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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 710/19·26.06.2019

Beschwerde gegen Dienstantrittsaufforderung: einstweiliger Rechtsschutz zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Aufforderung zum Dienstantritt und verlangt die Feststellung, vorläufig nicht verpflichtet zu sein, dieser Folge zu leisten. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, da die Antragsbegründung keine entscheidungserheblichen Umstände darlegt, die eine einstweilige Anordnung geboten hätten. Maßgeblich waren die eingeholten Gutachten und Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers. Eine Therapieempfehlung steht der Annahme von Dienstfähigkeit nicht automatisch entgegen.

Ausgang: Beschwerde gegen Feststellungsbegehren zur Nichtbefolgung der Dienstantrittsaufforderung zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die in der Antragsbegründung vorgetragenen Tatsachen und Argumente beschränkt; es müssen entscheidungserhebliche Umstände vorgetragen werden, die eine Verpflichtung zur Erteilung der einstweiligen Anordnung begründen.

2

Ein neues Gutachten, das eine abweichende Diagnose und die hierfür maßgeblichen Befunde darlegt, kann frühere Feststellungen zur Dienstunfähigkeit ersetzen; es ist nicht erforderlich, dass der Gutachter jede frühere Feststellung ausdrücklich rekapituliert.

3

Glaubwürdigkeitszweifel rechtfertigen die Zurückweisung eines Begehrens auf Feststellung der Nichtverpflichtung zum Dienst, wenn Untersuchungsergebnisse und das Verhalten des Betroffenen (z. B. Hinweise auf Aggravationsverhalten) nicht mit den behaupteten funktionellen Einschränkungen übereinstimmen.

4

Die Empfehlung zur Fortführung einer Behandlung oder Trainingstherapie steht einer Feststellung der Dienstfähigkeit nicht automatisch entgegen; therapeutische Empfehlungen rechtfertigen allein keine Annahme der Dienstunfähigkeit.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 274/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet ist, der Dienstantrittsaufforderung des Antragsgegners vom 11. Februar 2019 Folge zu leisten.

3

Die Beschwerde macht zunächst zu Unrecht geltend, der amtsärztliche Dienst komme nunmehr auf der Grundlage derselben Einschränkungen, die zur Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt hätten, zu der abweichenden Annahme der Dienstfähigkeit. Der Antragsgegner und der Gutachter Dr. I.      haben jeweils ausgeführt, der Antragsteller sei seinerzeit auf der Grundlage eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) in den Ruhestand versetzt worden "in der Erwartung der Wiederherstellung einer uneingeschränkten Dienstfähigkeit unter entsprechenden Therapiemaßnahmen". In dem Gutachten des Dr. I.      vom 23. Januar 2018 ist nunmehr ausdrücklich festgestellt, die Diagnose eines chronisch regionalen Schmerzsyndroms liege nicht vor, da typische, näher benannte Zeichen hierfür nicht gegeben seien. Dass der Gutachter insoweit ausdrücklich eine Veränderung zu dem bei Annahme der Dienstunfähigkeit gegebenen Zustand darlegt, ist nicht erforderlich.

4

Die Beschwerde zieht ferner vergeblich die Einschätzung des Dr. I.      in Zweifel, der Antragsteller habe ein Aggravationsverhalten gezeigt. Sie verweist dazu auf das Gutachten des Dr. B.      vom 17. Juli 2018 und führt aus, der Antragsteller habe "regelmäßig" nur behauptet, was der Realität entspreche, nämlich, dass "Schmerzen vorhanden sind". Das geht an den Feststellungen des Dr. I.      vorbei. Danach hat der Antragsteller nicht etwa (nur) angegeben, bestimmte Bewegungen als schmerzhaft vermeiden zu wollen, sondern jegliche Beugung der Kniegelenke und auch den Zehen- und Fersenstand als nicht durchführbar verweigert und dementsprechend auch keinen aktiven Versuch unternommen. In der Untersuchung bei Dr. B.      am 17. Juli 2018 hingegen hat der Antragsteller, wie dort ausgeführt ist, Gangarten wie Zehenspitzen- und Fersengang unbeeinträchtigt vorgeführt und die Hocke bis 90° Kniebeugewinkel eingenommen. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar die Glaubwürdigkeit des Antragstellers als beeinträchtigt angesehen.

5

Die Beschwerde dringt auch nicht mit dem Vorbringen hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung des Antragstellers durch. Sie tritt weiterhin nicht substantiiert den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Darlegungen des Antragsgegners entgegen, die bei den Staatsanwaltschaften tätigen Wachtmeister würden grundsätzlich nicht zu den Vorführ- und Sitzungsdiensten bei den Gerichten eingeteilt und bei den Staatsanwaltschaften fielen diese Tätigkeiten regelmäßig nicht an. Angemerkt sei darüber hinaus, dass die mit der Durchführung von Kampfsport - von dem der Antragsteller aufgrund der Empfehlung des Dr. I.      befreit werden soll - verbundenen körperlichen Belastungen maßgeblich von denjenigen bei der Durchführung von Einlasskontrollen abweichen.

6

Das Beschwerdevorbringen schließlich, die Annahme der Dienstfähigkeit stehe in Widerspruch zu der Empfehlung, die Trainingstherapie fortzusetzen, ist nicht nachvollziehbar. Wenn sich bei bestimmten Erkrankungsbildern eine Weiterbehandlung bzw. hier die Fortführung der Trainingstherapie empfiehlt, führt dies - wie auf der Hand liegt - nicht zwingend zur Dienstunfähigkeit.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).