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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 671/25·14.08.2025

Beschwerde gegen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) erfolglos

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Kriminaloberkommissar begehrte im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen ein auf § 39 Satz 1 BeamtStG gestütztes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die im Beschwerdevorbringen dargelegten Gründe keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigten (§ 146 Abs. 4 VwGO). Nach summarischer Prüfung lagen zwingende dienstliche Gründe aufgrund eines hinreichend belegten Verdachts schwerwiegenden Fehlverhaltens (u.a. Bedrohung unter Einsatz der Dienstwaffe) vor; zudem war die Ermessensausübung nicht zu beanstanden.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Zwingende dienstliche Gründe i.S.v. § 39 Satz 1 BeamtStG liegen vor, wenn bei weiterer Dienstausübung der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen sind.

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Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG kommt es nicht auf ein vorwerfbares Verhalten, sondern auf eine objektive Gefährdungsprognose zur Sicherung der Aufgabenerfüllung (Gefahrenabwehr) an.

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Für die Annahme einer Gefahrenlage genügt ein auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhender Verdacht; eine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung oder ein Nachweis strafrechtlicher Relevanz ist vor Erlass des Verbots nicht erforderlich.

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Ob „zwingende dienstliche Gründe“ vorliegen, ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist der Erlass der Anordnung.

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Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Satz 1 BeamtStG erfüllt, richtet sich das Ermessen regelmäßig darauf, ob unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ein milderes Mittel (z.B. anderweitige Verwendung oder Beschränkung von Dauer/Umfang) zur Gefahrenabwehr ausreicht.

Relevante Normen
§ VwGO § 146 Abs. 4§ VwGO § 80 Abs. 5§ BeamtStG § 39 Abs. 1§ LBG NRW § 113 Abs. 1§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 39 Satz 1 BeamtStG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 466/25

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines Kriminaloberkommissars mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

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Die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage, Az.: 4 K 1498/25, gegen das dem Antragsteller gegenüber mit Verfügung vom 7.2.2025 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten falle zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein möglichen und gebotenen - summarischen Prüfung erweise sich die auf § 39 Satz 1 BeamtStG gestützte Verbotsverfügung vom 7.2.2025 sowohl formell als auch materiell alsoffensichtlich rechtmäßig und es bestehe ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung.

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Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Der Antragstellerwendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, in materieller Hinsicht lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer Verbotsverfügung nach § 39 Satz 1 BeamtStG vor (I.), und beanstandet ferner die Ermessensausübung (II.).

5

I. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des streitgegenständlichen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bejaht.

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Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten

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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.11.1998 - 1 WB 36.98 -, DVBl. 1999, 326 = juris Rn. 5, und vom 17.7.1979 - 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 = juris Rn. 40, 59, jeweils zu § 22 SoldatenG; OVG NRW, Beschlüsse vom 5.10.2021 - 6 B 1346/21 -, juris Rn. 12 ff., und vom 14.9.2021 - 6 B 1198/21 -, juris Rn. 4 ff., und vom 25.3.2021 - 6 B 2055/20 -, NWVBl 2021, 381 = juris Rn. 19 m. w. N.

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Maßgebend ist nicht ein vorwerfbares Verhalten des Beamten, sondern die objektiv bestehende Gefährdung des Dienstes. Die zu befürchtenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bzw. die anderen Nachteile müssen so erheblich bzw. gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts und Entscheidung über Maßnahmen im Sinne des § 39 Satz 2 BeamtStG nicht zugemutet werden kann. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.10.2021 - 6 B 1346/21 -, juris Rn. 18, vom 25.3.2021 - 6 B 2055/20 -, NWVBl 2021, 381 = juris Rn. 19 und 21, und vom 30.7.2015 - 6 A 1454/13 -, juris Rn. 7 und 11 ff.

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Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist hingegen den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten, woraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung noch ein „Beweis“ erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.10.2021 - 6 B 1346/21 -, juris Rn. 20, vom 14.9.2021 - 6 B 1198/21 -, juris Rn. 10, und vom 17.6.2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 13.

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Ob entsprechende Gründe für ein Amtsführungsverbot aufgrund einer objektiven Gefährdungslage für die Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung gegeben sind, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt das Vorliegen „zwingender dienstlicher Gründe“ der vollen gerichtlichen Kontrolle.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.10.2021 - 6 B 1346/21 -, juris Rn. 22, vom 14.9.2021 - 6 B 1198/21 -, juris Rn. 12, vom 25.3.2021 - 6 B 2055/20 -, NWVBl 2021, 381 = juris Rn. 19, und vom 30.7.2015 - 6 A 1454/13 -, juris Rn. 7.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist derjenige des Erlasses der Anordnung.

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dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5.10.2021- 6 B 1346/21 -, juris Rn. 24, vom 14.9.2021 - 6 B 1198/21 -, juris Rn. 18, vom 25.3.2021 - 6 B 2055/20 -, NWVBl 2021, 381 = juris Rn. 18; ebenso Sächs. OVG, Beschluss vom 30.1.2019 - 2 B 431/18 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 20.3.2017 - 3 ZB 16.921 -, juris Rn. 12 ff.; a. A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 L 1301/22 -, IÖD 2023, 93 = juris Rn. 13 unter Berufung auf den o. gen. Beschluss des Senats vom 25.3.2021, dem diese Auffassung allerdings nicht zu entnehmen ist.

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1. Das Verwaltungsgericht hat unter Voranstellung des vorgenannten Prüfungsmaßstabs angenommen, die für die Anordnung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahrenlage lägen vor. Diese ergäben sich aus dem Verdacht, dass der Antragsteller gegenüber seiner Schwägerin (im Folgenden: Zeugin) mehrere Straftaten begangen und dabei seine Dienstwaffe missbräuchlich für die Bedrohung der Zeugin eingesetzthabe. Die Zeugin habe am 1.2.2025 Strafanzeige gegen den Antragsteller erstattet und die Vorwürfe anlässlich ihrer Vernehmung am 5.2.2025 konkretisiert. Ihren Angaben zufolge habe sie der Antragsteller zusammen mit seinem Bruder, ihrem Ehemann, und seiner Mutter an einem Abend Anfang September 2024 zurück in die Wohnung gedrängt, in der sie eingesperrt gewesen sei. Nachdem sie geäußert habe, jetzt zur Polizei zu gehen, habe der Antragsteller ihr die Waffe an den Kopf gehalten und gesagt: "Was willst du eigentlich? Wo willst du eigentlich hingehen? Ich bin selbst Polizist. Das sind alles meine Kollegen. Bei wem willst du dich über uns beschweren? Wenn ich dich umbringe und deine Leiche in den Wald werfen würde, würde kein Mensch das mitkriegen." Diese Vorwürfe legten den Verdacht straffälligen Verhaltens seitens des Antragstellers nahe, der damit eine Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) begangen und sich eventuell wegen Beihilfe zu einer Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) strafbar gemacht haben könnte. Außerdem stelle das ihm vorgeworfene Verhalten einen Verstoß gegen Dienstpflichten, hier die allgemeine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, dar. Mit Rücksicht auf die rein präventive Funktion des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte sei es unschädlich, dass die Vorwürfe noch nicht erschöpfend aufgeklärt oder bewiesen seien und sich im Nachhinein auch als falsch herausstellen könnten, denn die Aussage der Zeugin erscheine zum einen nicht von vorneherein unglaubhaft und zum anderen seien die Vorwürfe von einer derartigen Schwere, dass ein Ignorieren derselben den Schutz des Dienstbetriebs erheblich vernachlässigen würde. Gerade ein etwaiges straffälliges Verhalten eines Polizeivollzugsbeamten, der als Hüter von Gesetz und Ordnung Straftaten zu verhindern und aufzuklären habe, beeinträchtige das Vertrauen des Dienstherrn in einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb und das Ansehen in derÖffentlichkeit. Das falle auch insofern besonders ins Gewicht, als der Antragsteller für die Art und Weise seiner Drohung seine Stellung als Polizist in den Vordergrund gestellt habe. Eingedenk des sich im Januar/Februar 2025 zuspitzenden Konflikts zwischen der Zeugin und dem Bruder des Antragstellers um die gemeinsamen Kinder bedürfe die Anschuldigung zwar sicherlich einer genauen Überprüfung, sie sei aber nicht von vorneherein unglaubhaft und aus der Luft gegriffen. Das gelte auch unter Berücksichtigung des zwischen dem angezeigten Vorfall und der Erstattung der Anzeige verstrichenen Zeitraums von fünf Monaten. Diese Verzögerung könne auf die fehlenden Deutschkenntnisse der Zeugin, die im Jahr 2019 zur arrangierten Eheschließung nach Deutschland gekommen sei, sowie darauf zurückzuführen sein, dass eine räumliche Trennung zwischen ihr und dem Bruder des Antragstellers erst im Januar 2025 erfolgt sei.

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2. Diese Erwägungen werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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a. Fehl geht der Antragsteller zunächst, soweit er dem erstinstanzlichen Beschluss einen Grundsatz dahingehend entnehmen möchte, dass es auf die Glaubhaftigkeit einer Anschuldigung umso weniger ankomme, je schwerer der Vorwurf wiege. Das Verwaltungsgericht hat zwar tatsächlich die Erwägungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin einerseits und die sich aus der umstrittenen Anschuldigung ergebende Gefährdung des Dienstbetriebs andererseits in einem Satzgefüge verbunden, es hat aus der Schwere der Vorwürfe aber nicht geringere Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin hergeleitet. Es hat insbesondere nicht, wie der Antragsteller insinuiert, wegen der Schwere des Vorwurfs eine "untaugliche" Aussage als Grundlage für die festgestellten tatsächlichen Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahrenlage ausreichen lassen. Das Verwaltungsgericht hat die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin und deren Glaubwürdigkeit vielmehr gerade auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller bereits erstinstanzlich erhobenen Einwände und der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seines Bruders vom 2.4.2025 gewürdigt.

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b. Die erstinstanzliche Würdigung insbesondere der Aussagen der Zeugin ist auch nicht zu beanstanden.

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aa. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus einer Zeugenaussage hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eine Gefahrenlage als Beleg zwingender dienstlicher Gründe i. S. v. § 39 Satz 1 BeamtStG bereits dann ergeben können, wenn die betreffende Aussage nicht von vorneherein unglaubhaft ist.

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Ein auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhender Verdacht einer Gefahrenlage verlangt nicht, dass der das Verbot der Dienstausübung aussprechende Vorgesetzte die Frage der Täterschaft oder gar der Schuld vor seiner Entscheidung bis in alle Einzelheiten geklärt hat. Um einen solchen hinreichenden Verdacht annehmen zu können, muss der Dienstvorgesetzte lediglich vom Vorliegen gewisser Belastungsmomente überzeugt sein, wohingegen die Aufklärung etwaiger Widersprüche zwischen den Angaben der Beteiligten und den vorhandenen Beweisergebnissen der weiteren behördlichen oder ggf. disziplinargerichtlichen Überprüfung überlassen bleiben darf.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.11.1998 - 1 WB 36.98 -, DVBl. 1999, 326 = juris Rn. 8, und vom 17.7.1979 - 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 = juris Rn. 44, jeweils zu § 22 SoldatenG.

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Dass danach nur ein beschränktes Maß an Gewissheit erforderlich ist, rechtfertigt sich zum einen aus dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter und der typischen Eilbedürftigkeit des Dienstausübungsverbots, und zum anderen daraus, dass das anschließende behördliche und ggf. gerichtliche Disziplinarverfahren über das Verwaltungsverfahren hinausgehende Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung und Richtigkeitsgewähr bietet. Einer lediglich unklaren Glaubhaftigkeit der Angaben und Glaubwürdigkeit der Person eines Zeugen ist daher erst in dem nachgelagerten, auf eine vollständige Aufklärung angelegten Disziplinarverfahren (hier mit Schreiben vom 21.2.2025 eingeleitet) nachzugehen, dessen Sicherung das Dienstausübungsverbot unter anderem bezweckt.

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Das bedeutet aber nicht, dass lediglich bei einer objektiven Unmöglichkeit der fraglichen Anschuldigung das Vorliegen einer zwingende dienstliche Gründe i. S. v. § 39 Satz 1 BeamtStG begründenden Gefahr auszuschließen wäre, wie der Antragsteller meint. Davon ist auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Es hat vielmehr den von der Zeugin geschilderten Vorfall nicht nur als möglich angesehen, sondern ihre Bekundungen anlässlich ihrer Vernehmung einer Plausibilitätskontrolle unterzogen und sich in diesem Zusammenhang auch mit den Einwänden des Antragstellers auseinandergesetzt.

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bb. Der erstinstanzlichen Feststellung, dass die Aussage der Zeugin nicht von vorneherein unglaubhaft ist, tritt die Beschwerde ohne Erfolg entgegen.

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Der Einwand, bereits der zeitliche Abstand zwischen der Anzeige am 1.2.2025 und der angezeigten Tat, die nach den Angaben der Zeugin bei ihrer Vernehmung am 5.2.2025 Anfang September 2024 stattgefunden haben soll, spreche gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben, greift nicht durch. Diese Verzögerung der Anzeigeerstattung kann tatsächlich auf die fehlenden Deutschkenntnisse der Zeugin und den Umstand zurückzuführen sein, dass sie bis zum 10.1.2025 unter dem Einfluss des Bruders des Antragstellers gestanden hat. Auch die Tatsache, dass sie sich nicht unmittelbar, nachdem dieser sie und die eheliche Wohnung verlassen hatte, wegen der streitigen Vorfälle Anfang September 2024 an die Polizei gewandt hat, macht ihre Aussage nicht ohne weiteres unplausibel. Denn sie hat sich zunächst wohl alleine und ohne jeden Beistand in dieser Wohnung befunden. Ende Januar 2025 ist dann zu ihrer Unterstützung ihr Bruder aus den Niederlanden angereist. Ihre Angaben zugrunde gelegt, ist ferner davon auszugehen, dass sie es nicht gewohnt gewesen ist, an ihrem Wohnort alleine unterwegs zu sein. So hat sie bei ihrer Vernehmung am 5.2.2025 erklärt, sich seit ihrer Ankunft in Deutschland im Wesentlichen zunächst in der Wohnung ihrer Schwiegermutter und seit der Geburt der Kinder in der ehelichen Wohnung aufgehalten zu haben. Diese Wohnung habe sie nicht einmal zum Einkaufen verlassen dürfen oder etwa, um den Sohn in den Kindergarten zu bringen. Darüber hinaus hat sie angegeben, in den vergangenen fünf Monaten keine SIM-Karte für ihr Handy gehabt zu haben.

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Den Angaben der Zeugin dazu, dass sie ihre Wohnung grundsätzlich nicht habeverlassen dürften, hält der Antragsteller ohne Erfolg entgegen, dass sie immerhin zwischenzeitlich in die Türkei gereist sei. Diese Reise ist bereits nicht geeignet, die Angaben der Zeugin zu ihrem Leben in Deutschland in Frage zu stellen. Im Übrigen hat sie selbst in ihrer Vernehmung am 1.2.2025 von dieser Reise berichtet und dazu angegeben, dass sie von der Familie des Antragstellers im August 2023 in die Türkei geschickt worden sei und nur ihre Tochter, die sie zu diesem Zeitpunkt noch gestillt habe, habe mitnehmen dürfen. Den Sohn habe sie dann drei Monate nicht gesehen. Trotz Einschüchterungen seitens der Schwiegermutter, die ihr in die Türkei nachgereist sei, sei sie wegen ihres Sohnes zurück nach Deutschland gekommen.

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Es trifft auch nicht zu, dass sich der Zeitpunkt, in dem es zu der Drohung seitens des Antragstellers gekommen sein soll, nicht genauer eingrenzen ließe. Die Zeugin hat zwar zunächst anlässlich der Erstattung der Anzeige am 1.2.2025 angegeben, dass sich der Vorfall im November 2024 ereignet habe, dies hat sie aber im Verlauf ihrer Vernehmung am 5.2.2025 dahingehend korrigiert, dass es Anfang September 2024 gewesen sein müsse, weil im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall eine Hochzeit stattgefunden habe. Zu diesem Hinweis in zeitlicher Hinsicht hat der Antragsteller in keiner Weise Stellung genommen.

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Auch im Übrigen belegt das Vorbringen des Antragstellers, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, nicht eine von vorneherein unrealistische und damit unglaubhafte Übertreibung seitens der Zeugin. Dazu reichen die zum Teil plakativen Behauptungen des Antragstellers (Schilderung wie aus dem Drehbuch eines Polizeithrillers, Anlehnung an "mafiöse Verhaltensmuster") jedenfalls nicht aus. Mit den detaillierten Angaben der Zeugin zu den Hintergründen des familiären Konflikts setzen sich weder der Antrag noch die Beschwerde auseinander. Auch die eidesstattliche Versicherung des Bruders des Antragstellers vom 2.4.2025 beschränkt sich darauf, eine Beteiligung des letztgenannten an der ehelichen Auseinandersetzung zu bestreiten und die Vorfälle im Januar 2025 zu schildern.

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Allein aus der Tatsache, dass die Anzeige in zeitlichem Zusammenhang mit dem Anhörungstermin am 6.2.2025 vor dem Familiengericht H. betreffend diebeiden Kinder steht, folgt ebenfalls nicht, dass die Anschuldigungen offensichtlich unglaubhaft wären bzw. die Zeugin als Person von vorneherein unglaubwürdig wäre. Dass sie sich erst kurz vor dem familiengerichtlichen Termin zu der Anzeige entschlossen hat, kann - abgesehen von den im Zusammenhang mit der zeitlichen Verzögerung bereits angeführten Gründen - auch den folgenden Hintergrund haben: Angesichts dieses Gerichtstermins und der im Vorfeld durch die Familie des Antragstellers veranlassten Entziehung der Kinder unter Einschaltung des Jugendamts kann die Zeugin die Hoffnung auf eine friedliche Lösung des familiären Konflikts verloren und sich deshalb entschlossen haben, ihrerseits nunmehr die erlittenen Übergriffe zur Anzeige zu bringen.

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Es trifft auch nicht zu, dass der Antragsteller wegen eines erstinstanzlich angenommenen Maßstabs einer objektiven Unmöglichkeit "konkret verteidigungslos gegen die Zwangsbeurlaubung" wäre, was einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG begründen solle. Zunächst hat das Verwaltungsgericht, wie oben dargelegt, die Frage, ob sich aus den Angaben der Zeugin hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage ergeben, nicht allein an der objektiven Möglichkeit des geschilderten Vorfalls gemessen. Darüber hinaus hätte der Antragsteller durchaus die Möglichkeit gehabt, die Glaubhaftigkeit der Anschuldigungen durchgreifend in Zweifel zu ziehen, indem er die Schilderungen der Zeugin im Übrigen widerlegt. So hätte er etwa der Behauptung, dass sie ihren Sohn nicht in den Kindergarten habe bringen dürfen, eine anderslautende Erklärung ebendieses Kindergartens entgegenhalten können. Möglicherweise hätte er auch aufgrund der Einschaltung des Jugendamts von dort eine Stellungnahme beibringen können, aus der sich Zweifel an der Darstellung des familiären Konflikts seitens der Zeugin hätten ergeben können.

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II. Die Beschwerde bleibt auch insofern ohne Erfolg, als sie einen Ermessensnichtgebrauch beanstandet.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Ermessensausübung im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. In dem angefochtenen Bescheid sei noch in ausreichender Form dargelegt, dass anstelle des ausgesprochenen Verbots andere Verwendungen des Antragstellers in anderen Bereichen der KreispolizeibehördeG. die Integrität und damit die Funktionsfähigkeit dieser Polizeibehördeunzumutbar belasten würden. Seine Ermessenserwägungen habe der Antragsgegner darüber hinaus in seinem Schriftsatz vom 19.3.2025 um weitere Gesichtspunkte ergänzt.

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Dagegen ist nichts zu erinnern. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffenddarauf abgestellt, dass, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind,Ermessen in aller Regel nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet ist, ob - unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - zur Abwendung der Gefahr für den Dienst eine weniger einschneidende Maßnahme zur Verfügung steht. Eine solche kannetwa darin liegen, den betreffenden Beamten durch eine Umsetzung, Versetzung oder Abordnung anderweitig amtsangemessen zu beschäftigen oder gegebenenfalls in Bezug auf die Dauer oder den Umfang des Verbotes den Beamten weniger inseinen Rechten zu beschränken.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.5.2024 - 6 A 430/22 -, juris Rn. 23, und vom 14.9.2021 - 6 B 1198/21 -, juris Rn. 16 f., letzterer mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

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Dass nach Maßgabe dieser Grundsätze, die den Antragsgegner - anders als dieser in seiner Beschwerdeerwiderung anzunehmen scheint - durchaus zu einer Betätigung des Auswahlermessens verpflichten, im vorliegenden Fall ein Ermessensnichtgebrauch anzunehmen wäre, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt.

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Aus den allgemeinen Erwägungen, die der Antragsteller hinsichtlich einer stigmatisierenden Wirkung der "Zwangsbeurlaubung" anstellt, die seines Erachtens auch im Fall einer vollumfänglichen Entlastung seiner Person von den im Raum stehenden Vorwürfen nicht ausgeräumt würde, ergibt sich dies nicht. Es ist nicht zu erkennen, dass sich der Antragsgegner der Belastung des Antragstellers durch das ausgesprochene Verbot nicht bewusst gewesen wäre. Er hat vielmehr eine anderweitige Verwendung des Antragstellers in seiner Behörde als milderes Mittel in den Blick genommen und mit Rücksicht auf die Integrität und Funktionsfähigkeit der Behörde ausgeschlossen.

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Der Einwand, dass hinsichtlich der Untersagung des Tragens der Dienstkleidung und Ausrüstung, des Aufenthalts in Polizeiunterkünften und der Führung des dienstlichen Ausweises nicht einmal eine tragfähige Begründung erfolgt sei, greift ebenfalls nicht durch. In der angefochtenen Verfügung selbst ist betreffend die Dienstkleidung und Ausrüstung angeführt, dass andernfalls eine weitere dienstliche Tätigkeit im Polizeibereich nach außen dokumentiert werden könne. Darüber hinaus hat der Antragsgegner seine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Untersagung nach § 113 Abs. 1 LBG NRW wie folgt ergänzt:

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In seiner Antragserwiderung vom 19.3.2025 hat er auf Seite 5 darauf hingewiesen, dass "sein [des Antragstellers] zufälliges Auftauchen zum Zeitpunkt der Vernehmung [der Zeugin] am 05.02.2025 in der O.-straße, obwohl sein Dienstort die W.-straße ist", ein Indiz dafür sein könne, dass der Dienstbetrieb nicht reibungslos erfolgen könne und die weiteren Ermittlungen erschwert würden. Diesen Vorfall hat der Antragsgegner in dem betreffenden Schriftsatz denn auch ausdrücklich als Grund für die Untersagung insbesondere des Aufenthalts in Polizeiunterkünften und der Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen angeführt.

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In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass dieses möglicherweise tatsächlich gerade nicht zufällige "Auftauchen" am Ort der Vernehmung der Zeugin zu dem mit dieser erst am Vortag gegen Mittag telefonisch vereinbarten Zeitpunkt ferner die Frage nahelegt, woher dem Antragsteller dieser Vernehmungstermin überhaupt bekannt gewesen ist. Sollte er seine Möglichkeiten, sich als Polizeivollzugsbeamter Kenntnis vom Ermittlungsstand in dem ihn und seinen Bruder betreffenden Verfahren zu verschaffen, genutzt haben, läge im Übrigen die Gefahr einer Erschwerung der weiteren Ermittlungen auf der Hand.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).