Beschwerde einer Lehramtsanwärterin gegen Ausschluss vom schulscharfen Auswahlverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Lehramtsanwärterin beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Teilnahme am schulscharfen Ausschreibungsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, weil die Begründung den Anforderungen des §146 Abs.4 VwGO nicht genügt und die Antragstellerin den erforderlichen Nachweis der Zweiten Staatsprüfung nicht erbracht hat. Die Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Beschwerde der Lehramtsanwärterin auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Ausschluss vom Auswahlverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 VwGO muss die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist, und sich substantiiert mit den entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.
Unterstützt die Vorinstanz ihre Entscheidung durch mehrere selbstständig tragende Gründe, muss die Beschwerde zu jedem dieser Gründe schlüssige Gegenargumente vortragen.
Für einen Anordnungsanspruch in Eilverfahren ist ein substantiiertes Vorbringen zu den materiellen Voraussetzungen erforderlich; die bloße Existenz einer Bewerbungsnummer begründet keinen Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren.
Voraussetzung für die Teilnahme an schulscharfen Ausschreibungsverfahren ist regelmäßig der Nachweis der abgelegten Zweiten Staatsprüfung oder einer entsprechenden landesrechtlichen Anerkennung sowie die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Aus Darlegungsgründen erfolgloser Eilantrag einer Lehramtsanwärterin auf Teilnahme am schulscharfen Ausschreibungsverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Der Beschwerdevortrag genügt bereits nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Danach muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei hat sie sich an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren; sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerde verhält sich nicht zu der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei auf eine unzulässige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichtet, sondern macht - sinngemäß - allein geltend, die Voraussetzungen für eine Teilnahme der Antragstellerin am Auswahlverfahren lägen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vor.
Mit der Beschwerde ist abgesehen davon auch nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch gegeben wären. Unabhängig von der Frage der Passivlegitimation der Antragsgegnerin zwingt - wie auf der Hand liegt - der mit der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass die Antragstellerin sich bewerben kann und insofern auch unter einer Bewerbungsnummer geführt wird, nicht gleichzeitig zu der Annahme, es lägen auch die zu erfüllenden Voraussetzungen vor. Vielmehr ist dies im Bewerbungsverfahren gerade zu prüfen.
Angemerkt sei, dass die Anforderungen für eine Teilnahme am schulscharfen Ausschreibungsverfahren nach Nrn. 1.5. Satz 1, 3.1 des Einstellungserlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2009, wonach Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren grundsätzlich der Nachweis einer abgelegten Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen oder eine entsprechende nordrhein-westfälische Anerkennung ist, i.V.m. mit Nr. 11. des genannten Erlasses bzw. Nrn. 2.2., 4.2. des Einstellungsgrunderlasses,
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 9. August 2007 (ABl. NRW. S. 518 - BASS 21-01 Nr. 16), bereinigte Fassung unter Berücksichtigung der Änderungserlasse vom 20. Dezember 2008, 29. Oktober 2009 und 5. Februar 2010,
wonach die erforderlichen Unterlagen bis zum Bewerbungsschluss vorliegen müssen, nicht gegeben sein dürften. Die Antragstellerin verfügt (noch) nicht über den Nachweis einer abgelegten Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen oder eine entsprechende nordrhein-westfälische Anerkennung und bislang - soweit bekannt - auch noch nicht über den Nachweis einer abgelegten Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen eines anderen Bundeslandes. Vorgelegt ist jedenfalls lediglich eine - vorläufige - Bescheinigung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 7. Juni 2010, wonach nach die Note der Zweiten Staatsprüfung aufgrund der vorliegenden Teilnoten auf "gut bestanden" lauten wird. Der Frage, ob sich aus Nr. 4.4 des Einstellungserlasses Abweichendes ergeben kann, ist mangels Darlegung mit der Beschwerde nicht nachzugehen, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.