Einstweilige Anordnung: Erstattung von Entbindungskosten im Ausland für Polizeivollzugsbeamtin
KI-Zusammenfassung
Eine Polizeikommissarin mit ständigem Wohnsitz in den Niederlanden begehrt einstweilig die Feststellung, dass der Dienstherr die Kosten ihrer dortigen Entbindung erstattet. Das OVG bestätigt den Anspruch aus entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 2 FHVOPol und gewährt die Feststellung bis zur Höhe inländischer Heilfürsorgekosten. Die Unverzüglichkeitserfordernis ist bei Entbindung eng auszulegen; Abschottung vom Fürsorgezweck wäre unvereinbar.
Ausgang: Eilantrag der Polizeikommissarin auf Feststellung der Erstattungspflicht für im Ausland angefallene Entbindungskosten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
§ 11 Abs. 2 FHVOPol ist auf Polizeivollzugsbeamte mit ständigem Wohnsitz im Ausland entsprechend anzuwenden und begründet einen Anspruch auf Kostenerstattung bis zur Höhe inländischer Heilfürsorgekosten.
Schwangerschaft und Entbindung sind zwar nicht wortwörtlich als ‚Krankheit‘ im Sinne der Heilfürsorgevorschriften erfasst, verlangen aber wegen gleicher Sach- und Interessenlage eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Kostenübernahme.
Das Erfordernis einer ‚unverzüglichen‘ Krankenbehandlung in § 11 Abs. 2 FHVOPol ist bei Entbindung nicht restriktiv auszulegen; der Anspruch entfällt nicht, weil Geburtstermin und -verlauf nur begrenzt vorhersehbar sind und eine Verlegung ins Inland unzumutbar sein kann.
Die Regelung des § 11 Abs. 2 FHVOPol sieht Erstattung (nicht Sachleistung) vor; die Erstattung ist auf den Betrag begrenzt, der für eine entsprechende inländische Leistung angefallen wäre.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1512/16
Leitsatz
Erfolgreicher Antrag einer Polizeikommissarin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, festzustellen, dass der Dienstherr die Kosten für eine Entbindung in den Niederlanden zu erstatten hat.
§ 11 Abs. 2 FHVOPol gewährt in entsprechender Anwendung einer schwangeren Polizeivollzugsbeamtin, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hat, einen Anspruch auf Erstattung der anlässlich der Entbindung für notwendige und angemessene Krankenhausbehandlung und Betreuung durch einen Arzt und/oder eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger entstandenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie im Inland nach den Vorschriften der freien Heilfürsorge entstanden wären.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsgegner Kosten der am Wohnort der Antragstellerin in den Niederlanden vorgesehenen Entbindung und der Betreuung durch einen Arzt und/oder eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger bis zu der Höhe zu erstatten hat, in der sie im Inland nach den Vorschriften der freien Heilfürsorge entstanden wären.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben Anlass, dem mit der Beschwerde weiter verfolgten Begehren, wie es sich bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) darstellt, zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin nicht nur das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, sondern auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Anspruch der Antragstellerin auf Erstattung der notwendigen und angemessenen Kosten für die anlässlich der bevorstehenden Entbindung und Nachsorge an ihrem Wohnort in den Niederlanden erforderlichen ambulanten und stationären Leistungen ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung – FHVOPol -) vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 812).
Als im aktiven Dienst des Antragsgegners stehende Polizeikommissarin hat die Antragstellerin gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW, § 1 FHVOPol einen Anspruch auf die Gewährung von Mitteln der freien Heilfürsorge. Gemäß § 11 Abs. 2 FHVOPol können Polizeivollzugsbeamten mit ständigem Wohnsitz im Ausland bei unverzüglich erforderlichen Krankenbehandlungen die im Ausland entstandenen Kosten bis zu der Höhe erstattet werden, in der sie im Inland nach den Vorschriften der freien Heilfürsorge entstanden wären.
a) Die Antragstellerin hat ihren ständigen Wohnsitz in W. /Niederlande und damit im Ausland.
b) Das in § 11 Abs. 2 FHVOPol für den Erstattungsanspruch weiter vorausgesetzte Erfordernis einer „Krankenbehandlung“ ist allerdings im Falle der Antragstellerin nicht erfüllt. Denn die Schwangerschaft und Geburt eines Kindes stellen keine „Krankheit“ dar, die eine ärztliche (Kranken)Behandlung im Sinne der § 4 Abs. 1 FHVOPol, § 28 Abs. 1 SGB V oder eine Krankenhausbehandlung im Sinne der § 6 Abs. 1 FHVOPol, § 39 Abs. 1 SGB V erfordert. Jedoch ist die Bestimmung des § 11 Abs. 2 FHVOPol über ihren Wortlaut hinaus auch bei Schwangerschaft und Entbindung einschlägig, weil von einer weitgehend identischen Sach- und Interessenlage auszugehen ist, die eine entsprechende Anwendung gebietet. Der vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck, die Gesundheit der Polizeivollzugsbeamten im Rahmen des Erforderlichen zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 FHVOPol) würde verfehlt, schlösse man die Erstattungsfähigkeit von ambulanten und stationären Leistungen anlässlich einer Schwangerschaft und Entbindung im Ausland aus dem System der freien Heilfürsorge grundsätzlich aus.
Der Anspruch auf freie Heilfürsorge umfasst im Allgemeinen nicht nur die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendige und angemessene ärztlichen Behandlung im Krankheitsfall und die Behandlung im Krankenhaus (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 2 und 4 FHVOPol), sondern auch die Übernahme der Kosten für
die mit Schwangerschaft und Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin verbundene Krankenhausbehandlung sowie die Übernahme der Kosten für die Betreuung durch einen Arzt und/oder eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger. Insoweit enthalten § 4 Abs. 5 FHVOPol und § 6 Abs. 3 FHVOPol Sonderregelungen, die der Polizeivollzugsbeamtin bei Schwangerschaft und Entbindung einen Kostenübernahmeanspruch entsprechend der ärztlichen (Kranken)Behandlung (§ 4 Abs. 1 FHVOPol) und der Krankenhausbehandlung (§ 6 Abs. 1 FHVOPol) gewähren. Läge der Wohnsitz der Antragstellerin im Inland, wären die anlässlich der bevorstehenden Entbindung erforderlichen Kosten von dem Antragsgegner zu tragen. Darüber besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit.
Eine den §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 3 FHVOPol vergleichbare Regelung enthält die Bestimmung des § 11 FHVOPol, der die Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland regelt, nicht. Weder die Bestimmungen des Abs. 1 zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen einer Krankenbehandlung während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland noch die bereits zitierte Regelung des Abs. 2 betreffend Krankenbehandlungen von Polizeivollzugsbeamten mit ständigem Wohnsitz im Ausland verhalten sich zu Schwangerschaft und Entbindung. Dabei handelt es sich augenscheinlich um eine Regelungslücke. Dies folgt schon daraus, dass eine auf den Wortlaut begrenzte Auslegung selbst die Erstattungsfähigkeit einer Notfallentbindung während einer Dienstreise oder eines Urlaubs, also eines zwingend erscheinenden Anwendungsfalls des § 11 Abs. 1 FHVOPol, ausschlösse. Eine solche Rechtsfolge wäre mit dem Fürsorgegedanken der freien Heilfürsorge und der Wertungen des Verordnungsgebers, wie sie insbesondere in den §§ 1, 2 sowie § 4 Abs. 5 FHVOPol und § 6 Abs. 3 FHVOPol zum Ausdruck kommen, nicht vereinbar. Eine entsprechende Anwendung des § 11 FHVOPol in Bezug auf Schwangerschaft und Entbindung im Ausland erscheint deshalb unabweisbar.
Offen bleiben kann, ob dieses Normverständnis auch durch das Gemeinschaftsrecht geboten ist. Dafür spricht einiges. Die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung – RL 2011/24/EU – (ABl. L 88
vom 4. April 2011, S. 45 ff.) gewährt den Versicherten, zu denen auch die Polizeivollzugsbeamte des Landes NRW gehören (vgl. Art. 3 b) RL 2011/24/EU in Verbindung
mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 29. April 2004) Zugang zu einer grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in den Mitgliedstaaten der Union. Danach sind die Versicherten grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie die Gesundheitsversorgung in einem anderen als ihrem Versicherungsmitgliedstaat in Anspruch nehmen, wobei die Verpflichtung zur Kostenerstattung im Grundsatz auf Gesundheitsdienstleistungen beschränkt ist, auf die der Versicherte nach den Rechtsvorschriften seines Versicherungsmitgliedstaats Anspruch hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Regelungen der RL 2011/24/EU zur Kostenerstattung (Kapitel III) nicht für Privatversicherte und beihilfeberechtigte Beamte gelten. Dies hat seinen Grund darin, dass für diese Personengruppen vorrangige Sonderregelungen für die Abrechnung grenzüberschreitender Behandlungen existieren. So hat der Landesgesetzgeber mit § 10 der Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 – BVO NRW – (ebenso wie der Bundesgesetzgeber mit § 13 Absätze 4 und 5 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung) der europäischen Gesetzeslage Rechnung getragen. Solange in der FHVOPol eine entsprechende Umsetzung fehlt, könnte dem Unionsrecht daher durch eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts Geltung zu verschaffen sein. Allerdings ginge das in der rechtlichen Konsequenz noch weiter. Es würde nämlich das einschränkende Erfordernis der „Unverzüglichkeit“ als auch das (mögliche) Handlungsermessen („können“) in § 11 Abs. 2 FHVOPol grundsätzlich in Frage gestellt. Einer abschließenden Beantwortung dieser Rechtsfrage bedarf es im Rahmen dieses Eilverfahrens jedoch nicht.
c) Der Anspruch der Antragstellerin scheitert entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht daran, dass es sich bei der Behandlung anlässlich einer Schwangerschaft und Entbindung nicht um eine „unverzüglich erforderliche“ Behandlung handele. An welchem Tag die Geburt einsetzt, ist für die Polizeivollzugsbeamtin nur begrenzt vorhersehbar und jedenfalls nicht mit einer geplanten ärztlichen Behandlung/Operation vergleichbar. Einer schwangeren Polizeivollzugsbeamtin kann
es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch nicht zugemutet werden, sich während eines Zeitraums von mehreren Wochen, der für die Entbindung in Betracht
kommt, sowie für die Zeit der im Anschluss ggfs. notwendigen Nachsorgebetreuung durch eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger in der Nähe eines inländischen
Krankenhauses oder eines inländischen Arztes/einer Hebamme aufzuhalten, um auf diese Weise der Notwendigkeit einer unverzüglichen Behandlungsbedürftigkeit an ihrem Wohnort im Ausland vorzubeugen. In Bezug auf die nach der Entbindung stattfindende Hebammenbetreuung ist es zudem geboten, diese Betreuung im häuslichen Umfeld stattfinden zu lassen. Ebenso wenig kommt es in Betracht, der Schwangeren bei einsetzendem Geburtsvorgang den Transport zu einem entfernten Krankenhaus im Inland zuzumuten. Dass die schwangere Polizeivollzugsbeamtin im Falle eines komplikationslosen Geburtsverlaufs unter Umständen nicht auf eine umgehende Aufnahme in einem Krankenhaus angewiesen ist, ändert nichts am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Denn jedenfalls ist auch in einem solchen Fall eine sofortige Kontaktaufnahme mit einem Arzt/einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger, der im Bedarfsfall auch zeitnah zur Verfügung stehen muss, notwendig.
d) Liegen damit im Falle der Antragstellerin die Anspruchsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 FHVOPol analog vor, sieht diese Norm in Abweichung vom Sachleistungsprinzip des § 13 FHVOPol als Rechtsfolge (nur) eine Erstattung der Kosten bis zu der Höhe vor, in der sie im Falle einer im Inland erfolgten Entbindung und Nachsorge entstanden wären. Soweit die Antragstellerin demgegenüber beantragt hat, dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr eine Kostenübernahmeerklärung zu erteilen, ist der Antrag gemäß § 88 VwGO entsprechend dem Begehren auszulegen. Denn eine Kostenübernahme kommt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FHVOPol nur für den hier nicht gegebenen Fall einer Krankenhausbehandlung im Inland in Betracht. Dem Begehren der Antragstellerin, im Ergebnis von den Kosten gegenüber den Leistungserbringern in den Niederlanden freigestellt zu werden, wird der in der Beschlussformel enthaltene Ausspruch gerecht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).