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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 680/07·19.08.2007

Beschwerde zu Beförderung: Vorbeurteilungen und Frauenförderung im Auswahlverfahren

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung gegen eine Beförderungsentscheidung. Streitpunkt war die Berücksichtigung älterer Vorbeurteilungen und die Anwendung der Frauenförderung nach §25 Abs.6 LBG NRW. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, weil kein Ermessenfehler oder Verletzungsschwerpunkt ersichtlich war. Die Auswahl lag im zulässigen Einschätzungsspielraum des Dienstherrn.

Ausgang: Beschwerde in der Beförderungssache als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beförderungsentscheidungen sind vorrangig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu berücksichtigen; ältere Vorbeurteilungen können ergänzend herangezogen werden, müssen aber nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die Differenzierung keine zusätzlichen Erkenntnisse liefern.

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Dem Dienstherrn steht bei der Gewichtung von Beurteilungen ein Einschätzungsspielraum zu; eine Überschreitung dieses Spielraums muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen.

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Eine nach §25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW vorgenommene Frauenförderung ist zulässig, solange die sonstigen Hilfskriterien nicht deutlich zugunsten eines männlichen Bewerbers überwiegen und keine Diskriminierung vorliegt.

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Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen in Beförderungssachen muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn nicht vorlag und daraus eine durchgreifende Rechtsverletzung folgt.

Zitiert von (13)

11 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 103/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen.

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Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem An-tragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten.

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1. Das Beschwerdevorbringen, der Antragsgegner habe zu Unrecht die Vorbeurteilungen außer Betracht gelassen, bezeichnet keinen Fehler der Auswahlentscheidung. Für Beförderungsentscheidungen sind in erster Linie die aktuellen Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie können Aufschluss über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten geben und sind deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen. In aller Regel muss der Dienstherr vorangegangene dienstliche Beurteilungen bei der Auswahl mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigen, wenn eine Stichentscheidung zwischen aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 - (Juris) mit Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

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Auf die Frage, ob und inwieweit aus früheren dienstlichen Beurteilungen aktuell gleich beurteilter Konkurrenten zusätzliche Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können, kann es allerdings in aller Regel keine allein richtige Antwort geben. Dem Dienstherrn steht diesbezüglich ein Einschätzungsspielraum zu.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2003 (a.a.O.) und vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15 mit weiteren Nachweisen.

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Eine Überschreitung der Grenzen dieses Spielraums trägt der Antragsteller nicht vor. Der Antragsgegner musste die überwiegend vorhandenen älteren Beurteilungen nicht berücksichtigen, weil sie bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung der Konkurrenten in dem Beförderungsamt und damit für den Qualifikationsvergleich nicht zuließen. Die Gesamturteile in den Vorbeurteilungen sämtlicher vorbeurteilter Bewerber um diejenigen Stellen, die nicht aufgrund eines Qualifikationsvorsprungs in der aktuellen Beurteilung, sondern aufgrund von Hilfskriterien vergeben werden sollten, lauteten auf 3 Punkte. Sie konnten also zur Differenzierung nach Qualifikation nicht beitragen. Die inhaltliche Ausschöpfung der Vorbeurteilungen im Hinblick auf die Bewertung der Hauptmerkmale musste sich dem Antragsgegner auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags bei dem zu vergebenden Amt nicht aufdrängen.

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Eine genauere Reihung nach Leistungsgesichtspunkten kann somit weder innerhalb der Gruppe der Vorbeurteilten noch bei einem Vergleich der Vorbeurteilten mit den Bewerbern ohne ältere Beurteilung vorgenommen werden. Der Antragsgegner war daher nicht gehalten, der Vorbeurteilung bei der Auswahlentscheidung Bedeutung beizumessen.

11

2. Aus der Beschwerde ergibt sich weiterhin nicht, dass der Antragsgegner das Hilfskriterium der Frauenförderung fehlerhaft angewandt hat. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine an § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW ausgerichtete Frauenförderung nicht zu beanstanden ist, solange nicht die sonst herangezogenen Hilfskriterien zugunsten des männlichen Mitbewerbers deutlich überwiegen und ihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber der konkurrierenden Mitbewerberin haben.

12

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 -, OVGE 47, 127, und vom 24. Juli 2006 - 6 B 807/06 - .

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Soll bei Qualifikationsgleichstand grundsätzlich das Hilfskriterium des Dienstalters den Ausschlag geben, darf der Dienstherr gleichwohl dem gesetzlichen Auftrag zur Frauenförderung entsprechen, indem er eine eigentlich nachrangige dienstjüngere Bewerberin einem dienstälteren männlichen Bewerber vorzieht. Um wieviel dienstjünger die Bewerberin höchstens sein darf, bis die Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW eingreift, hat der Senat bislang nicht entschieden. Anerkannt ist lediglich, dass ein um fünf Jahre höheres Dienstalter des männlichen Mitbewerbers als Anhaltspunkt für eine Anwendung der Öffnungsklausel genügt,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2006 (a.a.O.) mit weiteren Nachweisen,

15

ein Vorsprung von etwa zweieinhalb Jahren im Dienst- und Beförderungsdienstalter aber noch nicht,

16

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 A 1407/04 - (Juris).

17

Liegt das Dienstalter des männlichen Bewerbers - wie hier - lediglich sechs Monate und damit nur geringfügig über dem der Bewerberin, kann sie aufgrund des Hilfskriteriums der Frauenförderung bevorzugt werden. Da die konkrete Auswahl der Beigeladenen insofern keinen Bedenken unterliegt, kommt es entgegen der Beschwerde nicht darauf an, ob der Antragsgegner allgemeine Regelungen dazu getroffen hat, ab welchem Vorsprung an Dienstalter eine Beförderung ausschließlich aufgrund von Gesichtspunkten der Frauenförderung ausscheidet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-wertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.