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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 657/07·02.08.2007

Beschwerde wegen Versetzung im Vorbereitungsdienst abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin suchte vorläufige Versetzung/Abordnung aus ihrem Studienseminar während des Vorbereitungsdienstes. Das OVG prüfte, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, der einen Wechsel unmittelbar vor den unterrichtspraktischen Prüfungen rechtfertigt. Es sah die Ausbildung als weitgehend abgeschlossen und ein Verbleiben am bisherigen Einsatzort als zumutbar an. Die Beschwerde wurde deshalb zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen vorläufige Versetzung/Abordnung im Vorbereitungsdienst als unbegründet abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung einer vorläufigen Versetzung oder Abordnung im Vorbereitungsdienst muss glaubhaft gemacht werden, dass ein aktueller, dringender Anordnungsgrund besteht, der den Verbleib am bisherigen Einsatzort unzumutbar macht.

2

Ein kurzfristiger Wechsel von Seminar und Ausbildungsschule unmittelbar vor den unterrichtspraktischen Prüfungen ist nur dann anzuordnen, wenn dadurch die Prüfungsdurchführung oder die objektive Beurteilung der Ausbildungsergebnisse in entscheidender Weise gefährdet wäre.

3

Die bloße Befürchtung oder die teilweise Verfestigung der Auffassung, die Antragstellerin sei psychisch krank, begründet ohne konkrete Tatsachenhinweise keinen Anordnungsgrund für eine sofortige Versetzung.

4

Erst bei einem Nichtbestehen der Prüfungen und damit verbundener Verlängerung des Vorbereitungsdienstes können unter den konkreten Umständen Versetzungsgründe gegeben sein.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 41 Abs. 2 OVP§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 152/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Mit den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ist nicht glaubhaft gemacht, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein Anordnungsgrund vorliegt.

4

Der Vorbereitungsdienst der Antragstellerin endet regulär spätestens am 31. Oktober 2007. Sie befindet sich bereits in der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfungsphase. Nach ihrer im Verfahren 6 B 887/07 unter dem 12. Juni 2007 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung hat sie die Hausarbeit für das Zweite Staatsexamen erstellt und am 29. Mai 2007 bei dem Leiter des Studienseminars eingereicht. Ihre Ausbildung ist weitestgehend abgeschlossen.

5

Auch wenn man mit der Beschwerde unterstellt, dass sich bei den bisher mit der Ausbildung der Antragstellerin befassten Personen die Auffassung verfestigt hat, sie sei psychisch krank, ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein nunmehriger Wechsel von Seminar und Ausbildungsschule unmittelbar vor den unterrichtspraktischen Prüfungen sinnvoll und deren Ablegung an der derzeitigen Ausbildungsschule der Antragstellerin nicht zumutbar ist. Auf die Aussagekraft der Beurteilungen ihrer im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen durch ihre bisherigen Ausbilder würde sich die angestrebte Versetzung oder Abordnung in keiner Weise auswirken. Soweit die Antragstellerin mit der Versetzung oder Abordnung die teilweise Besetzung des Prüfungsausschusses mit an ihrem Seminar beziehungsweise ihrer Ausbildungsschule beschäftigten Personen von vornherein verhindern will, ist dafür kein Grund ersichtlich. Es steht ihr frei, im konkreten Fall die Voreingenommenheit eines Prüfers im Prüfungsverfahren geltend zu machen.

6

Sollte die Antragstellerin allerdings die Prüfung nicht bestehen und der Vorbereitungsdienst verlängert werden (§ 41 Abs. 2 OVP), dürfte angesichts der gegebenen Umstände eine Versetzung an ein anderes Studienseminar geboten sein.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).