Einstellung wegen Erledigung und Zurückweisung der Beschwerde gegen Dienstverbot
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen ein ihr auferlegtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; deshalb stellte das Gericht den entsprechenden Antrag ein und erklärte den angefochtenen Beschluss insoweit wirkungslos. Einen im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Eilantrag auf Zuweisung eines Dienstpostens wies das Gericht als unzulässige Verfahrensausweitung zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insoweit infolge Erledigung eingestellt; im Übrigen Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO für erledigt erklärt, ist das Verfahren insoweit einzustellen und die angefochtene Entscheidung wirkungslos zu erklären.
Ein im Beschwerdeverfahren neu gestellter Antrag, der einen anderen konkreten Streitgegenstand begründet (hier: Zuweisung eines Dienstpostens), stellt regelmäßig eine unzulässige Erweiterung des Verfahrens dar und ist nicht als Annex zu einem bereits verfolgten Eilantrag anzusehen.
Anträge nach § 123 VwGO, die nach Ablauf der Begründungsfrist eingehen, sind nur zulässig, wenn sie inhaltlich zum bisherigen Streitgegenstand gehören; bloße Bezugnahmen genügen nicht, wenn ein eigenständiger neuer Streitgegenstand begehrt wird.
Im einstweiligen Verwaltungsrechtsstreit rechtfertigt ein auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhender Verdacht einer Gefahrenlage die Anordnung eines vorläufigen Verbots der Dienstführung; eine erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts ist für die Anordnung nicht erforderlich.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 3340/16
Tenor
Soweit die Antragstellerin begehrt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen das mit Bescheid vom 19. September 2016 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen, wird das Verfahren eingestellt und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. Dies betrifft den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten und im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (2 K 11264/16) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. September 2016 über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durch die Antragstellerin wiederherzustellen.
Der im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018 weiter gestellte Antrag, der Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung „einen angemessenen Dienstposten zuzuweisen“, ist eine im Beschwerdeverfahren nicht zulässige Erweiterung um einen neuen Streitgegenstand. Der nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO gestellte Antrag gemäß § 123 VwGO ist weder, wie die Antragstellerin meint, ein Annex zu dem bisher streitgegenständlichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO noch das Resultat einer Änderung der Sach- oder Rechtslage. Vielmehr begehrt die Antragstellerin damit über die Außervollzugsetzung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG hinaus die Zuweisung eines konkreten (neuen) Dienstpostens. Es ist im Übrigen zweifelhaft, dass sie für dieses Begehren bereits am 31. Januar 2018 zulässigerweise die Gerichte in Anspruch nehmen durfte, nachdem sie erstmals mit E-Mails vom 27. und 28. Januar 2018 die Antragsgegnerin zur Zuweisung eines angemessenen Dienstpostens aufgefordert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Beschwerde nach dem soeben Angeführten erfolglos. In Bezug auf den erledigten Teil entspricht es im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Die Erledigung ist allein deshalb eingetreten, weil das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte befristet war bis zum Abschluss des Verfahrens zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit, der aus den Gründen der Verfügung des Gerichts vom 18. Januar 2018 zwischenzeitlich erfolgt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre die Antragstellerin bei vorläufiger Einschätzung voraussichtlich unterlegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Befristung des Verbots nach § 39 Satz 1 BeamtStG vermögen nicht zu überzeugen, weil hier im Sinne von § 39 Satz 2 BeamtStG bis zum Ablauf von drei Monaten mit dem Zurruhesetzungsverfahren ein auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Das Beschwerdevorbringen verhält sich im Übrigen zu großen Teilen zur Frage der Dienstfähigkeit, deren nähere Prüfung und abschließende Klärung aber nicht in dem Eilverfahren zu erfolgen hat, das ein vorläufiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte betrifft. Für eine solche Maßnahme reicht, wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage und ist mithin eine erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 39 GKG. Bei dem Antrag gemäß § 123 VwGO handelt es sich aus den vorstehenden Gründen um einen weiteren Streitgegenstand, dessen Wert - mit der Hälfte des Regelstreitwerts - gemäß § 39 Abs. 1 GKG dem bisherigen Streitwert hinzuzurechnen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.