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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 629/10·24.06.2010

Beschwerde gegen Besetzung einer A11-Stelle: einstweilige Anordnung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kriminaloberkommissarin beantragte einstweilige Anordnung, den Dienstherrn zu verpflichten, eine freie A11-Beförderungsstelle vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Antragstellerin keine substantiierten Einwendungen gegen die erstinstanzliche Bewertung vortrug. Bloße Uneinigkeit mit wertenden Beurteilungen und pauschale Unwahrheitsbehauptungen genügen nicht. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden getroffen.

Ausgang: Beschwerde der Kriminaloberkommissarin auf Erlass einstweiliger Anordnung gegen Besetzung einer A11-Stelle als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerdeinstanz prüft im Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 VwGO allein, ob das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen; nicht substantiierte Einwendungen genügen nicht.

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Für Auswahlentscheidungen gilt nicht grundsätzlich, dass Beurteilungen verschiedener Statusämter gleichzusetzen sind; die Plausibilität einer niedrigeren Bewertung innerhalb desselben Statusamtes kann bestehen bleiben.

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Behauptete Unrichtigkeiten in dienstlichen Beurteilungen müssen konkret dargelegt und belegt werden; bloße Widersprüche zur Selbstwahrnehmung oder pauschale Formulierungen genügen nicht, um eine Abänderung herbeizuführen.

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Wertende Schlussfolgerungen des Beurteilers sind nur dann zu beanstanden, wenn sie offensichtlich willkürlich sind oder auf nachweisbaren Tatsachenfehlern beruhen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ BBesO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Leitsatz

Erfolgloser Antrag einer Kriminaloberkommissarin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

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Mit dem erneuten Hinweis der Antragstellerin auf den Beschluss des Senats vom 26. September 2008 - 6 B 819/08 -, juris, der sich allein zur Gewichtung der in verschiedenen Statusämtern erteilten Beurteilungen bei Auswahlentscheidungen verhält, stellt die Antragstellerin die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. War es in dem vom Senat damals zu entscheidenden Fall unplausibel, eine im Statusamt A 9 BBesO (Kommissar) mit einem Gesamtergebnis von 5 Punkten erteilte Beurteilung bei einem Qualifikationsvergleich einer im Statusamt A 10 BBesO (Oberkommissar) erteilten Beurteilung gleichzusetzen, die mit einem Gesamtergebnis von 3 Punkten abschließt, folgt daraus nicht, dass Leistung und Befähigung der Antragstellerin nach einem tatsächlichen Leistungsvergleich mit Beamten des gleichen Statusamtes nicht plausibel mit einem Gesamtergebnis von 3 Punkten bewertet werden können.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010  6 A 437/10 -, juris.

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Mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen macht die Antragstellerin allein geltend, der den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 1. April 2007 betreffende Beurteilungsbeitrag bzw. die ergänzende Stellungnahme des Polizeihauptkommissars L.      enthalte "unwahre" Angaben und könne deshalb nicht dazu dienen, ihren "angeblichen Leistungsabfall nach ihrer Beförderung zu rechtfertigen". Sie übersieht insoweit, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, auch die übrigen Ausführungen des Antragsgegners zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung vom 23. Oktober 2008 machten die Einschätzung der Beurteiler plausibel, die Leistungen der Antragstellerin hätten sich im Vergleich zum Vorbeurteilungszeitraum verschlechtert. Dieser selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten, so dass ihr Vorbringen bereits den Darlegungsanforderungen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht genügt.

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Im Übrigen wird durch das Beschwerdevorbringen auch nicht belegt, wie die Antragstellerin zu meinen scheint, dass die Sachverhaltsannahmen, die dem Beurteilungsbeitrag bzw. der ergänzenden Stellungnahme des Polizeihauptkommissars L.      zu Grunde liegen, unrichtig sind. Dass dessen wertende Schlussfolgerungen nicht mit ihrer Selbstwahrnehmung und -einschätzung übereinstimmen und sie die Negativkritik nicht nachvollziehen kann, ist ohne Belang.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3

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Satz 3 GKG).