Konkurrentenstreit: Beschwerde gegen Auswahlentscheidung und Regelbeurteilung erfolglos
KI-Zusammenfassung
Eine Polizeioberkommissarin wandte sich im Eilverfahren gegen die Besetzung mehrerer Beförderungsstellen und rügte insbesondere Mängel ihrer dienstlichen Regelbeurteilung sowie der Beurteilungen der Mitbewerber. Soweit der Antrag hinsichtlich einzelner Beigeladener zurückgenommen bzw. übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, stellte das OVG das Verfahren ein und erklärte den erstinstanzlichen Beschluss insoweit für wirkungslos. Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück, weil weder durchgreifende Beurteilungsfehler noch beachtliche Darlegungen zu Rechtswidrigkeiten der Beurteilungen der Beigeladenen aufgezeigt wurden. Die Kosten wurden überwiegend der Antragstellerin auferlegt; Streitwert bis 16.000 Euro.
Ausgang: Verfahren teilweise (Rücknahme/Erledigung) eingestellt; im Übrigen Beschwerde gegen die Auswahlentscheidung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt; neue Angriffe müssen sich substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Dienstliche Beurteilungen dürfen typisierend bestimmte kurze Verwendungszeiträume unberücksichtigt lassen, wenn aufgrund einer Richtlinienregelung Mindestanforderungen an Erkenntnisgrundlage und Beobachtungszeitraum nicht erreicht werden.
Weicht der Erst- oder Endbeurteiler von Beurteilungsbeiträgen ab, genügt eine Abweichungsbegründung, wenn sie erkennen lässt, dass die Abweichung bewusst ist und welche leitenden Erwägungen hierfür maßgeblich waren; eine detaillierte Einzelfalldokumentation ist nicht erforderlich.
Ein Beurteilungsbeitrag hat gegenüber der eigenen Erkenntnis des zuständigen Beurteilers nicht allein wegen eines längeren Beobachtungszeitraums zwingend Vorrang; der Beurteiler bleibt in seinem Beurteilungsspielraum und ist nicht zu einer „fortschreibenden“ Übernahme fremder Bewertungen verpflichtet.
Eine im Beschwerdeverfahren erstmals erhobene Beanstandung der Beurteilungen von Mitbewerbern genügt den Darlegungsanforderungen regelmäßig nicht, wenn sie nur pauschal Leistungssprünge oder Abweichungen behauptet und nicht aufzeigt, weshalb dies entscheidungserheblich zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen soll.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1374/24
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde einer Polizeioberkommissarin in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Soweit der Antrag darauf gerichtet war, die Besetzung der Stellen mit den Beigeladenen zu 4., 9., 11. und 12. zu untersagen, wird das Verfahren eingestellt. Der erstinstanzliche Beschluss ist insoweit wirkungslos. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens wird wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6. Ausgenommen sind etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6. Ausgenommen sind etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Die Einstellung des Verfahrens infolge der Rücknahme des Antrags in Bezug auf die Beigeladenen zu 11. und 12. sowie infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten in Bezug auf die Beigeladenen zu 4. und 9. beruht auf § 92 Abs. 3 VwGO analog. Die erstinstanzliche Entscheidung ist insoweit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog wirkungslos.
B. Die aufrechterhaltene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
I. Mit der Beschwerde ist nicht dargelegt, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 25.11.2024 für den Zeitraum 1.6.2020 bis zum 31.5.2023 rechtswidrig ist.
1. Die Beschwerde macht vergeblich geltend, diese Beurteilung lasse eine hinreichende Erkenntnisgrundlage vermissen. Sie beruft sich dazu darauf, dass für vier Verwendungen der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum keine Erkenntnisse eingeholt worden seien. Jene Verwendungen erstreckten sich über Zeiträume zwischen drei und knapp elf Wochen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, das Unterbleiben der Einholung von Beurteilungsbeiträgen begegne mit Blick auf Ziff. 3.5.1 Abs. 2 BRL Pol i. V. m. dem Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.5.2023 - 403 -26.00.05 - keinen rechtlichen Bedenken.
Dem hält die Beschwerde ohne Erfolg entgegen, es möge rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass keine schriftlichen Beurteilungsbeiträge eingeholt worden seien, gleichwohl folge aus dem "Sinn und Zweck sowie Zielsetzung der dienstlichen Beurteilung", dass der sich insgesamt ergebende Zeitraum von gut acht Monaten nicht unberücksichtigt bleiben dürfte. Es kann auf sich beruhen, ob diese Argumentation in sich konsistent ist; sie stellt jedenfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Abgesehen davon, dass die mit der Beschwerde aufgeführten Zeiträume summiert nur gut sieben und nicht gut acht Monate ergeben, ist anerkannt, dass in einer dienstlichen Beurteilung gewisse Zeiträume unberücksichtigt bleiben dürfen. Den Richtliniengebern steht es insoweit in einem engen Rahmen frei, "Bagatellgrenzen" oder "Relevanzschwellen" festzulegen und dabei zu berücksichtigen, dass auch die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags einen gewissen Mindestkontakt zwischen Beurteiler
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
oder Beurteilungsbeitragendem und Beurteiltem voraussetzt; hinzu kommt, dass die Tätigkeit auf einem neuen Dienstposten in der Regel zunächst eine Phase der Einarbeitung erfordert und die neue Tätigkeit auch danach erst einmal über einen gewissen Zeitraum ausgeübt werden muss, ehe sie Grundlage einer Bewertung sein kann.
Vgl. BVerwG, etwa Urteil vom 9.9.2021 - 2 A 3.20 -, BVerwGE 173, 213 = juris Rn. 42 m. w. N.
Mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde schon nicht auseinander. Soweit sie sich stattdessen auf einen Beschluss des VG Kassel vom 16.7.2021 - 1 L 577/21.KS - bezieht, ist dem Abweichendes bereits deshalb nicht zu entnehmen, weil es im dort zugrunde liegenden Fall um einen Zeitraum von mehreren Jahren ging, den der Erstbeurteiler nicht aus eigener Anschauung beurteilen konnte, weshalb die Entscheidung die Problematik geringfügiger unbewertet bleibender Zeiträume nicht betrifft. Insoweit sind der Entscheidung keinerlei Erwägungen zu entnehmen, die Anlass geben würden, von der aufgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Warum sich an alldem etwas ändern sollte, wenn verschiedene Bagatellzeiträume zusammengenommen einen Zeitraum ergeben, der die Relevanzschwelle überschreitet, macht die Beschwerde nicht erkennbar. Das ist jedenfalls dann nicht eingängig, wenn der verbleibende Zeitraum - wie hier - für sich genommen hinreichend lang ist, um eine verlässliche Beurteilung von Leistung und Befähigung des Beamten zu ermöglichen.
Zur Rechtmäßigkeit der Regelungen in Ziff. 3.5.1 Abs. 2 BRL Pol i. V. m. dem Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.5.2023 - 403 -26.00.05 - und ihrer Anwendung verhält sich die Beschwerde schon nicht. Es ist im Übrigen ausgehend vom oben Ausgeführten nachvollziehbar, wenn der Richtliniengeber typisierend davon ausgeht, dass bei einem dienstlichen Kontakt über einen Zeitraum von weniger als drei Monaten relevante Erkenntnisse über das Leistungs- und Befähigungsbild nicht erlangt werden.
2. Ebenso wenig verfängt die Beanstandung der Beschwerde, die Abweichungen von Beurteilungsbeiträgen des EPHK Y. und des PHK Z. seien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt und nicht nachvollziehbar begründet worden. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorwurf eingehend befasst (Bl. 11 bis 18 des Entscheidungsabdrucks) und ist dabei überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, der Erstbeurteiler, EPHK O., habe sich mit den Abweichungen fundiert - die Konsultation der Ersteller der Beurteilungsbeiträge eingeschlossen - auseinandergesetzt und diese ausführlich und nachvollziehbar unter Darlegung seines Erwartungshorizonts begründet. Dem setzt die Beschwerde insgesamt nichts Durchgreifendes entgegen.
Erfolglos bemängelt sie zunächst die Abweichungsbegründung im Merkmal "Arbeitsorganisation" unter Hinweis darauf, die Beitragsverfasser EPHK Y. und PHK Z. hätten das Merkmal günstiger bewertet. Die Notwendigkeit einer Abweichungsbegründung setzt voraus, dass eine differierende Einschätzung des Beitragsverfassers vorliegt; es liegt auf der Hand, dass allein dieser Umstand nicht gleichzeitig zur Rechtswidrigkeit der Abweichungsbegründung bzw. der abweichenden Bewertung des dazu berufenen Erstbeurteilers führen kann. Auch der Umstand, dass ein Beurteilungsbeitrag einen Zeitraum erfasst, der länger als der Zeitraum ist, in dem der Erstbeurteiler die Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung beurteilen konnte, verleiht dem Beurteilungsbeitrag allein noch kein höheres Gewicht gegenüber den eigenen Erkenntnissen des Erstbeurteilers und zwingt letzteren nicht zur Übernahme der Bewertungen.
Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 31.1.2022 - 6 B 1706/21 -, juris Rn. 12 f. m. w. N., und vom 3.6.2020 - 1 B 1715/19 -, juris Rn. 22.
Ebenso wenig gebietet die Übernahme bestimmter Aufgaben - hier der Wachdienstführung als Vertreterin des Wachdienstführer-Vertreters -, auf die die Beschwerde ferner verweist, schon für sich genommen eine gehobene Bewertung. Darüber hinaus ist weder dargelegt noch anzunehmen, dass EPHK O., der sich - unbestritten - mit EPHK Y. über das Leistungsbild der Antragstellerin ausgetauscht und dies in seiner Abweichungsbegründung niedergelegt hat, über die Aufgabenwahrnehmung - und auch die günstige Bewertung der von der Antragstellerin dabei gezeigten Leistungen durch EPHK Y. - nicht informiert gewesen wäre bzw. dies nicht berücksichtigt hätte. Der Umstand, dass EPHK Y. zu einer besseren Einschätzung gelangt ist, zeigt - wie erwähnt - für sich genommen nicht auf, dass EPHK O. bei seiner Bewertung den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hätte.
Gleichfalls vergeblich beanstandet die Antragstellerin die Erläuterung des EPHK O., sie habe Einsätze nicht effizienter und zielgerichteter bewältigt, als dies von einem Wachdienstbeamten zu erwarten sei, als nicht nachvollziehbar. Die Nachvollziehbarkeit dieser Aussage, in der bei der Wiedergabe im Übrigen die Wendung "üblicherweise" weggelassen worden sind, steht nicht in Zweifel; mit ihr wird eine solide, aber in keiner Weise herausragende Leistung im Bereich der Arbeitsorganisation beschrieben. Die von der Antragstellerin möglicherweise erwartete Befassungstiefe überspannt die Anforderungen, die an eine Abweichungsbegründung zu stellen sind. Erforderlich ist, dass der Beurteiler begründet, warum er dem Beurteilungsbeitrag nicht gefolgt ist; die Begründung muss also erkennen lassen, dass er sich dieser Abweichung überhaupt bewusst ist, und in groben Zügen mitteilen, welche Erwägungen dafür leitend waren. Dem genügt die Erläuterung des EPHK O., zumal die Beschwerde weitere Begründungselemente unterschlägt.
Erfolglos wendet sich die Antragstellerin ferner gegen die Bewertung ihrer Leistung im Merkmal "Arbeitsweise" mit dem Einwand, es habe - entgegen der Darstellung von EPHK O. - keine Situationen gegeben, in denen sie sich bei alltäglichen Sachverhalten habe rückversichern müssen oder nicht zur lageangepassten Sachverhaltsanalyse und -beurteilung in der Lage gewesen sei. Damit setzt die Antragstellerin lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle des dazu berufenen Beurteilers, was rechtlich ohne Relevanz ist. Der Umstand, dass sie sich nach ihrem Vorbringen nur an eine Begebenheit erinnern kann, die dem "im Entferntesten" zuzuordnen sei, heißt nicht, dass es nicht andere (alltägliche) Situationen gegeben hat, die EPHK O. so bewertet hat wie dargestellt.
Die von der Beschwerde behauptete Unschlüssigkeit bzw. Widersprüchlichkeit im Hinblick auf die Bewertungen der Einzelmerkmale "Arbeitsweise" und "Leistungsgüte" ist nicht erkennbar. Die Bewertung, die Antragstellerin zeige Schwächen darin, Sachverhalte zu analysieren und zu bewerten, ist ohne Schwierigkeiten mit der weiteren Wertung vereinbar, sie erstelle Arbeitsergebnisse überwiegend sorgfältig und an den rechtlichen Vorgaben orientiert. Dies gilt wegen des unterschiedlichen Gegenstands der Bewertung schon grundsätzlich, erst recht aber unter Berücksichtigung des Umstands, dass erstere Bewertung mit der Einschränkung "mitunter" und "teilweise", die zweite mit der Einschränkung "überwiegend" versehen ist und die Notenwerte insoweit nur um einen Punkt voneinander abweichen.
In Bezug auf das Merkmal "Leistungsumfang" setzt die Antragstellerin wiederum ihre eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des dazu berufenen Beurteilers. Dies gilt auch, soweit sie in Abrede stellt, dass sie auch in nicht herausgehobenen, durchschnittlichen, alltäglichen Situationen den Rat anderer Kollegen zur deliktischen Einordnung eingeholt hat. Es fällt in den Kernbereich der subjektiven wertenden Erkenntnis des Beurteilers einzuschätzen, wann Fallgestaltungen gegeben waren, in denen kollegialer Austausch sich als sachdienlich oder gar erforderlich darstellte, und wann es sich um solche nicht herausgehobenen, durchschnittlichen bzw. alltäglichen Situationen handelte, in denen von der Antragstellerin eine selbständige Einschätzung und Bearbeitung ohne Einbeziehung von Kollegen zu erwarten war.
Ohne Erfolg bleibt ferner die Beanstandung der Begründung der Abweichung vom Beurteilungsbeitrag des EPHK Y. im Merkmal "Soziale Kompetenz". Diese ist mit den Hinweisen auf die gelegentlich fehlende Einsicht und ausgeprägte Diskussionsbereitschaft der Antragstellerin ersichtlich hinreichend plausibilisiert. Dass die Antragstellerin bestrebt gewesen sein mag, ein konstruktives Verhältnis mit Vorgesetzten und Kollegen herzustellen, steht nicht in Widerspruch dazu, dass der Erstbeurteiler ihre mangelnde Einsicht und Diskussionsbereitschaft als mitunter unzuträglich bewertet hat. Im Übrigen ist anzunehmen, dass mit der Wendung "ist bestrebt gewesen" - wie regelmäßig - verdeutlicht werden soll, dass das Ziel - die Herstellung eines konstruktiven Verhältnisses - nicht immer erreicht worden ist.
Inwieweit die Feststellungen des Senats im Beschluss vom 31.1.2022 - 6 B 1706/21 ‑, juris Rn. 13 f. (gemeint wohl: 12 f.) zu einer abweichenden Beurteilung führen sollen, macht die Beschwerde nicht erkennbar. Es trifft zu, dass (unter anderem) nach jener Entscheidung einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassende Beurteilungsbeiträge grundsätzlich mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen müssen. Unmittelbar im Anschluss hat der Senat allerdings festgehalten, dies schließe es nicht aus, dass der Beurteiler sich weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, dass er die tatsächliche Entwicklung - insbesondere bestimmte Vorkommnisse - außerhalb dieses Zeitraums besonders gewichtet, oder dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Insoweit sei der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Das gelte auch dann, wenn der Beurteilungsbeitrag einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdecke.
Auch der Hinweis der Beschwerde auf die Feststellung des Senats im genannten Beschluss, juris Rn. 19 (gemeint wohl: 18), die einen längeren Zeitraum erfassende Leistungseinschätzung eines Beitragsverfassers dürfe nicht ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben bzw. ohne Weiteres durch die eigene Bewertung des Erstbeurteilers ersetzt werden, verfängt nicht. Dergleichen ist dem Erstbeurteiler EPHK O. nicht vorzuwerfen. Dieser hat die Beurteilungsbeiträge nicht unberücksichtigt gelassen bzw. ohne Weiteres durch seine eigene Bewertung ersetzt, sondern er hat sich, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargetan hat, mit den Beiträgen, auch mit dem des EPHK Y., fundiert auseinander gesetzt.
3. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin ferner geltend, die Abweichung des Endbeurteilers vom Erstbeurteilervorschlag sei nicht ansatzweise nachvollziehbar. Im Hinblick auf die Bewertung der Einzelmerkmale "Soziale Kompetenz" und "Veränderungskompetenz", für die der Endbeurteiler die Ausführungen von PHK Z. als prägend und nachvollziehbar angesehen hat, setzt sie dabei den Schilderungen des PHK Z. und seiner Bewertung im Wesentlichen ihre eigene Wahrnehmung der Dinge entgegen, die in die Bewertung mündet, sie habe sich keineswegs zur "informellen Führerin" aufgeschwungen, die Stellung von Vorgesetzten in Frage gestellt oder polarisiert; sie habe vielmehr versucht, die angespannte und verfahrene Situation, die unter anderem durch Fehlverhalten des PHK Z. entstanden sei, aufzubrechen und aufzulösen. Auch insoweit ist ihr entgegenzuhalten, dass ihre Selbstwahrnehmung und -bewertung allein die Rechtmäßigkeit der Bewertung des Beurteilers in rechtlicher Hinsicht nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Dass der Antragsgegner diesbezüglich Stellungnahmen des EPHK Y., des Polizeiseelsorgers K. oder anderer Beamter hätte einholen oder - insoweit ist der Beschwerdevortrag unklar - dass der Senat zur Einholung solcher Stellungnahmen hätte auffordern müssen, macht die Beschwerde nicht erkennbar. Konkrete tatsächliche Begebenheiten, deren Aufklärung geboten wäre, werden nicht benannt. Dass es Probleme in der Dienstgruppe gegeben hat und mehrere Gespräche unter Beteiligung des Polizeiseelsorgers, PHK Z. und der Antragstellerin geführt worden sind, ist unstreitig. Zudem unterliegt Zweifeln, dass die Einholung einer Stellungnahme des EPHK Y. oder seine Vernehmung als Zeuge insoweit ein taugliches Aufklärungsmittel gewesen wäre, denn er war im betreffenden Zeitraum nicht mehr Mitglied der Dienstgruppe, sondern die Antragstellerin hat ihm nach eigener Darstellung die Geschehnisse lediglich - aus ihrer Sicht - geschildert und seinen Rat dazu eingeholt. Wie EPHK Y. diese Vorgänge bewertet, ist für die Zeit, in der er die Vorgesetztenfunktion nicht mehr ausgeübt hat, ohne Relevanz.
Die Nachvollziehbarkeit der Abweichungsbegründung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass EPHK Y. in seinem Beurteilungsbeitrag die Leistung der Antragstellerin im Merkmal "Soziale Kompetenz" (deutlich) besser bewertet hat; insoweit gilt das bereits oben Ausgeführte. Die weitere Behauptung der Antragstellerin, der Erstbeurteiler EPHK O. habe bestätigt, dass sie mit ihren Vorgesetzten vertrauensvoll und konstruktiv zusammengearbeitet habe, trifft schon in der Sache nicht zu. Tatsächlich hat EPHK O. - wie bereits oben dargestellt - ausgeführt, die Antragstellerin habe sich nicht immer einsichtig, sondern eine ausgeprägte Diskussionsbereitschaft mit ihm als Vorgesetztem gezeigt. Insgesamt sei sie jedoch bestrebt gewesen (Hervorhebung nur hier), ein konstruktives Verhältnis zu ihren Vorgesetzten und den anderen Mitarbeitenden herzustellen; damit ist gerade nicht gesagt, dass dies durchgängig gelungen wäre. Abgesehen davon ist es - selbstverständlich - durchaus möglich, dass die Antragstellerin in der Zusammenarbeit mit EPHK Y. keine und in der mit EPHK O. nur geringere Defizite hat erkennen lassen, sich dies indessen in der Zusammenarbeit mit PHK Z. anders darstellte. PHK Z. hat seine Bewertung anschaulich erläutert und gerade mit der mangelnden Akzeptanz begründet, die die Antragstellerin ihm nach seinem Wechsel in die Vorgesetztenposition entgegengebracht habe. Der Endbeurteiler überschreitet den ihm eröffneten Beurteilungsspielraum nicht, wenn er dies besonders gewichtet.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde stellt sich ferner die Abweichungsbegründung zur Bewertung des Einzelmerkmals "Leistungsgüte" keineswegs als offensichtlich unschlüssig und widersprüchlich dar. Dass in der Erläuterung der Bewertung auch positive Aspekte des Leistungsbilds der Antragstellerin (etwa: fundiertes Fachwissen) festgehalten werden, zwingt nicht automatisch zu einer Bewertung im quotierten Bereich. Zudem fällt auf, dass die Bewältigung der Aufgaben durch die Antragstellerin nur als "weitgehend" planvoll, selbständig und fehlerfrei und ihre Arbeitsergebnisse nur als "überwiegend" sorgfältig erarbeitet und an rechtlichen Vorgaben orientiert bezeichnet wird bzw. werden. Diese Erläuterung impliziert teilweise eben nicht jenen Attributen genügende Leistungen und damit eine kritische Einschätzung ihrer Qualität, die die Beschwerde unberücksichtigt lässt.
Die Frage, ob der Endbeurteiler auch insofern auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage entschieden hat, als die Aufgabenwahrnehmung als Vertreterin des Wachdienstführer-Vertreters betroffen ist, kann auf sich beruhen. Dies ist (jedenfalls) nicht Gegenstand des Beschwerdevorbringens, soweit es fristgerecht vorgebracht worden ist. Darin heißt es zwar unter II. 1. b. (ohne nähere Erläuterung), der Antragsgegner habe dies "schlicht negiert". Der Vortrag bezieht sich aber nach der Gliederung und dem inhaltlichen Zusammenhang eindeutig lediglich auf die - nach Auffassung der Antragstellerin defizitäre - Begründung des EPHK O. dazu, warum er von den Beurteilungsbeiträgen abgewichen ist. Abgesehen davon wäre der Mangel nach der dienstlichen Erklärung des Endbeurteilers vom 5.12.2025 auch nicht gegeben.
Endlich zeigt die Beschwerde auch nicht nachvollziehbar auf, dass seitens des Antragsgegners - wem dies konkret vorzuwerfen sein soll, bleibt schon offen - bei der Bewertung solcher Vertretungsaufgaben zum Nachteil der Antragstellerin unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden sind. Dieses Vorbringen ist zwar noch berücksichtigungsfähig, weil die ergänzende Stellungnahme der EPHKin T. vom 29.10.2025, auf die sich die Antragstellerin insoweit bezieht, erst im November 2025 vorgelegt worden ist. Es trifft aber nicht zu, dass EPHKin T. die Abweichung vom Beurteilungsbeitrag des PHK G. im Hinblick auf den Beigeladenen zu 6. (gemeint wohl: 5.) mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Wachdienstführung als Abwesenheitsvertreter (des Vertreters) begründet hat. EPHKin T. hat ihrer Stellungnahme zufolge - zu Recht - nicht eine dahingehende Aufgabenwahrnehmung als solche für ausschlaggebend für die Bewertung der Leistungen des Beamten erachtet, sondern ausgeführt, ihm sei die Vertretung des eigentlichen Wachdienstführers übertragen worden, weil er zuvor gute Leistungen gezeigt habe; er habe dabei gezeigt, dass er in der Lage sei, die Verantwortung für die Organisation des Dienstbetriebs in der Wache zu übernehmen. Sie hat damit auf die guten Leistungen des Beigeladenen zu 5. abgestellt, die nur ihren Ausdruck in der Aufgabenübertragung fanden und sich dort fortsetzten. Ähnlich verhält es sich mit der Ausbildung zum Tutor, hinsichtlich der die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.11.2025 die Anlegung unterschiedlicher Maßstäbe kritisiert: EPHKin T. hat nicht die Ausbildung zum Tutor als Grund für ihre Bewertung angeführt, sondern erläutert, aufgrund seiner besonderen Leistungsmotivation und der Qualität seiner Arbeit, der Verantwortungsbereitschaft gegenüber den jüngeren Kolleginnen und Kollegen im Einsatzgeschehen und im Bereich der Eigensicherung, seiner generellen Kollegialität und seines zuverlässigen Verhaltens sei der Beigeladene zu 5. zeitnah zum Tutor ausgebildet worden. Ist demnach ein widersprüchliches Vorgehen des Antragsgegners nicht festzustellen, kann es auch - anders, als die Antragstellerin meint - nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass "der Umgang mit der Antragstellerin und die Wahrnehmung ihres dienstlichen Leistungsbild schlicht nicht mehr neutral und fair, sondern von Animositäten beeinflusst ist - also allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet und auf sachfremden Erwägungen beruht".
4. Die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 25.11.2024 folgt schließlich nicht daraus, dass die vorausgegangene und zwischenzeitlich aufgehobene Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 15.8.2023 zum Stichtag 1.6.2023 in zwei Einzelmerkmalen ("Veränderungskompetenz" und "Soziale Kompetenz") um jeweils einen Punkt besser ausgefallen war. Für ihre Rechtsbehauptung, es handele sich um "unverhohlenes Nachtreten", verweist die Antragstellerin allein auf die von ihr als "vorgeschoben" bezeichneten Begründungen für die Bewertungen, die nach dem oben Ausgeführten indessen der Rechtskontrolle standhalten. Auch sonst ist dafür nichts Hinreichendes ersichtlich. Zwar mag es grundsätzlich Bedenken hervorrufen, wenn eine dienstliche Beurteilung, die aufgrund gerichtlicher Beanstandung neu zu erstellen ist, im zweiten Anlauf ungünstiger ausfällt als im ersten. Im Streitfall bestehen indessen Besonderheiten, die diesen Umstand zu begründen geeignet sind und die die Beschwerde vollständig unerwähnt lässt. Denn bei der Neubeurteilung hat erstmals der Beurteilungsbeitrag des PHK Z. für den Zeitraum 21.2.2022 bis 31.8.2022 vorgelegen und ist einflossen, in dem u.a. das Merkmal "Soziale Kompetenz" mit 2 Punkten bewertet ist. Diesen Beitrag hat der Antragsgegner eingeholt, nachdem er bei der Neuerstellung der Beurteilung - die durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in den Verfahren 2 L 240/24, 2 L 356/24 und 2 L 618/24 veranlasst war - festgestellt hatte, dass in dem genannten Zeitraum nicht mehr EPHK Y., sondern PHK Z. Vorgesetzter der Antragstellerin gewesen war. Dies unterliegt keinerlei Rechtsbedenken und wird mit der Beschwerde auch nicht (mehr) beanstandet; vielmehr hat die Antragstellerin den vergleichbaren Fehler bei der Beigeladenen zu 9. selbst gerügt, worauf der Antragsgegner auch deren dienstliche Beurteilung aufgehoben hat. Ebenfalls nicht nur beanstandungsfrei, sondern nachvollziehbar ist es, dass der Endbeurteiler der (ungewöhnlich) schlechten Bewertung durch PHK Z. und den zugrunde liegenden Vorgängen besonderes Augenmerk gewidmet hat. Dass ein Verböserungsverbot im Hinblick auf die Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung nach gerichtlicher Beanstandung bestünde, macht die Beschwerde - im Übrigen zu Recht,
vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 14.9.2007 - 6 B 1081/07 -, juris Rn. 4 und 6; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 8. Aufl. 2025, Rn. 509 -
schon nicht geltend.
Der Umstand, dass der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren das Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme des EPHK Y. zunächst nicht mitgeteilt hat und diese mit Schriftsatz vom 5.11.2025 unvollständig wiedergegeben haben mag, reicht - bei Weitem - nicht aus, um eine Voreingenommenheit eines der Beurteiler zu belegen.
II. Die Beschwerde beruft sich ferner erfolglos darauf, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen seien rechtswidrig.
Die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände der Antragstellerin gegenüber der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen verfehlen in weiten Teilen bereits die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Sind die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Verfahren - wie hier - überhaupt nicht vorgetragen worden, obwohl dies möglich gewesen wäre, ist konkret zu erläutern, aufgrund welcher Zusammenhänge sie eine Änderung der Entscheidung gebieten.
Dem genügt die Beschwerde nicht, soweit eine Implausibilität der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen unter Hinweis auf einen nicht näher erläuterten Leistungssprung bzw. eine vorausgegangene Beförderung im Wesentlichen behauptet wird, wie dies etwa im Hinblick auf die Beigeladenen zu 1., 7. und 8. der Fall ist. Eine dienstliche Beurteilung ist - wie sich von selbst versteht - nicht bereits deshalb aus sich heraus rechtswidrig, weil sie von einer vorausgegangenen Beurteilung abweicht, oder weil sie auf das gleiche Gesamturteil lautet wie die Beurteilung vor einer Beförderung. Die Begründungsbedürftigkeit etwaiger Leistungssprünge thematisiert die Beschwerde als solche nicht. In Teilen ist das Beschwerdevorbringen überdies sachlich unzutreffend. So trifft im Hinblick auf die Beigeladene zu 1. die erhobene Rüge, die Regelbeurteilung für den Zeitraum 1.6.2020 bis 31.5.2023 sei "so nicht nachvollziehbar", weil es sich um die erste Beurteilung nach der Beförderung am 4.3.2020 handele, schon in der Sache nicht zu. Die erste dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 1. nach deren Beförderung am 4.3.2020 ist vielmehr diejenige vom 12.8.2020 für den Zeitraum 7.9.2019 bis 31.5.2020. Das Beurteilungsergebnis des Beigeladenen zu 2. in der Beurteilung vom 15.8.2023 lautet - anders, als mit der Beschwerde vorgetragen - nicht auf 3 x 5 und 4 x 4 Punkte, sondern auf durchgehend 4 Punkte in den Einzelmerkmalen.
(Auch) Hiervon abgesehen erübrigt es sich in der ganz überwiegenden Zahl der monierten Fälle, den Beanstandungen der Antragstellerin nachzugehen. Dies gilt, soweit diese die Abweichungen von Anlassbeurteilungen oder Beurteilungsbeträgen rügt, die ihrerseits so günstig ausgefallen sind, dass die betreffenden Beamten auch dann der Antragstellerin vorgehen, wenn jene Anlassbeurteilungen oder Beurteilungsbeträge zugrunde gelegt werden. So liegt es
im Falle der Beigeladenen zu 1. in Ansehung des Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum vom 1.9.2020 bis 31.8.2022;
im Falle des Beigeladenen zu 2. in Ansehung des - nochmals deutlich besser ausgefallenen - Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum 1.6.2020 bis 17.5.2023, zu dem überdies eine abweichende Stellungnahme vorliegt, die exakt mit den Werten der Regelbeurteilung endet;
im Falle des Beigeladenen zu 3. in Ansehung der Anlassbeurteilung für den Zeitraum 1.9.2020 bis 31.8.2021;
im Falle des Beigeladenen zu 6. in Ansehung des Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum 1.6.2020 bis 25.9.2022, selbst unter Berücksichtigung der Stellungnahme des PD X.;
im Falle des Beigeladenen zu 7. in Ansehung der Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1.6.2020 bis 31.7.2021 und des Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum vom 1.8.2021 bis 31.8.2022;
im Falle des Beigeladenen zu 8. in Ansehung der (ohnehin durch den Endbeurteiler deutlich abgesenkten) Anlassbeurteilung für den Zeitraum 1.9.2020 bis 31.8.2021;
im Falle der Beigeladenen zu 10. in Ansehung des Beurteilungsbeitrags, zu dem der Antragsgegner die Bewertungen 4 - 3 - 3 - 3 - 3 - 4 - 3 mitgeteilt hat.
Es ist ausgehend davon auch unbeachtlich, ob bei der Abweichung von den Beurteilungsbeiträgen, die sich hier allein in Punktwerten erschöpfen, ein Austausch mit dem jeweiligen Beitragsverfasser vorausgegangen ist.
Im Hinblick auf den Beigeladenen zu 5., POK R., rügt die Beschwerde zu Unrecht, die Abweichung vom Beurteilungsbeitrag des PHK G. für den Zeitraum 1.6.2020 bis 31.8.2022 sei nicht nachvollziehbar begründet. Die Erstbeurteilerin, EPHKin T., hat jedenfalls in ihrer (weiteren) Stellungnahme vom 29.10.2025 im Einzelnen nachvollziehbar dargetan, aufgrund welcher Umstände nach ihrer Einschätzung eine gegenüber dem Beitrag angehobene Bewertung der Leistungen des Beigeladenen zu 5. angezeigt war. Oben ist bereits dargelegt worden, dass auch die Beanstandung der Beschwerde nicht verfängt, im Hinblick auf die Berücksichtigung der Übernahme der Abwesenheitsvertretung des Wachdienstführers lege der Antragsgegner unterschiedliche Maßstäbe an; auf die Ausführungen wird verwiesen.
Ebenso wenig greifen die weiteren Rügen durch, die die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.11.2025 gegen die Abweichungsbegründung der Erstbeurteilerin noch vorgetragen hat. EPHKin T. hat in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, dass im konkreten Amt des Gruppenbeamten für den Beigeladenen zu 5. weniger Gelegenheit bestand, sich durch besondere Leistungen auszuzeichnen, als dies im Amt des Wachdienstbeamten der Fall war. Das bedeutet entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht, dass sie die Statusamtsbezogenheit der dienstlichen Beurteilung aus dem Blick verloren hat; es ist nicht erkennbar, dass sie die Leistungen auf dem konkreten Dienstposten als etwas anderes betrachtet hat als die "Bühne" für die Erfüllung der Anforderungen, die das entsprechende Statusamt verlangt.
Vgl. zu diesem Bild BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 ‑ 2 C 1.18 -, BVerwGE 165, 305 = juris Rn. 52.
Das Vorbringen, es erschließe "sich auch vor diesem Hintergrund der allein und pauschal in den Vordergrund gestellte Unterschied nicht ansatzweise" und "dieser Aspekt" trage "auch im Lichte des Leistungsgrundsatzes sowie des darin verankerten Laufbahnprinzips nicht", rechtfertigt schon mangels Substanz keine andere Bewertung. Die Einschätzung, die Ausführungen der EPHKin T. seien "bestenfalls oberflächlich und auch deshalb nicht ansatzweise nachvollziehbar", teilt der Senat nicht. Im Übrigen überspannt die Beschwerde - auch hier - bei Weitem die an eine Abweichungsbegründung vom Beurteilungsbeitrag zu stellenden Anforderungen. Die Stellungnahme der EPHKin T. vom 29.10.2025 lässt erkennen, dass sie sich der Abweichung überhaupt bewusst war, und teilt (nicht nur) in groben Zügen mit, welche Erwägungen dafür leitend waren. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war insoweit eine noch weiter ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit dem Leistungsbild des Beigeladenen zu 5. - etwa die Darstellung, in welchen Sachverhalten dieser ein gutes Urteilsvermögen gezeigt oder wann und wie oft er die Vertretung des eigentlichen Wachdienstführers wahrgenommen hat - nicht geboten.
C. Die Entscheidung über die Kosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit sie auf der Rücknahme beruht, und aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit sie auf den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten beruht. Es entspricht billigem Ermessen, insoweit dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 4. sowie der Beigeladenen zu 9. aufgehoben und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keine Anträge gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).