vom Verwaltungsgericht angenommenen sachlichen Gründe für die zu Lasten der Antragstellerin gehende Beschränkung des Bewerberkreises in Frage stellen und ihr damit zum Erfolg verhelfen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).