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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 609/25·25.06.2025

Beschwerde gegen Ablehnung der Hinausschiebung des Ruhestands mangels Planstelle

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Erster Polizeihauptkommissar begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags, den Ruhestandseintritt hinauszuschieben, weil keine verfügbare Planstelle bestehe. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass die Beschwerdegründe nach §146 Abs.4 VwGO zu prüfen sind und der Vortrag nicht darlegt, welche Rechtsgrundlage eine Rücknahme der Bewilligung und damit eine Planstelle schaffen würde. Auch mögliche Erwägungen zu Ermessensfehlern oder Verwaltungserlassen reichen nicht aus.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Hinausschiebung des Ruhestandseintritts als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die gerichtliche Überprüfung auf die in der Beschwerde vorgetragenen Begründungsgründe beschränkt.

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Die Behauptung, eine zuvor erteilte Bewilligung sei rechtswidrig, begründet ohne Darlegung einer gesetzlichen Rücknahmegrundlage und ohne konkreten Zusammenhang zur Entstehung einer verfügbaren Planstelle keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz zugunsten eines Dritten.

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Für die Rücknahme dienstlicher Bewilligungen sind die einschlägigen Rücknahmeregelungen (z. B. BeamtStG, § 48 VwVfG) maßgeblich; bei deren Anwendung ist der vertrauensschutz des Begünstigten zu berücksichtigen.

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Ermessenslenkende Verwaltungserlasse sind nach Wortlaut und Inhalt auszulegen; allgemeine Hinweise auf Leitlinien rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine gebundene Entscheidungen oder eine Abkehr von verbindlichen Vorgaben.

Relevante Normen
§ LBG NRW § 32 Abs. 1§ BeamtStG § 12§ VwVfG NRW § 48§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 12 BeamtStG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 197/25

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines Ersten Polizeihauptkommissars, dessen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts unter Hinweis auf das Fehlen einer verfügbaren Planstelle abgelehnt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

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Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht unter Hinweis darauf abgelehnt, dass kein Dienstposten (gemeint wohl: keine freie Planstelle) vorhanden wäre, auf dem bzw. der der Antragsteller eingesetzt werden könnte. Denn der Bescheid betreffend die Lebensarbeitszeitverlängerung des Beigeladenen vom 20.9.2024 könne jederzeit wegen ursprünglicher Rechtswidrigkeit zurückgenommen werden.

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Dieser Vortrag führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

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Dabei kann auf sich beruhen, ob das Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Beigeladenen mit Bescheid vom 20.9.2024 ermessenswidrig war, weil dieser keine operativen Aufgaben wahrnimmt. Es kommt in Betracht, dass dies nach den einschlägigen ermessenslenkenden Erlassen (s. grundlegend Erlass des [damaligen] Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 18.3.2016 - 403-42.01.08 -) zur Ablehnung des Antrags hätte führen müssen. Die diesbezügliche Ermessenspraxis konnte in der für die Entscheidung nur zur Verfügung stehenden Zeit von wenigen Tagen allerdings nicht verlässlich aufgeklärt werden. So ist unklar, ob die seitens des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 24.6.2025 noch vorgelegte Erklärung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom selben Tag zugrunde gelegt werden kann. Soweit in dieser die Auffassung vertreten wird, mit dem Erlass könne "die alleinige Entscheidungshoheit der Behörden" nicht vorweggenommen werden, ist das (offensichtlich) unhaltbar. Das Verständnis der Erlassvorgaben als bloße "Rahmenbedingungen" bzw. als Vorgabe "grundsätzliche[r] Leitlinien", von denen abgewichen werden könne, ist zumindest überraschend, weil der Wortlaut der Erlasse für dergleichen keinerlei Anhalt bietet. Unabhängig hiervon wird in dem Erlass vom 18.3.2016 allerdings die Verlängerung der Lebensarbeitszeit nicht allgemein für "nicht-operative" Aufgabenbereiche ausgeschlossen, sondern - jedenfalls ausdrücklich - nur für "klassische Verwaltungsaufgaben in der Direktion/Abteilung ZA (…), die nur für Verwaltungsbeamte vorgesehen sind". Eine engere Verwaltungspraxis, derzufolge "Bedarfe in nicht-operativen Aufgabenbereichen unberücksichtigt" bleiben, hat der Dienstherr erst mit dem Erlass vom 9.10.2024 vorgegeben.

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Auf die Frage der Rechtswidrigkeit des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts des Beigeladenen kommt es indessen nicht entscheidungserheblich an, weil die Beschwerde jede - für einen Erfolg sowohl des Haupt- wie des Hilfsantrags notwendige - Darlegung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) dazu vermissen lässt, aufgrund welcher rechtlichen Zusammenhänge der Umstand, dass die Bewilligung des Antrags des Beigeladenen rechtswidrig gewesen sein mag, in der gegebenen Konstellation zu einem Vorhandensein einer Planstelle für den Antragsteller führt. Die Beschwerde benennt schon keine Norm für die Rücknehmbarkeit jener Bewilligung. Wollte man sich hierfür auf § 12 BeamtStG stützen,

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so VG Göttingen, Beschluss vom 12.6.2025 - 3 B 119/25 -, juris Rn. 33 ff.,

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schiede eine Rücknahme aus, weil offensichtlich keiner der Tatbestände der Norm erfüllt ist. Zieht man hierfür - in Ermangelung anderer spezialgesetzlicher Regelungen - § 48 VwVfG NRW heran, bleibt jede Auseinandersetzung mit den auf Seiten des Beigeladenen zu berücksichtigenden und gegen die Rücknehmbarkeit streitenden schutzwürdigen Vertrauensschutzaspekten aus. Insoweit wäre insbesondere in die Abwägung einzustellen, dass die Bewilligung des Antrags des Beigeladenen - die der Antragsteller, soweit bekannt, nie klageweise angegriffen hat - bereits vom 20.9.2024 datiert, der Beigeladene sich in seiner weiteren Lebensplanung hierauf eingestellt haben dürfte und sie - soll der Antrag des Antragstellers noch Erfolg haben können - nunmehr gleichwohl binnen weniger Tagen zurückgenommen werden müsste. § 50 VwVfG NRW griffe mangels einer Anfechtung der Bewilligung durch den Antragsteller nicht ein. Vor diesem Hintergrund dürfte jedenfalls von einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Rücknahme der Verfügung nicht auszugehen sein.

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All dies zugrundegelegt kommt es nicht auf das - schon kaum verständliche - Beschwerdevorbringen an, es handele sich "um eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, rekurrierend auf die Erlasslage vom 09.10.2024, dass Bedarfe, die sich auf weniger als sieben Monate erstrecken, nicht berücksichtigt werden könnten"; hier seien "unterschiedliche Entscheidungen auf unterschiedliche [sic] Erlasslagenbasis getroffen" worden. Damit soll offenbar geltend gemacht werden, dem Begehren des Antragstellers könnten die entsprechenden Festlegungen im Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9.10.2024 - 401-22.58.30.11 - nicht entgegengehalten werden. Dies ist indessen unerheblich, weil der Antragsteller nach dem oben Ausgeführten schon die Feststellung, dass für das Hinausschieben seines Ruhestandseintritts mangels verfügbarer Planstelle kein dienstliches Interesse besteht, nicht erfolgreich in Zweifel zieht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).