Beschwerde zurückgewiesen: Erneute Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob bei einer aufgrund gerichtlicher Beanstandung neu zu treffenden Auswahlentscheidung Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte erneut zu beteiligen sind. Das OVG verneint eine Ausnahme und hält die unterlassene Beteiligung für verfahrensfehlerhaft; eine nachträgliche Beteiligung heiligt den Mangel nicht. Zur behaupteten Voreingenommenheit der Beurteilerin weist das Gericht auf hohe Anforderungen an den Nachweis hin und lässt die Entscheidung dazu offen.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen; Auswahlentscheidung wegen unterlassener Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter fehlerhaft
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung, die infolge gerichtlicher Beanstandung neu zu treffen ist, ist grundsätzlich die erneute Beteiligung des Personalrats erforderlich.
Bei einer derartigen Neubewertung ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig zu unterrichten und anzuhören; ihr ist in der Regel eine angemessene Frist (regelmäßig mindestens eine Woche) zur Stellungnahme zu gewähren.
Eine nachträgliche Beteiligung des Personalrats oder der Gleichstellungsbeauftragten nach erfolgter Entscheidung beseitigt den Beteiligungsmangel nicht und macht die Entscheidung nicht automatisch wirksam.
Für einen Beurteilungsmangel wegen Voreingenommenheit der Beurteilerin ist ein substantiierter Nachweis erforderlich; die alleinige Besorgnis der Befangenheit genügt nicht.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 360/12
Leitsatz
Bei einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung, die infolge gerichtlicher Beanstandung der zunächst getroffenen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu treffen ist, weil eine ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung für fehlerhaft erachtet worden ist, ist grundsätzlich die erneute Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter erforderlich.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich - was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat - jedenfalls im Ergebnis als richtig.
Die Auswahlentscheidung ist bereits deshalb fehlerhaft, weil bei der aufgrund der neu erstellten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 21. Dezember 2011 erneut zu treffenden Auswahlentscheidung der Personalrat sowie die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt einen Anspruch darauf, dass die Behörde über eine (Beförderungs-)Bewerbung unter Beachtung der den Beamten schützenden Verfahrensvorschriften entscheidet. Hierzu zählen die § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 LPVG erforderliche Zustimmung des Personalrats sowie die gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m.§ 18 Abs. 2 LGG gebotene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten.
Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG hat der Personalrat u.a. bei einer Beförderung mitzubestimmen. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG). Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG). Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt gemäß § 17 Abs. 1 LGG die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können; dies gilt insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche. Gemäß § 18 Abs. 2 LGG ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören; ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beides ist hinsichtlich der im Januar 2012 getroffenen Auswahlentscheidung nicht erfolgt.
Für seine Auffassung, dass bei einer Auswahlentscheidung, die - wie hier - infolge gerichtlicher Beanstandung der zunächst getroffenen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu treffen ist, weil eine ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung für fehlerhaft erachtet worden ist, die erneute Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter ausnahmsweise nicht erforderlich ist, nennt der Antragsgegner keine gesetzliche Grundlage. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Auch wenn das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 21. Dezember 2011, auf die sich die Auswahlentscheidung nunmehr stützt, identisch ist mit dem der beanstandeten dienstlichen Beurteilung vom 9. Dezember 2010, auf die die vorausgegangene Auswahlentscheidung gestützt war, handelt es sich um eine neue, auf einem abweichenden Sachverhalt basierende Auswahlentscheidung. Die nachträglich - hier mehrere Monate später - erfolgte Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Fehlers.
Zur nachträglichen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten näher OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - 6 A 470/08 - und vom 9. September 2010 - 6 A 100/10 -; zum Personalrat Beschluss vom 27. März 2012 - 6 B 1362/11 -, alle juris.
Angesichts dessen und des sonst zu erwartenden erheblichen Aufklärungsaufwands ist es weder erforderlich noch gerechtfertigt, der inmitten der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehenden Frage nachzugehen, ob die Auswahlentscheidung auch deshalb zu beanstanden ist, weil die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 21. Dezember 2011 wegen Voreingenommenheit der Beurteilerin fehlerhaft ist. Nur hingewiesen sei deshalb auf Folgendes: Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt, dass eine solche Voreingenommenheit tatsächlich gegeben sein muss und die Besorgnis der Befangenheit insoweit nicht genügt. Die Anforderungen sind demnach hoch. Dass sie im Streitfall erfüllt sind, ist nicht unzweifelhaft. Hinsichtlich jener Umstände weichen die Darstellungen beider Seiten zumindest teilweise erheblich voneinander ab. Dies betrifft zunächst den Vorfall vom 9. Dezember 2010, aber auch die Geschehnisse bei der Hospitation vom 7. Dezember 2011 und die - von der Antragstellerin behaupteten - Äußerungen der Schulleiterin im Vorfeld des Unterrichtsbesuchs; insoweit bestätigen jedenfalls die im Beschwerdeverfahren vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Frau C. und des Herrn T. die Darstellung der Antragstellerin bislang nicht. Die Beweislast für das Gegebensein der Umstände, aus denen Voreingenommenheit abzuleiten ist, liegt bei der Antragstellerin.
Allerdings liegt jedenfalls ein Beurteilungsmangel dann vor, wenn es sich als richtig erweist, dass die Schulleiterin bei der Hospitation am 7. Dezember 2011 mehr als nur ganz unerheblich mit Frau C. gesprochen hat (ob für die Antragstellerin zu verstehen oder nicht, ist unerheblich) und/oder im Raum herumgegangen ist und/oder gar Missfallen durch Kopfschütteln geäußert hat. Es liegt auf der Hand, dass dergleichen geeignet ist, Irritationen beim Beurteilten hervorzurufen und die zu beurteilende Leistung insofern negativ zu beeinflussen. Der Antragsgegner bestreitet allerdings entsprechendes Verhalten während des fraglichen Unterrichtsbesuchs; Herr T. hat in seiner schriftlichen Erklärung angegeben, derartiges nicht in Erinnerung zu haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.