Beschwerde gegen Nichtberücksichtigung wegen fehlender Freigabeerklärung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, weil die Bezirksregierung ihre Bewerbung im Einstellungsverfahren wegen fehlender Freigabeerklärung nicht berücksichtigte. Die Behörde hatte indes nicht geprüft, dass der Arbeitgeber die Freigabe offenbar aus rechtswidrigen Motiven (Druck zur Gehaltskürzung) verweigerte. Das OVG weist die Beschwerde der Behörde zurück und hält die Rechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung unter den besonderen Umständen für gegenwärtig überwiegend wahrscheinlich. Die Behörde kann sich in diesem Sonderfall nicht auf das Fehlen der Freigabeerklärung berufen.
Ausgang: Beschwerde der Behörde gegen Verpflichtung zur Zulassung der Antragstellerin zum Einstellungsverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Erfordernis einer Freigabeerklärung nach einem ministeriellen Erlass kann grundsätzlich Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Bewerbung sein.
Verweigert der Arbeitgeber die Freigabe aus rechtswidrigen Motiven, darf die Dienstbehörde sich in besonderen Fällen nicht auf das Fehlen der Freigabeerklärung berufen.
Macht der Bewerber besondere Umstände (z. B. Zwang des Arbeitgebers zur Gehaltsverzichterklärung) geltend, ist die Behörde verpflichtet, diese Vorbringen zu prüfen; unterlässt sie dies, kann dies die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung begründen.
Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im summarischen Verfahren zu prüfen, ob die angefochtene verwaltungsbehördliche Entscheidung gegenwärtig überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 246/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Mit ihr sind Gründe, aus denen entgegen dem angefochtenen Beschluss der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen wäre, nicht dargelegt worden. Das gilt unabhängig davon, ob der Begründung des Verwaltungsgerichts für die ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin (einstweilen) zur Teilnahme an dem laufenden Einstellungsverfahren für den öffentlichen Schuldienst zuzulassen, zu folgen wäre. Jedenfalls ist nach der gebotenen summarischen Prüfung gegenwärtig überwiegend wahrscheinlich, dass die Entscheidung der Bezirksregierung X, die Bewerbung der Antragstellerin wegen des Fehlens einer durch ministeriellen Runderlass vom 20. Dezember 2004 vorgeschriebenen Freigabeerklärung nicht zu berücksichtigen, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles rechtswidrig ist. Die Antragstellerin trägt vor, ihr in finanziellen Schwierigkeiten befindlicher Arbeitgeber, der Träger einer Ersatzschule, verlange von den bei ihm angestellten Lehrern einen Verzicht auf einen Teil ihres Gehalts und wolle sich durch die Verweigerung der Freigabe auch ihre, der Antragstellerin, weitere Mitarbeit zu diesen Bedingungen sichern. Hierauf ist der Antragsgegner, der spätestens mit dem Widerspruchsschreiben der Antragstellerin vom 00.00.00 auf diese besonderen Verhältnisse hingewiesen worden war, nicht eingegangen. Zwar kann gegen das Erfordernis einer Freigabe im Grundsatz nichts eingewendet werden. Wird sie jedoch aus Gründen verweigert, die mit einer organisatorisch und personalwirtschaftlich zweckmäßigen Personalverwaltung nichts mehr zu tun haben, mit anderen Worten aus - wie hier unwidersprochen geltend gemacht - rechtswidrigen Motiven dem Einstellungsbewerber vorenthalten, so darf der Dienstherr davor nicht die Augen verschließen. Auf das Fehlen der Freigabeerklärung kann er sich in diesem Sonderfall nicht berufen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).