Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 700/24·26.08.2024

Fachoberschule Polizei: Verschweigen eines Ermittlungsverfahrens begründet Eignungszweifel

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein 16-jähriger Bewerber begehrte im Eilverfahren seine vorläufige Zulassung zum Bildungsgang Fachoberschule Polizei bzw. die Fortführung des Auswahlverfahrens. Das OVG NRW wies seine Beschwerde gegen die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung zurück. Maßgeblich sei, dass der Bewerber entgegen einer im Auswahlverfahren bestätigten Belehrung die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht umgehend dem LAFP mitteilte. Das Verschweigen begründe als Täuschungsversuch berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung; entlastende Gründe (Anwaltsrat, Eltern, „Schock“, Prüfungen) griffen nicht durch.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes auf vorläufige Zulassung zur Fachoberschule Polizei zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

2

Wird im Rahmen eines polizeilichen Auswahl- bzw. Zulassungsverfahrens eine Pflicht zur umgehenden Mitteilung laufender Ermittlungsverfahren ausdrücklich belehrt und schriftlich bestätigt, kann das Unterlassen dieser Mitteilung für sich genommen berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen.

3

Die Prognose über die charakterliche Eignung ist nicht zu beanstanden, wenn das Verschweigen eines Ermittlungsverfahrens als Indiz für eine Täuschungsabsicht und eine Selbstbegünstigungstendenz gewertet werden darf.

4

Der Hinweis auf einen anwaltlichen Rat, zunächst im Ermittlungsverfahren abzuwarten, entlastet nur, wenn substantiiert dargelegt ist, dass der Rat gerade auch die Mitteilungspflichten im Auswahlverfahren betraf.

5

Bei der vorläufigen Zulassung zu einem schulischen Bildungsgang fehlt es regelmäßig an einer mit der vorläufigen Einstellung in ein Beamtenverhältnis vergleichbaren irreversiblen Vorwegnahme der Hauptsache; der Auffangstreitwert im Eilverfahren ist daher grundsätzlich zu halbieren.

Relevante Normen
§ LVOPol NRW § 12§ LVOPol NRW § 3 Abs. 1§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 12 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 525/24

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines 16-jährigen Bewerbers mit dem Ziel der Zulassung zur Ausbildung im Bildungsgang Fachoberschule Polizei, die ihm mangels charakterlicher Eignung verweigert worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, im Wege der einstweiligen Anordnung

3

dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, an der Ausbildung im Bildungsgang Fachoberschule Polizei 2024 teilnehmen zu lassen,

4

hilfsweise,

5

dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, weiterhin am Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2026 über den Bildungsgang Fachoberschule Polizei 2024 teilnehmen zu lassen.

6

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung, den Antragsteller nicht an der Ausbildung Bildungsgang Fachoberschule Polizei 2024 teilnehmen zu lassen, erweise sich als rechtmäßig, hält vor dem Beschwerdevorbringen Stand.

7

Auf die Einwände, mit denen sich der Antragsteller gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend den Sachverhalt wendet, der Gegenstand des am 6.5.2024 eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewesen ist, kommt es nicht an. Denn die Beschwerde greift jedenfalls ohne Erfolg die Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu an, die Bewertung des Antragsgegners, es bestünden auch allein aufgrund der unterbliebenen Information des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers, sei nicht zu beanstanden.

8

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das LAFP habe die Zweifel an der charakterlichen Eignung allein tragend (auch) auf den Umstand gestützt, dass der Antragsteller das Ermittlungsverfahren verschwiegen habe, wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, gegen die Annahme, (auch) das Unterbleiben der umgehenden Mitteilung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens begründe als "Täuschungsversuch" berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers, sei nichts zu erinnern. Der Antragsteller sei im Verlauf des Auswahlverfahrens über die Verpflichtung belehrt worden, alle Straf- und Ermittlungsverfahren sowie jede polizeiliche Ermittlung, die gegen ihn geführt worden seien und geführt würden, anzuzeigen. Er habe mit eigenhändiger Unterschrift auf dem entsprechenden Formular der Bewerbungsunterlagen die Kenntnisnahme dieser Belehrung bestätigt. Das gelte auch für die ausdrückliche weitere Erklärung, dass er das LAFP über neue, strafrechtlich relevante Sachverhalte während des Bewerbungsverfahrens umgehend unterrichten werde. Dieser Verpflichtung habe der Antragsteller - unstreitig - dadurch zuwidergehandelt, dass er die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, das ihm spätestens mit Erhalt des Schreibens der Kreispolizeibehörde W.-I. vom 27.3.2024 zur Kenntnis gelangt sei, nicht umgehend dem LAFP mitgeteilt habe; das LAFP habe von dem Verfahren (erst) durch Mitteilung dieser Kreispolizeibehörde vom 26.4.2024 erfahren. Dass der Antragsteller die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn verschwiegen habe, begründe für sich genommen Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Die Prognoseentscheidung des Antragsgegners beruhe insbesondere weder auf einer Verletzung allgemeiner Wertmaßstäbe noch auf sachfremden Erwägungen. Das Verschweigen auch von eingestellten Ermittlungsverfahren sei für sich genommen geeignet, die charakterliche Integrität des Bewerbers in Frage zu stellen. Zu den Pflichten eines Beamten gehöre die Wahrheitspflicht als Ausfluss der Wohlverhaltens- und Unterstützungspflicht. Falschangaben schon in der Bewerbungsphase, mithin in einer Phase der Konkurrenz, belegten eine Selbstbegünstigungstendenz und ließen darauf schließen, dass der Bewerber die Bedeutung der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber seinem Dienstherrn gemessen an den eigenen Interessen verkannt habe. Daraus resultiere die Befürchtung, dass auch zukünftig mit einem entsprechenden Fehlverhalten des Bewerbers zu rechnen sei. Der Einwand des Antragstellers, sein damaliger Strafverteidiger habe ihm geraten, bis zu dessen Einsicht in die Ermittlungsakte nichts weiter zu veranlassen, greife zu kurz. Denn auch der eidesstattlichen Versicherung des Vaters des Antragstellers sei lediglich zu entnehmen, dass der Anwalt habe abwarten wollen, ob es überhaupt zu einer Anklage komme. Diese Empfehlung habe sich ersichtlich nur auf das Ermittlungsverfahren bezogen. Für das weitere Vorgehen im Bewerbungsverfahren habe es weder der Akteneinsicht noch sonst eines Zuwartens bedurft. Dem Antragsteller könne angesichts der Bedeutung, die er seiner Bewerbung selbst beimesse, auch nicht abgenommen werden, dass er sich zunächst auf das Ermittlungsverfahren fokussiert und die umgehende Unterrichtung des LAFP schlicht vergessen habe.

9

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen bleibt ohne Erfolg.

10

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich zunächst nicht, inwieweit der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die charakterliche Eignung des Antragstellers einen allgemeinen Maßstab verkannt haben soll. Mit den auf einschlägige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass und aus welchen Gründen bei unterlassener Mitteilung von Ermittlungsverfahren im Verlauf des Bewerbungsverfahrens auf eine Täuschungsabsicht mit dem Ziel der Selbstbegünstigung und darauf fußend auf die fehlende charakterliche Eignung geschlossen werden könne (vgl. Urteilsabdruck S. 4 ff.), setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, dass von einem 16-jährigen Schüler nicht dieselbe Reife und Umsicht erwartet werden könne wie von einem erwachsenen Bewerber. Dieser Einwand betrifft allerdings im Kern die Würdigung der charakterlichen Eignung vor dem Hintergrund des konkret bekannt gewordenen Vorfalls und nicht die Frage, ob als allgemeiner Maßstab für diese Prognose auf die Grundsätze zurückgegriffen werden kann, die an erwachsene Bewerber zu stellen sind. Dass auch jugendliche Bewerberinnen und Bewerbern

11

- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

12

um einen Ausbildungsplatz u. a. für den Polizeivollzugsdienst geeignet sein und die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen müssen, stellt die Beschwerde damit nicht in Frage. Im konkreten Fall des Antragstellers ergibt sich dies im Übrigen bereits aus § 12 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol.

13

Die Beschwerde macht auch nicht erkennbar, dass die zu Lasten des Antragstellers getroffene Bewertung seiner charakterlichen Eignung auf einer Verletzung allgemeiner Wertmaßstäbe oder auf sachfremden Erwägungen beruhte. Dass von einem 16-Jährigen grundsätzlich nicht zu erwarten wäre, sich an eine im Bewerbungsverfahren unterschriebene Erklärung zu erinnern, diese Erklärung ernst zu nehmen und entsprechend zu handeln, ist auch mit der Beschwerde nicht dargelegt. Auf die im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner vorgebrachten Einwände gegen einen herabgesetzten Maßstab betreffend die charakterliche Eignung betreffend jugendliche Bewerber um eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst kommt es daher nicht an.

14

Ohne Erfolg verweist der Antragsteller wiederum darauf, lediglich auf seine Eltern und seinen Rechtsbeistand gehört zu haben. So habe der kontaktierte Anwalt empfohlen, zunächst nichts zu veranlassen. Das Verwaltungsgericht hat - wie erwähnt - diesbezüglich ausgeführt, auch der eidesstattlichen Versicherung des Vaters des Antragstellers sei lediglich zu entnehmen, dass der Anwalt habe abwarten wollen, ob es überhaupt zu einer Anklage komme. Diese Empfehlung habe sich ersichtlich nur auf das Ermittlungsverfahren bezogen. Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen; insbesondere bleibt eine nähere Darlegung dazu aus, dass (ausgerechnet) ein Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht konkret nach dem gebotenen Vorgehen im Auswahlverfahren beim LAFP befragt worden und dieser gerade auch insoweit von einer Mitteilung abgeraten hätte. Das gilt auch, soweit der Antragsteller geltend macht, sich auf den Rat seiner Eltern verlassen zu haben. Weder aus seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung noch aus der seines Vaters ergibt sich, dass er mit seinen Eltern überhaupt darüber gesprochen hätte, wie er sich gegenüber dem LAFP verhalten solle. Es kann daher auf sich beruhen, inwieweit ihn dies überhaupt zu entlasten geeignet wäre.

15

Vergeblich macht der Antragsteller ferner geltend, er sei von dem Vorwurf "so überrascht" und von dem "Schock" darüber sowie die "zeitgleich stattfindenden zentralen Abschlussprüfungen" so belastet gewesen, dass er nicht daran gedacht habe, sich beim LAFP zu melden. Zunächst ist festzustellen, dass die schriftlichen zentralen Abschlussprüfungen erst am 14. und 16. sowie am 24.5.2024 stattgefunden haben. Selbst wenn der Antragsteller erst am 2.4.2024 von dem Ermittlungsverfahren erfahren haben sollte - so sein Vater -, wären noch mehrere Wochen bis zum Beginn der Prüfungsphase Zeit gewesen, sich zumindest mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bzw. wann das LAFP über das schwebende Ermittlungsverfahren zu informieren ist. Dass sich der Antragsteller über einen derart langen Zeitraum aufgrund des "Schocks" über die Verfahrenseinleitung nicht an diese Verpflichtung erinnert haben will, ist nicht nachzuvollziehen. Insoweit ist das Beschwerdevorbringen auch widersprüchlich und daher seine Glaubhaftigkeit insgesamt beeinträchtigt: Der Vortrag, er - der Antragsteller - sei beim Unterlassen der Mitteilung dem Rat des Anwalts gefolgt, bis zu dessen Akteneinsicht nichts zu veranlassen, setzt ein Bewusstsein von der bestehenden Informationspflicht voraus; es ist nicht möglich, ein gebotenes Tun gleichzeitig bewusst auf Anraten eines Dritten unterlassen und vergessen zu haben.

16

Der Beschwerdevortrag, dem Antragsteller könne nicht vorgeworfen werden, Falschangaben über frühere Ermittlungsverfahren gemacht zu haben, erschließt sich nicht. Ein derartiger Vorwurf wird gegenüber dem Antragsteller nicht erhoben.

17

Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, der Antragsgegner sei insofern von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, als es zu keiner Zeit eine      Täuschungsabsicht oder eine Selbstbegünstigungstendenz gegeben habe. Ist aus den oben genannten Gründen davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Verpflichtung zur Information des LAFP weder vergessen hatte noch sich aufgrund einer ausdrücklich hierauf bezogenen Empfehlung seitens des Strafverteidigers und/oder seiner Eltern nicht zu einer umgehenden Information verpflichtet fühlte, lässt die unterlassene Information auf die Absicht schließen, dem LAFP das Ermittlungsverfahren mit dem Ziel zu verheimlichen, seine Zulassung zu der angestrebten Ausbildung nicht zu gefährden. Das gilt umso mehr, als seinem Vorbringen in keiner Weise zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt er geplant hätte, sich mit dem LAFP wegen des Ermittlungsverfahrens in Verbindung zu setzen, obwohl in absehbarer Zeit eine Entscheidung seitens des LAFP über seine Zulassung zu erwarten war. Diese wäre dann in Unkenntnis des Ermittlungsverfahrens ergangen, was durch die Verpflichtung der Bewerber zu einer umgehenden Information gerade vermieden werden soll.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. deren Änderung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der maßgebliche gesetzliche Auffangwert von 5.000 Euro ist im Hinblick auf den im Eilverfahren nur vorläufigen Rechtsschutz um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestand keine Veranlassung für eine Erhöhung dieses halbierten Streitwerts aus den in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs vorgesehenen Gründen einer vollständigen oder teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache. Anders als in Fällen, in denen es um eine im einstweiligen Rechtsschutz begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe geht, die auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist,

19

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2022 - 6 B 581/22 -, juris Rn. 6,

20

fehlt es bei der vorliegend begehrten vorläufigen Zulassung zu einem Bildungsgang Fachoberschule an vergleichbar irreversiblen Verhältnissen. Dem Antragsteller kann die vorläufig begehrte Rechtsposition für den Fall, dass seine Klage ohne Erfolg bleibt, wieder entzogen werden.

21

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG.