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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 604/03·16.03.2003

Beschwerde gegen Erlass zur fünfjährigen Mindestbeschäftigungszeit vor Laufbahnwechsel

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt einen Erlass des Schulministeriums, der eine Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren vor einem Laufbahnwechsel vorschreibt. Zentral ist die Frage, ob dieser Erlass verfassungswidrig gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt. Das Gericht verneint verfassungsrechtliche Bedenken bei summarischer Prüfung und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Form- und Einzelfehlvorwürfe sind nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Erlass zur fünfjährigen Mindestbeschäftigungszeit vor Laufbahnwechsel als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein genereller Erlass, der einen Laufbahnwechsel für einen befristeten Zeitraum (z. B. fünf Jahre) ausschließt, verstößt nicht bereits wegen der Dauer gegen Art. 33 Abs. 2 GG, soweit nicht auf unabsehbare Zeit jede Wechselmöglichkeit verwehrt wird.

2

Die Behauptung eines formellen Verfahrensfehlers (fehlende Zustimmung des Hauptpersonalrats) verlangt konkrete Angaben zum Zeitpunkt und zur Natur des Fehlens; allgemeine oder unkonkretisierte Vorbringen genügen nicht.

3

Die Behauptung, eine Einstellung sei unter wirtschaftlichem Druck erfolgt, rechtfertigt allein keine verfassungsrechtliche Rechtswidrigkeit, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung sachlich keine gleichwertigen Stellen verfügbar waren.

4

Individuelle örtliche oder fachspezifische Personalsituationen sind bei der Überprüfung eines allgemeinrechtlichen Erlasses nur dann zu berücksichtigen, wenn substanziierte Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass die sachliche Grundlage des Erlasses fehlt.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 479/03

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, gegen die durch den Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein- Westfa-len vom 12. Dezember 2 vorgeschriebene Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren vor einem Laufbahnwechsel seien verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkennbar. Der Senat hat schon in seiner bisherigen - vom Verwaltungsgericht zitierten - Rechtsprechung in Konstellationen ähnlicher Art dazu geneigt, in dem Ausschluss vom jeweiligen Bewerbungsverfahren einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nur dann zu erblicken, wenn ein Laufbahnwechsel auf unabsehbare Zeit mit der Begründung verwehrt würde, es stünden keine entsprechenden Stellen zur Verfügung (im Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 B 2486/91 - offengelassen). Bei einem Ausschluss vom Laufbahnwechsel für die Dauer von (nur) fünf Jahren hat der Senat derzeit angesichts der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch die Beschwerde vermag solche nicht aufzuzeigen. Die von ihr vorgebrachten Einwände gehen vielmehr fehl:

4

- Soweit sie bemängelt, der Erlass sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, wird bereits nicht hinreichend deutlich, zu welchem Zeitpunkt die erforderliche Zustimmung des Hauptpersonalrates nicht vorgelegen hat. In der Beschwerdeschrift (Seite 6 oben) heißt es hierzu nur, die Zustimmung habe "zu diesem Zeitpunkt" noch nicht vorgelegen, ohne dass insoweit eine nähere Konkretisierung erfolgt. Das Vorbringen genügt daher nicht, den geltend gemachten formellen Fehler zu begründen.

5

- Gleiches gilt für das Vorbringen, der Antragsteller habe sich nicht freiwillig, sondern unter dem Druck wirtschaftlicher Verhältnisse mit seiner Einstellung in den gehobenen Dienst einverstanden erklärt. Ungeachtet der Frage, ob seine Motive überhaupt rechtliche Relevanz erlangen könnten, hat es nach seinem eigenen Vortrag zum Zeitpunkt seiner Einstellung (August 2 ) keine Stellen mit seiner Fächerkombination an Gymnasien gegeben. Der Kläger hätte somit im Falle einer Ausschlagung des Angebots für etwa 2 bis 3 Jahre keine Stelle gehabt, wohingegen er jetzt bereits Beamter auf Lebenszeit ist.

6

- Bezüglich des geltend gemachten deutlichen Überhangs an der Erich-Kästner- Gesamtschule einerseits sowie des fachspezifischen Mangels an den Schulen, bei denen der Antragsteller sich nunmehr bewerben möchte, andererseits ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei jeweils um individuelle Aspekte handelt, die nach der Erlasslage nicht zu berücksichtigen sind. Dass die dem Erlass zugrundeliegenden Erwägungen ihrerseits sachlich nicht begründbar wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.