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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 589/13·19.06.2013

Eilrechtsschutz gegen Abordnung eines Polizeibeamten: keine aufschiebende Wirkung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeihauptkommissar begehrte im Eilverfahren die Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine gut zweimonatige Abordnung zum LAFP. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des VG zurück. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung haben nach § 54 Abs. 4 BeamtStG auch bei landesinternen Abordnungen keine aufschiebende Wirkung. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abordnung (insb. fehlendes dienstliches Bedürfnis, Ermessens- oder Auswahlfehler, Gleichstellungsbeteiligung) zeigte die Beschwerde nicht auf.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags auf Anordnung/Feststellung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung haben gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG auch bei landesinternen Abordnungen keine aufschiebende Wirkung.

2

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert.

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Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die angegriffene Abordnung weder offensichtlich rechtswidrig ist noch überwiegende, gewichtige Aussetzungsinteressen dargetan sind.

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Die Annahme eines Ermessensfehlers wegen Ermessensunterschreitung setzt belastbare Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Behörde von einem fehlenden Entscheidungsspielraum ausgegangen ist; bloße Hinweise Dritter genügen hierfür nicht ohne Weiteres.

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Die frühzeitige Unterrichtung und Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 2 LGG NRW ist grundsätzlich ausreichend, wenn die beabsichtigte Maßnahme in ihrer Qualität unverändert bleibt und nachträgliche Anpassungen lediglich zu einer Verringerung der zeitlichen Intensität führen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO§ 54 Abs. 4 BeamtStG§ 14 BeamtStG§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW§ 18 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 620/13

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine sich auf einen Zeitraum von gut zwei Monaten erstreckende Abordnung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das mit dem (Haupt-)Antrag anhängig gemachte Verfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Abordnungsbescheid des Polizeipräsidiums Köln vom 16. April 2013 - 19 K 2700/13 - anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zulässig.

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Der vom Kläger erhobenen Klage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Nach § 54 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung keine aufschiebende Wirkung. Die in Abschnitt 7 des Beamtenstatusgesetzes unter dem Titel "Rechtsweg" befindliche Vorschrift des § 54 Abs. 4 BeamtStG erfasst schon nach ihrem Wortlaut sowie dem Zweck des Gesetzes alle nach Landesrecht verfügten und damit auch landesinterne Abordnungen. Soweit § 14 BeamtStG die länderübergreifende Abordnung regelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung der Norm in Abschnitt 3 des Gesetzes ("Länderübergreifende Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung"), dass sie eine einschränkende Auslegung des § 54 Abs. 4 BeamtStG nicht rechtfertigen kann.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abordnungsverfügung des Polizeipräsidiums L.    vom 16. April 2013 hätte anordnen müssen.

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Im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nimmt das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es lasse sich nicht feststellen, dass die Abordnung des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig sei, weil ein dienstliches Bedürfnis für die für den Zeitraum vom 29. April 2013 bis 5. Juli 2013 ausgesprochene Abordnung des Antragstellers an das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) gegeben und jedenfalls nicht offensichtlich sei, dass das bestehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei. Die von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Auf Seiten des Antragstellers bestünden keine gewichtigen Gründe, die es rechtfertigten, seinem Interesse am Aufschub des Vollzugs der getroffenen Maßnahme Vorrang einzuräumen. Der hilfsweise gestellte Antrag festzustellen, dass der Klage aufschiebende Wirkung zukomme, bleibe ohne Erfolg, weil sich die Vorschrift des § 54 Abs. 4 BeamtStG auch für landesinterne Abordnungen Geltung beimesse.

6

Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerde greifen nicht durch.

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Der Einwand des Antragstellers, aus dem nunmehr vorgelegten Vermerk der Gleichstellungsbeauftragten beim Polizeipräsidium L.    vom 6. Juni 2013 ergebe sich, dass man im Polizeipräsidium davon ausgegangen sei, hinsichtlich der Abordnung von Beamten an das LAFP wegen des dort gegebenen dringenden Personalbedarfs aufgrund der Erlasslage (vgl. Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 15. Februar 2013 - 404-27.11.02 -, Bl. 1 ff. der Beiakte Heft 1) keinerlei Spielraum zu haben, weshalb eine Ermessensunterschreitung vorliege, greift nicht durch. Zwar führt die Gleichstellungsbeauftragte in dem genannten Vermerk unter anderem aus, dass das Polizeipräsidium hinsichtlich der Abordnungen keinen Handlungsspielraum gehabt habe und die betroffenen Beamten habe abordnen müssen. Ihre Ausführungen am Ende der Stellungnahme, wonach sie in Zukunft (nur) Einwendungen erheben werde, wenn schwerwiegende Gründe persönlicher Art gegen eine Abordnung sprächen, lassen jedoch erkennen, dass ihr seitens der Personalsachbearbeiterin die Auffassung vermittelt worden ist, dass trotz der ministeriellen Vorgaben ein Ermessensspielraum der Behörde bestehe. Die aus der Äußerung der Personalsachbearbeiterin in der (später zurückgezogenen) Vorlage an den Personalrat vom 26. April 2013, die Abordnungen seien "nach intensiver Prüfung und Abwägung aller persönlichen und dienstlichen Belange" beabsichtigt, gezogene Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, Ermessen sei gesehen und ausgeübt worden, greift die Beschwerde im Weiteren nicht an.

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Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die vom Polizeipräsidium getroffene Auswahl derjenigen Beamten, die wegen des dringenden Bedarfs an Lehrenden für einzelne Ausbildungsmodule an das LAFP abgeordnet werden sollten, leide offensichtlich an Ermessensfehlern, weil es sowohl beim Polizeipräsidium L.    als auch bei den umliegenden Behörden eine deutlich höhere Anzahl an Beamten gegeben habe, die für vier oder teilweise noch mehr Jahre Lehrende beim LAFP gewesen seien, und nicht erkennbar sei, nach welchen Kriterien die Vorauswahl der für eine Abordnung in Betracht gezogenen Beamten getroffen worden sei.

9

Mit Schreiben vom 19. September 2012, ergänzt durch Schreiben vom 23. Oktober 2012, hat das LAFP hat aufgrund Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2012 dem Polizeipräsidium L.    mitgeteilt, welche dort eingesetzten - insgesamt 11 - Beamten aufgrund einer früheren Lehrtätigkeit beim LAFP für eine Abordnung zur Unterstützung der Ausbildung in Frage kämen. Das Polizeipräsidium hat diese Einschätzung des - sachnäheren - LAFP seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und allein die benannten Beamten für eine Abordnung in Betracht gezogen. Zudem hat es auf den im Vorfeld der Abordnung erhobenen Einwand des Antragstellers, ihm sei im Jahr 2009 vom LAFP schriftlich mitgeteilt worden, dass er als Lehrender für den Bachelor-Studiengang nicht geeignet sei, eine entsprechende Abklärung der aktuellen Eignungseinschätzung mit dem LAFP herbeigeführt. Ein willkürliches Vorgehen liegt darin nicht.

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Es fehlen auch - belastbare - Anhaltspunkte dafür, die Eignungseinschätzung des LAFP beruhe offensichtlich auf rechtsfehlerhaften Erwägungen. Der Behauptung des Antragstellers, es gebe viel mehr Beamte, die Vorerfahrung beim LAFP hätten, fehlt es mangels Benennung konkreter Beamter schon an der erforderlichen Substanz, um sie der Entscheidung zu Grunde legen zu können. Dass der Antragsgegner diese Behauptung nicht bestritten hat, ist insoweit unerheblich. Darüber hinaus hat das LAFP über die Eignung für einen abordnungsweisen Einsatz nicht nur unter Heranziehung des Kriteriums früherer Lehrerfahrung entschieden. So stand nicht eine allgemeine Eignung als Lehrender, sondern für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 29. April 2013 bis 5. Juli 2013 eine Eignung für die Unterstützung bei der Ausbildung im Modul Grundstudium 7 in Frage. Der Antragsteller hat in seiner früheren Lehrtätigkeit beim LAFP im Diplom-Studiengang Eingriffstechniken unterrichtet und wird auch nunmehr wieder vorwiegend hierfür eingesetzt. Auch spielte nach dem Vortrag des Antragsgegners neben einer früheren Lehrtätigkeit für das LAFP - betreffend die Person des Antragstellers - auch eine Rolle, dass er an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrende teilgenommen hat.

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Es war im Zeitpunkt des Erlasses der Abordnungsverfügung auch nicht offensichtlich, dass der Antragsteller aus sachfremden Erwägungen heraus abgeordnet worden ist, weil er - wie er meint - für die in Aussicht genommene Lehrtätigkeit ungeeignet bzw. nur etwas weniger ungeeignet als jeder andere Polizeibeamte ist. Es liegt auf der Hand, dass Beamte, die bereits seit längerem nicht mehr am LAFP unterrichtet haben, hinsichtlich Methodik und Unterrichtsinhalten nicht dieselbe Qualifikation wie hauptamtlich Lehrende am LAFP aufweisen können. Angesichts des erheblichen, durch eine Erhöhung der Anzahl der Polizeikomissaranwärterinnen und -anwärter seit 1. September 2011 entstandenen extremen Personalengpasses beim LAFP und des Erfordernisses, die Ausbildung der Anwärter tatsächlich gewährleisten zu müssen, ist jedoch ein Einsatz auch von nicht ganz auf aktuellem Stand befindlichen Kräften nicht willkürlich. Infolgedessen ergibt sich auch aus dem Schreiben des LAFP an den Antragsteller vom 10. März 2009 nichts Anderes. Es gibt die - vor dem Auftreten des nunmehr bestehenden Personalengpasses getroffene - Einschätzung wieder, dass der Anregung des Antragstellers, ihn übergangsweise bis zu seiner zum 1. September 2009 angestrebten Versetzung zum Polizeipräsidium L.    als Lehrenden im Bereich der Eingriffstechniken und des Schieß-/Nichtschießtrainings einzusetzen, nicht gefolgt werden könne. Dass damals sowohl die - aus Sicht des LAFP - unzureichende Qualifikation des Antragstellers für den Bachelor-Studiengang als auch die Tatsache eines - nicht gewünschten - aushilfsweisen Tätigwerdens Gründe für die Ablehnung des Verwendungsvorschlags waren, ist angesichts des anderen tatsächlichen Hintergrundes unerheblich.   

12

Der erstmals mit der Beschwerde erhobene Einwand, die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, weil im Zeitpunkt ihrer Beteiligung noch nicht festgestanden habe, welche der vom LAFP als geeignet benannten Beamten für welchen Zeitraum konkret abgeordnet werden würden, führt gleichfalls nicht zu der Annahme, die streitige Abordnung sei offensichtlich rechtswidrig. Die frühzeitige Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten in den Entscheidungsprozess ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) NRW ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören. Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 18 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW). Dies ist vorliegend geschehen.

14

Nach dem Vermerk der Gleichstellungsbeauftragten vom 6. Juni 2013 ist sie im Februar 2013 erstmals über die Notwendigkeit von Rückabordnungen an das LAFP wegen dessen angespannter Personalsituation informiert worden. In einem Gespräch mit der Personalsachbearbeiterin am 27. Februar 2013 sei ihr eine Liste mit den aufgrund ihrer früheren Lehrtätigkeit am LAFP zur Abordnung vorgesehenen Beamten, den betroffenen Zeiträumen und den - teilweise ablehnenden - Einlassungen der betroffenen Beamten vorgelegt worden. Vor dem Hintergrund, dass die Abordnungen durch Erlass angeordnet worden seien, habe sie aufgrund des dargelegten Personalengpasses beim LAFP zwingende Gründe für die Abordnungen gesehen und deshalb keine Einwände hiergegen erhoben.

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Dafür, dass die Gleichstellungsbeauftragte im Hinblick auf die Abordnung des Antragstellers zu einem späteren Zeitpunkt erneut hätte beteiligt werden müssen, gibt der Vortrag des Antragstellers nichts her; dies ist auch sonst nicht offensichtlich. Die hinsichtlich des Antragstellers geplante Maßnahme, bezüglich deren die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten durchgeführt worden ist, hat sich nachträglich in ihrer Qualität nicht verändert, in ihrer (zeitlichen) Intensität jedoch verringert. Denn nach dem 27. Februar 2013 haben sich Änderungen nur insoweit ergeben, als das LAFP bezogen auf den Antragsteller und einen weiteren Beamten auf die ursprünglich für den Folgezeitraum vorgesehene Abordnung für den Zeitraum vom 6. Juli 2013 bis 5. Oktober 2013 und auf die Abordnung von zwei weiteren Beamten wegen fehlender Eignung für die geplante Tätigkeit komplett verzichtet hat. Soweit der Antragsteller erst nach der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten seiner geplanten Abordnung mit dem Einwand fehlender Eignung widersprochen hat, ist eine Fehlerhaftigkeit des durchgeführten Beteiligungsverfahrens jedenfalls nicht offensichtlich. Denn die Gleichstellungsbeauftragte hat ausweislich ihres Vermerks dem Aspekt, dass einzelne Beamte ihrer Abordnung widersprochen hatten, ohne jedoch schwerwiegende persönliche Gründe anführen zu können, keine für ihre Einschätzung maßgebliche Bedeutung beigemessen.

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Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorgenommene Interessenabwägung werden mit der Beschwerde nicht erhoben.

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Die Beschwerde bleibt auch erfolglos, soweit sie sich gegen die Ablehnung der hilfsweise beantragten Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage richtet. Die begehrte Feststellung scheidet aus, weil der gegen die streitgegenständliche Abordnungsverfügung erhobenen Klage - wie bereits gezeigt - keine aufschiebende Wirkung zukommt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).