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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 650/19·18.06.2019

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Erledigungserklärung; Kosten dem Beigeladenen auferlegt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Beigeladene hatte Beschwerde eingelegt; alle Beteiligten gaben übereinstimmende Erledigungserklärungen ab. Das OVG stellte das Beschwerdeverfahren ein und entschied, dass die Berichterstatterin anstelle des Senats entscheiden konnte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beigeladene, der allein Beschwerde eingelegt hatte; der Streitwert wurde bis 13.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerdeverfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten dem Beigeladenen auferlegt, Streitwert bis 13.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendetes Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Erledigungserklärung eines nur hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens dispositionsbefugten Beteiligten erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Beschwerdeverfahren und nicht ohne weiteres auf das erstinstanzliche Verfahren.

3

Die Entscheidung über Einstellung des Verfahrens kann nach §§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin an Stelle des Senats getroffen werden.

4

Die Kostenentscheidung ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu treffen; es kann billig sein, die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittel allein eingelegt hat, wenn dessen Erfolg nicht dargelegt ist.

5

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 53 GKG).

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 172/19

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Erledigungserklärung des Beigeladenen, der sich die übrigen Beteiligten angeschlossen haben, ist dahin aufzufassen, dass sie nur das Beschwerdeverfahren (und nicht auch das erstinstanzliche Verfahren) betrifft, weil der Beigeladene als Rechtsmittelführer nur insoweit dispositionsbefugt ist.

2

BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1992 - 5 B 166.91 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 1 ZB 07.1506 , juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. November 1999 - 2 S 1397/99 -, juris Rn. 1 jeweils m. w. N..

3

Über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens und die Kostenfolge entscheidet die Berichterstatterin anstelle des Senats (§§ 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO).

4

Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Streitfall entspricht es der Billigkeit, die Kosten dem Beigeladenen aufzuerlegen, weil nur er Beschwerde eingelegt hat (vgl. § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO), die aber aller Voraussicht nach erfolglos geblieben wäre. Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses sind mangels Beschwerdebegründung nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Eine Kostenbeteiligung des Antragsgegners erscheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Daran ändert es nichts, dass der Antragsgegner die Erledigung durch Aufhebung der Auswahlentscheidung herbeigeführt hat, denn dies war Konsequenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die er hingenommen hat.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.