Einstellung wegen Erledigung; Wirkungslosigkeit des Beschlusses mit Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Hauptbeteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt; das Oberverwaltungsgericht stellt das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten werden nach § 161 Abs. 2 VwGO je zur Hälfte zwischen Antragsteller und Antragsgegner geteilt; Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen Erledigung eingestellt; angefochtener Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos; Kosten hälftig geteilt
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Hauptbeteiligten die Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren einzustellen (entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO).
Bei Erledigung wird die vorinstanzliche Entscheidung insoweit wirkungslos, als sie keine noch durchzustellende Nebenfolge wie die Streitwertfestsetzung enthält.
Das Gericht entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO); bei unklarem Ausgang des Verfahrens kann eine hälftige Teilung der Kosten sachgerecht sein.
Außergerichtliche Kosten von Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn sie keinen Antrag gestellt und damit kein Prozesskostenrisiko übernommen haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (hier §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 163/05
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. März 2005 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Hauptbeteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Ferner ist der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären. Außerdem ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, die Kosten des Verfahrens in der tenorierten Weise zu teilen, da sich ohne eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die nach dem Eintritt der Hauptsacheerledigung weder aus Gründen der Rechtsschutzgewährung geboten noch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Prozessökonomie sachgerecht ist, nicht hinreichend sicher vorhersagen lässt, welchen Ausgang das Verfahren ohne Eintritt der Erledigung genommen hätte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit einem Prozesskostenrisiko nicht ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.