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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 586/25·10.02.2026

Probezeitentlassung Justizvollzug: Beschwerde gegen Sofortvollzug erfolglos

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein ehemaliger Justizvollzugsobersekretär begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Streitpunkt waren u.a. Anhörungsmangel, die Annahme fehlender charakterlicher und fachlicher Eignung sowie das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil das Beschwerdevorbringen die erstinstanzlichen Gründe nicht durchgreifend in Frage stellte und Darlegungsanforderungen teils nicht erfüllte. Ärztliche Bescheinigungen belegten weder hinreichend die behauptete Ursächlichkeit einer (teils erst später gesicherten) Aufmerksamkeits-/Aktivitätsstörung für die langandauernden Pflichtverstöße noch widerlegten sie die Nichtbewährung; zudem war die Anhörung im Verfahren heilbar und hier nachgeholt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt; die Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung substantiiert auseinandersetzen.

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Eine unterbliebene Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsakts kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden; eine im gerichtlichen Verfahren erkennbar nachgeholte und inhaltlich ernsthafte Auseinandersetzung mit Einwendungen kann den Mangel beseitigen.

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Bei der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung genügt es, wenn der Dienstherr im Rahmen seines Beurteilungsspielraums aufgrund konkreter, aktenkundiger Pflichtverstöße tragfähig auf fehlende charakterliche Eignung schließen darf.

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Beruft sich der Beamte zur Rechtfertigung von Pflichtverstößen auf eine Erkrankung, muss die behauptete Erkrankung und deren Ursächlichkeit für die maßgeblichen Verfehlungen nachvollziehbar und bezogen auf den relevanten Zeitraum belegt sein; bloße Diagnosen „in Abklärung“ oder pauschale Angaben genügen nicht.

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Trägt die festgestellte fehlende charakterliche Eignung das Gesamturteil der Nichtbewährung selbständig, kommt es auf Einwände gegen die zusätzlich angenommene fachliche Ungeeignetheit für die Entscheidung nicht mehr an.

Relevante Normen
§ BeamtStG § 23 Abs. 3 Nr. 2§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW§ 80 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1144/25

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Justizvollzugsobersekretärs, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher und fachlicher Eignung wendet.

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (19 K 3584/25) gegen die Entlassungsverfügung vom 26.3.2025 hätte wiederherstellen müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Entlassungsverfügung sei nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens rechtmäßig und es bestehe darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung bestünden nicht. Zwar sei der Antragsteller vor ihrem Erlass nicht angehört worden. Der Mangel sei aber durch Nachholung geheilt. Denn der Antragsgegner habe sich in seiner Antragserwiderung nicht darauf beschränkt, die Verfügung unter erneutem Hinweis auf die Sach- und Rechtslage zu rechtfertigen, sondern sich ausführlich mit allen der wenigen und wenig substantiierten Einwendungen des Antragstellers kritisch auseinandergesetzt. Abgesehen davon sei eine Heilung des Anhörungsmangels noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich, weshalb es auch im Falle einer im Eilverfahren noch nicht nachgeholten Anhörung nicht gerechtfertigt sei, dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO allein aus diesem Grund hinreichende Erfolgsaussicht zuzusprechen. Die Entlassungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch als materiell rechtmäßig. Der Antragsgegner sei ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller innerhalb der Probezeit insbesondere mit Blick auf die charakterliche Eignung, aber auch auf die fachliche Eignung nicht bewährt habe. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsgegner angesichts der in der streitigen Entlassungsverfügung ausführlich dargestellten Verfehlungen des Antragstellers von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Die dem Antragsteller vorgeworfenen zahlreichen, teils erheblichen Verspätungen bei Dienstbeginn, das Nichterscheinen zum Dienst, das Verhalten im Krankheitsfall oder das Einschlafen im Dienst seien konkret mit Daten und Zeiten benannt. Diese Verfehlungen entsprächen der Aktenlage. Sie seien ganz überwiegend zuvor bereits konkret Thema in zahlreichen mit dem Antragsteller geführten Personalgesprächen gewesen. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner bei der Bewertung der Verfehlungen durch das Abstellen auf die substanzielle Bedeutung von Pünktlichkeit für einen geordneten und reibungslosen Dienstablauf seinen Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte. Der Einwand des Antragstellers, die Verfehlungen seien allein auf eine bisher nicht erkannte Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung zurückzuführen, wegen der er sich in Behandlung befinde und die dem Dienstherrn bekannt sei, zeige keinen Sachverhalts- bzw. Beurteilungsfehler auf. Es sei nach Aktenlage nicht festzustellen, dass der Antragsteller dem Dienstherrn dergleichen bis zum Zeitpunkt der Entlassung bekannt gegeben habe. Dem vorgelegten Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Q. vom 22.4.2025 sei nur zu entnehmen, dass die Diagnose einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung "in Abklärung" sei und sich der Antragsteller (erst) seit dem 7.4.2025 in dortiger Behandlung befinde. Es könne daher derzeit weder eine gesicherte Diagnose einer solchen Erkrankung angenommen werden und erst recht keine Ursächlichkeit einer solchen für die Verfehlungen des Antragstellers.

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Es bestünden auch keine Bedenken gegen die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei auch fachlich ungeeignet, auch wenn es in Ansehung der bereits fehlenden charakterlichen Eignung im Ergebnis darauf nicht ankomme. Zwar sei dem Antragsteller zuzugestehen, dass die Beurteilung vom 26.4.2024 das Ergebnis "bewährt" aufweise. Ausgehend von den Bewertungsskalen seien die erzielten Einzelbewertungen jedoch unterdurchschnittlich. Der Antragsgegner habe zudem dargelegt, dass die Beurteilung im Vergleich unterdurchschnittlich gewesen sei. Ungeachtet dessen habe der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung zum Ausdruck gebracht, dass bereits die fehlende charakterliche Eignung das ihm zustehende Gesamturteil der Nichtbewährung selbständig trage.

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Diesen weiter begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.

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1. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf die formelle Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung. Sie genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Zu der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, der Anhörungsmangel sei gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW durch Nachholung geheilt, weil sich der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren erkennbar und ausführlich mit allen der wenigen und wenig substantiierten Einwendungen des Antragstellers kritisch auseinandergesetzt habe, verhält sich die Beschwerde nicht. Sie belässt es vielmehr bei der bloßen Behauptung, der Mangel sei "hier nicht […] durch Nachholung geheilt worden". Angesichts dessen gehen die weiteren Ausführungen des Antragstellers, er hätte bei ordnungsgemäßer Anhörung bereits vor Erlass der Verfügung medizinische Unterlagen eingereicht, keinesfalls ersetzten die Personalgespräche eine formelle Anhörung und es sei auch nicht nachvollziehbar, warum eine fehlende Anhörung nicht zu einem erfolgreichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO führe, ins Leere. Zu der ihm mit Schreiben vom 14.7.2025 eingeräumten (weiteren) Gelegenheit zur Stellungnahme, mit der der Antragsgegner die Anhörung auch förmlich nachgeholt hat, verhält sich die Beschwerde ebenfalls nicht.

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2. Erfolglos bleibt auch der auf die materielle Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung zielende Einwand der Beschwerde, die - unstreitig vorliegenden - Verfehlungen des Antragstellers seien "einzig und allein" auf eine seinerzeit nicht erkannte Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung sowie eine akute Belastungsreaktion zurückzuführen. Die hierzu vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 14.4.2025, 2.6.2025 und 1.7.2025 rechtfertigen keine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Sie sind nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen, eine Ursächlichkeit der geltend gemachten Erkrankung für die Verfehlungen des Antragstellers sei nicht ersichtlich. Der ärztliche Bericht vom 14.4.2025 enthält - wie auch das vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigte Attest vom 22.4.2025 - keine ge­sicherte Diagnose einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung. Es verhält sich erst recht nicht zu der hier maßgeblichen Frage, ob die "in Abklärung" befindliche Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung bzw. die "akute" Belastungsreaktion für die Verfehlungen des Antragstellers im Zeitraum von September 2023 bis Februar 2025 ursächlich gewesen sein könnten. Die Bescheinigung vom 2.6.2025 führt ebenfalls nicht weiter, ist ihr doch über die Angaben in dem Bericht vom 14.4.2025 hinaus lediglich zu entnehmen, dass die Diagnose einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung ab dem 28.4.2025 gesichert sei (Kürzel "G" nebst Zusatz "ab dem 28.04.2025"). Gleiches gilt für das Attest vom 1.7.2025. Diesem ist zum Verlauf der dem Antragsteller bescheinigten Erkrankung Folgendes zu entnehmen: "Trotz Diagnosenstellung erst im 04/2025 der Einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bestanden höchstwahrscheinlich bereits Jahre zuvor schon Symptome diese Spektrumstörung, die vom Kindesalter bis zur Erwachsenenalter persistieren könne, mit sehr unterschiedlichen Ausprägung" [sic!]. Es bleibt indes offen, welche Symptome dies im Fall des Antragstellers konkret sein sollen und ob namentlich notorische Verspätungen beim Dienstantritt, das Überziehen von Pausenzeiten, das Nichterscheinen zum Dienst, das Nichteinhalten dienstlicher Vorgaben zur Krankmeldung, das Einschlafen im Dienst sowie Verhaltensauffälligkeiten wie Verwirrtheit, Redseligkeit und Unruhe dazu gehören.

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3. Ist demnach mit dem Beschwerdevorbringen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich der vom Antragsgegner festgestellten charakterlichen Nichteignung des Antragstellers nicht durchgreifend in Frage gestellt, kommt es auf den weiteren Einwand des Antragstellers, seine fachlichen Leistungen seien nicht zu beanstanden, nicht mehr an. Denn das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Feststellung fehlender charakterlicher Eignung das vom Antragsgegner getroffene Gesamturteil der Nichtbewährung selbständig trägt. Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen. Ungeachtet dessen genügt das Beschwerdevorbringen auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, weil es sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den fachlichen Defiziten und unterdurchschnittlichen Leistungen des Antragstellers nicht auseinandersetzt, sondern sich im Wesentlichen in der bloßen Behauptung des Gegenteils erschöpft.

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4. Schließlich zieht die Beschwerde auch nicht durchgreifend in Zweifel, dass die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

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Soweit der Antragsteller meint, es wäre Aufgabe des Dienstherrn gewesen, ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht ärztliche Behandlung und Genesung zukommen zu lassen, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. verwiesen. Danach ist schon nicht ersichtlich, dass eine Erkrankung des Antragstellers ursächlich für seine vielfältigen und über einen langen Zeitraum gezeigten Verfehlungen gewesen sein könnte. Es wäre dem Antragsteller im Übrigen in Anbetracht der ihm in den Personalge­sprächen vom 27.8.2024 und 19.12.2024 wiederholt und unmissverständlich angedrohten Konsequenzen weiterer Fehltritte ohne weiteres möglich gewesen, deutlich früher ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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Ebenso wenig verfängt der Einwand des Antragstellers, er sei nicht im Wachdienst - also nicht im sicherheitsrelevanten Bereich - tätig gewesen. Insoweit hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass sämtliche Bereiche innerhalb einer geschlossenen Justizvollzugsanstalt vollumfänglich als sicherheitsrelevante Bereiche gälten und der Antragsteller demnach während seiner gesamten Dienstzeit in sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetzt worden sei. Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. Losgelöst von der Frage einer konkreten Sicherheitsrelevanz der Tätigkeit des Antragstellers rechtfertigt im Übrigen das gewichtige öffentliche Interesse an einem reibungslosen Dienstablauf in den Justizvollzugsanstalten ohne weiteres die sofortige Entlassung eines Beamten, der über einen erheblichen Zeitraum immer wieder gezeigt hat, dass er nicht in der Lage oder nicht willens ist, überhaupt zuverlässig zum Dienst zu erscheinen und während der Dienstzeit im Dienst zu verbleiben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).