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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 683/13·17.07.2013

Beschwerde gegen Anordnung aufschiebender Wirkung bei Versetzungsverfügung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Leitender Regierungsbaudirektor beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Versetzungsverfügung. Das Gericht prüft summarisch und stellt keine offensichtliche Rechtswidrigkeit fest; daher ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nach § 54 Abs. 4 BeamtStG überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller, Streitwert 2.500 €.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versetzungsverfügung als abgewiesen zurückgewiesen; Kostenentscheidung, Streitwert 2.500 €.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren zur Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Versetzungsverfügung ist zunächst zu prüfen, ob die Verfügung offensichtlich rechtswidrig oder offensichtlich rechtmäßig ist; liegt keiner dieser Befunde vor, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

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§ 54 Abs. 4 BeamtStG begründet regelmäßig ein vorrangiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von Versetzungen; dem Suspendierungsinteresse des Beamten ist nur ausnahmsweise und bei besonders gewichtigen Gründen der Vorrang einzuräumen.

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Bei der Entscheidung über die Anordnung aufschiebender Wirkung sind dienstliche Gründe und das Ermessen des Dienstherren (z. B. § 25 Abs. 1 LBG NRW) zu berücksichtigen; deren abschließende Würdigung kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass besondere Umstände die öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen und somit eine Abwägung zu seinen Gunsten rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 54 Abs. 4 BeamtStG§ 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 39/13

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Leitenden Regierungsbaudirektors auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Versetzungsverfügung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 201/13 gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 2013 hätte anordnen müssen.

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Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung feststellen lasse. Daher sei eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung durchzuführen, die zu Ungunsten des Antragstellers ausfalle. Vor dem Hintergrund des § 54 Abs. 4 BeamtStG müsse von einem besonderen und in der Regel ausschlaggebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Versetzungsverfügung ausgegangen werden. Dem Suspendierungsinteresse des betroffenen Beamten könne demgegenüber nur ausnahmsweise der Vorrang eingeräumt werden. Hierzu bedürfe es auf seiner Seite besonders gewichtiger Gründe. Solche Gründe seien vorliegend aber nicht ersichtlich. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, der Versetzungsverfügung vorläufig Folge zu leisten.

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Diese näher begründeten Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass die Versetzungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist und damit kein Raum für eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung verbleibt. Er zeigt mit der Beschwerde aber auch keinen Grund auf, der es gebieten würde, abweichend von der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung seinen privaten Interessen an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem nach der gesetzlichen Entscheidung des § 54 Abs. 4 BeamtStG grundsätzlich vorrangigen öffentlichen Interesse ausnahmsweise den Vorzug zu geben.

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Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen sei, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, angemerkt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht abschließend zu der Frage geäußert hat, ob dienstliche Gründe für die Versetzung des Antragstellers gegeben sind. Es hat lediglich ausgeführt, es spreche viel dafür. Im Übrigen dürfte der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobene Einwand, er habe sich vor seiner Bestellung zum stellvertretenden Niederlassungsleiter in C.         nicht damit einverstanden erklärt, nach fünf Jahren den Dienstort mit dem Beigeladenen zu tauschen, auch in Anbetracht des Umstands zu bewerten sein, dass er, der Antragsteller, seine Tätigkeit als stellvertretender Niederlassungsleiter in C.         in Kenntnis der Beweggründe des Antragsgegners für seine Bestellung zum stellvertretenden Niederlassungsleiter in C.         zum einen und die Bestellung des Beigeladenen zum stellvertretenden Niederlassungsleiter in Soest zum anderen aufgenommen hat.

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Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht auch keine abschließenden Ausführungen zu der Frage gemacht, ob der Antragsgegner das ihm durch § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, insbesondere ob er zu Recht nicht von einem in besonderen Maße schutzwürdigen und damit überwiegenden Vertrauen des Antragstellers auf die "Beibehaltung der Stelle in C.         " ausgegangen ist. Dieser Frage werde, so das Verwaltungsgericht, voraussichtlich im Hauptsacheverfahren noch näher nachzugehen sei. Dem Hauptsacheverfahren bleibt somit auch die Klärung der Frage vorbehalten, ob der Antragsgegner gehalten war, dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren angeführten Aspekt, er spiele eine "hervorragende Rolle bei Durchführung der Bauvorhaben der Universität C.         , bei denen es sich um die weitaus größten Vorhaben handele, die der Landesbaubetrieb derzeit in Ostwestfalen" durchführe, im Rahmen einer Ermessensausübung Gewicht beizumessen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).