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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 725/25·30.10.2025

Erledigungsfeststellung nach Neuausschreibung einer vakanten Stelle

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamten-/Dienstrecht (Stellenbesetzung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt einstweiligen Rechtsschutz wegen Freihaltung bzw. Neuausschreibung einer vakanten Fachbereichsleiterstelle. Nach Einlegung der Beschwerde erklärte er einseitig die Erledigung, da die Stelle am 17.7.2025 neu ausgeschrieben wurde. Das OVG stellt fest, dass dadurch die Hauptsache erledigt ist und gibt den Erledigungsfeststellungsantrag statt; die Antragsgegnerin hat kein schutzwürdiges Interesse an einer Fortsetzung dargelegt.

Ausgang: Erledigungsfeststellungsantrag in einem Stellenbesetzungsverfahren als begründet stattgegeben; angefochener Beschluss insoweit wirkungslos; Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einseitige Erledigungserklärung führt zu einer eigenständigen Antragsänderung und kann ohne Zustimmung des Antragsgegners den Streitgegenstand in einen Erledigungsfeststellungsantrag verwandeln.

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Ein Rechtsstreit ist erledigt, wenn ein nach Antragstellung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Begehren die Grundlage entzieht und es damit gegenstandslos macht.

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Die Feststellung der Erledigung kann auch ohne materielle Prüfung der ursprünglichen Anspruchsbegründetheit erfolgen, sofern der Antragsgegner kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Klärung darlegt.

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Tritt Erledigung ein, wird der angegriffene Beschluss im Umfang der Hauptsache gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO wirkungslos.

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Die Kostenentscheidung bei Erledigung richtet sich nach § 154 VwGO; außergerichtliche Kosten von Beigeladenen sind nur zu erstatten, wenn diese selbst Anträge gestellt und sich einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ VwGO § 146§ VwGO § 88§ 88 VwGO§ 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 91 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 357/25

Leitsatz

Erfolgreicher Erledigungsfeststellungsantrag in einem Stellenbesetzungsverfahren nach erneuter Stellenausschreibung

Tenor

Es wird festgestellt, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2025 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzungwirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragenihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat Erfolg.

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I. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Begehren des Antragstellers, die Erledigung der Hauptsache gerichtlich feststellen zu lassen. Das Beschwerdeverfahren hat sich durch die Erledigungserklärung des Antragstellers mit Schriftsatz vom 4.8.2025, der sich die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht angeschlossen hat, ineinen Erledigungsrechtsstreit gewandelt. Insoweit hat der Antragsteller bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO von seinem ursprünglichen Antrag Abstand genommen und begehrt nunmehr die Feststellung, dass die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt ist.

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Vgl. zur Behandlung einseitig gebliebener Erledigungserklärungen im Klageverfahren etwa BVerwG, Urteil vom 26.4.2018 - 5 C 11.17 -, NVwZ-RR 2018, 659 = juris Rn. 9, und Beschluss vom 23.7.2014- 6 B 1.14 -, NVwZ 2014, 1594 = juris Rn. 9 ff.; Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 161 Rn. 117 ff. m. w. N.; zum Erledigungsstreit im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes etwa:OVG NRW, Beschluss vom 19.8.2025 - 6 B 218/25 -, juris Rn. 1 ff.

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II. Über den so zu verstehenden Antrag entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichterinnen. Die Entscheidungszuständigkeit des Berichterstatters

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- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO, wonach "bei" Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im vorbereitenden Verfahren der Berichterstatter entscheidet, betrifft nur die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach beidseitiger Erledigungserklärung und nicht die hier mit Blick auf die einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers zu treffende Entscheidung über die Erledigung.

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Vgl. VGH BW, Beschluss vom 22.4.1992 - 6 S 435/92 -, NVwZ-RR 1992, 442 = juris Rn. 2.

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III. Der Übergang zum Erledigungsfeststellungsantrag ist zulässig. Die einseitige Erledigungserklärung ist als eigenes Prozessrechtsinstitut anerkannt. Sie führt zu einer Änderung des Streitgegenstandes. Anstelle des Streits um die Begründetheit der Beschwerde tritt der Streit über die (nachträgliche) Erledigung der Hauptsache.Diese Änderung des Streitgegenstandes stellt der Sache nach eine Antragsänderung sui generis dar, die nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen ist und auch nicht der Zustimmung des Antragsgegners bedarf.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.1989 - 9 C 61.88 -, BVerwGE 82, 41 = juris Rn. 10.

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Soweit in der Rechtsprechung darüber hinaus zum Teil angenommen wird, eine wirksame Änderung des Streitgegenstandes trete nur dann ein, wenn die einseitige Erledigungserklärung auf eine Prozesslage trifft, in der - von dem erledigenden Ereignis abgesehen - noch Raum für eine Prüfung der Begründetheit des Rechtsmittels gewesen wäre, weil das Rechtsmittel statthaft ist und in zulässiger Weise eingelegt wurde,

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vgl. OVG Nds., Beschluss vom 3.11.2017 - 12 ME 183/17 -, NVwZ-RR 2018, 127 = juris Rn. 16,

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bzw. die objektive Erledigung der Hauptsache könne im Rechtsmittelverfahren nur festgestellt werden, wenn das Rechtsmittel zulässig eingelegt worden sei,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.8.1987 - 3 B 18.87 -, Buchholz 451.54 MStG Nr 11 = juris Rn. 11,

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sind auch diese Voraussetzungen hier gegeben. Denn die vom Antragsteller erhobene Beschwerde ist das gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Rechtsmittel gegen den ihm am 4.7.2025 zugestellten Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht Münster den ursprünglich auf Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs gerichteten Antrag des Antragstellers abgelehnt hat. Die Beschwerde hat der Antragsteller am 15.7.2025 und damit innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO unter Wahrung der dort sowie in § 55a VwGO genannten Formvorgabenerhoben. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Erledigungserklärung mit am 4.8.2025 eingegangenem Schriftsatz und damit innerhalb der noch bis zum Ablauf des 4.8.2025 laufenden Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) abgegeben.

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IV. Der zulässige Erledigungsfeststellungsantrag ist auch begründet.

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1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Ein Rechtsstreit, hier das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, erledigt sich, wenn dem Antragsbegehren durch ein nach Antragstellung eingetretenes außerprozessuales Ereignis die Grundlage entzogen wird und der Antrag deshalb für den Antragsteller gegenstandslos geworden ist. Der Begriff des Antragsbegehrens deckt sich dabei mit dem des prozessualen Anspruchs, der zusammen mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Antragsteller sein Begehren herleitet, den Streitgegenstand definiert.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2018 - 5 C 11.17 -, NVwZ-RR 2018, 659 = juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 11.4.2018 - 6 B 1628/17 -, juris Rn. 2.

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Gemessen daran ist Erledigung eingetreten. Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass der Antragsteller dem entgegengetreten ist, angenommen, dass sein Begehren zuvörderst darauf gerichtet war, die Freihaltung der vakanten Stelle der "Fachbereichsleitung Rechnungsprüfung" (A 13 LBesG NRW) gerichtlich anordnen zu lassen, hat aber auch ein ergänzendes Antragsverständnis dahingehend zugrunde gelegt, der Antragsteller habe eine einstweilige Anordnung des Inhalts begehrt, dass die in Rede stehende Stelle vor der Vorauswahl der Beigeladenen neu auszuschreiben sei. In dem ergänzenden Verständnis ist dem Antragsbegehren durch die erneute Ausschreibung der Stelle am 17.7.2025 die Grundlage entzogen worden. Anders als die Antragsgegnerin meint, kommt es für die Frage, ob Erledigung eingetreten ist, nicht darauf an, ob sie zur erneuten Ausschreibung verpflichtet war. Aufgrund welcherErwägungen dies geschah, ist unerheblich; maßgeblich ist allein, dass durch die erneute Ausschreibung objektiv dem diesbezüglichen Begehren des Antragstellers die Grundlage entzogen wurde. Nur angemerkt sei daher, dass (auch) die nicht weiter begründete Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, sie sei zur Ausschreibung nicht verpflichtet, weil "eine solche Verpflichtung dem Recht an dieser Stelle grundsätzlich fremd" sei, in dieser Allgemeinheit fehlgeht; unabhängig von der Frage, ob § 8 Abs. 1, 2 LGG NRW eingreift, muss der Dienstherr eine Stelle entweder ausschreiben oder er muss alle in Betracht kommenden Bewerber aus einem zulässigerweise festgelegten Bewerberkreis von sich aus in das Stellenbesetzungsverfahren einbeziehen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.6.2019 - 6 A 1133/17 -, IÖD 2019, 218 = juris Rn. 148 ff.

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Durch die Neuausschreibung hat die Antragsgegnerin zugleich zu erkennen gegeben, dass sie die vakante Stelle vorläufig nicht mit den Beigeladenen besetzen wird, so dass es auch für das dahingehende Begehren des Antragstellers kein Sicherungsbedürfnis mehr gibt.

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2. Die Feststellung der Erledigung kann hier ohne Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Rechtsschutzgesuchs getroffen werden. Namentlich kann dahinstehen, ob im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf dessen (nur) vorläufige Natur bei einseitig gebliebener Erledigungserklärung überhaupt eine Sachentscheidung herbeigeführt werden kann.

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Dagegen etwa OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2011 - 8 B 1184/11 -, NWVBl 2012, 276 = juris Rn. 44 ff. m. w. N.; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 18.1.2018 - OVG 10 S 7.17 -, juris Rn. 4; Neumann/ Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 161 Rn. 167.

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Denn jedenfalls würde eine solche Prüfung - wie in einem Klageverfahren - analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein schutzwürdiges - entsprechend dem berechtigtenInteresse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zu beurteilendes - Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung voraussetzen.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62 = juris Rn. 21, vom 1.9.2011- 5 C 21.10 -, juris Rn. 14, und vom 26.4.2018- 5 C 11.17 -, NVwZ-RR 2018, 659 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008- 13 A 1066/06 -, juris Rn. 23.

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Ein schutzwürdiges Interesse besteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses sowie der sich kurzfristig erledigenden Verwaltungsakte mit erheblichen Grundrechtseingriffen, kann sich aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben.

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St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.4.2024- 6 C 2.22 -, BVerwGE 182, 214 = juris Rn. 16, sowie Beschluss vom 17.12.2019 - 9 B 52.18 -, NVwZ-RR 2020, 331 = juris Rn. 9, jeweils m. w. N.

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Die Darlegung des trotz Erledigung der Hauptsache fortbestehenden Sachbescheidungsinteresses ist Aufgabe desjenigen, der der Erledigung unter Berufung auf ein solches Interesse widerspricht, ohne dass dem Gericht eine Aufklärungspflicht hinsichtlich eines möglichen Feststellungsinteresses obläge.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2018 - 5 C 11.17 -, NVwZ-RR 2018, 659 = juris Rn. 23; Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 113 Rn. 267, m. w. N.

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Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin kein Sachbescheidungsinteresse dargelegt. Sie hat nach der Erledigungserklärung des Antragstellers allein mit Schriftsatz vom 28.8.2025 Stellung genommen. In diesem tritt sie der Erledigung der Hauptsache entgegen und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung; ein etwaiges schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Klärung der Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen Antrags lässt sich ihren Ausführungen aber nichtentnehmen.

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Die Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO in entsprechender Anwendung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichenKosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diesekeine Anträge gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dabei sind mit Blick auf § 19 Abs. 4 LBG NRW und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller derzeit nach A 11 besoldet wird, die Bezüge der Besoldungsgruppe A 12, Erfahrungsstufe 8, nebst Strukturzulage gemäß § 47 lit. c) LBesG NRW zugrunde gelegt worden.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).