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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 57/16·29.02.2016

Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichterfüllens konstitutiven Anforderungsprofils bei Stellenbesetzung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der städtische Verwaltungsrat begehrt per einstweiliger Anordnung die Untersagung der Besetzung einer intern ausgeschriebenen Planstelle und wendet sich mit Beschwerde gegen die Ablehnung durch das VG. Streitgegenstand ist, ob er vom Auswahlverfahren wegen eines konstitutiven Anforderungsmerkmals auszuschließen war. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Der Antragsteller erfüllte das geforderte Laufbahnmerkmal nicht, und die Ausschreibung erlaubt keinen Ausnahmeverzicht. Eine Entscheidung über einen Laufbahnwechsel war für das Auswahlverfahren nicht entscheidungserheblich.

Ausgang: Beschwerde des städtischen Verwaltungsrats gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Stellenbesetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als konstitutiv bezeichnetes Anforderungsmerkmal der Stellenausschreibung rechtfertigt den Ausschluss von Bewerbern, die dieses Merkmal nicht erfüllen, bereits vor einer vertieften Bestenauslese.

2

Zur Gewährung einer einstweiligen Unterlassung der Stellenbesetzung muss der Antragsteller glaubhaft konkrete Umstände darlegen, die einen Anordnungsanspruch begründen; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Der Hinweis auf Aufstiegsmöglichkeiten oder modulare Qualifizierungen in der Ausschreibung ermöglicht nicht ohne weiteres den Verzicht auf ein ausdrücklich vorausgesetztes konstitutives Anforderungsmerkmal.

4

Für die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ist eine erst im Nachhinein zu treffende Entscheidung über einen Laufbahnwechsel nicht entscheidungserheblich, wenn die formalen Voraussetzungen bis zur Auswahlentscheidung nicht vorlagen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 44 Abs. 2 LVO NRW§ 38 LVO NRW§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1977/15

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines Städtischen Verwaltungsrats im historischen Dienst in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die „verwaltungsintern ausgeschriebene Planstelle 15/01.0100.010, 1. SB/in Geschäftsführung des Rates und Angelegenheiten der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen“ mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn im weiteren Stellenbesetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen, verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Nach der Stellenausschreibung könnten sich nur „Beamtinnen und Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, mindestens der Bes.Gr. A 12“ bewerben. Bei diesem Merkmal handele es sich um ein konstitutives Element des Anforderungsprofils. Anhaltspunkte dafür, dass die damit einhergehende Begrenzung des Bewerberfeldes von sachfremden Erwägungen getragen sei, seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller sei mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 zum Städtischen Verwaltungsrat im historischen Dienst (Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW) ernannt worden. Er gehöre damit einer Laufbahn besonderer Fachrichtung der Laufbahngruppe des höheren Dienstes an (vgl. § 44 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen in der seit dem 8. Februar 2014 geltenden Fassung, im Folgenden: LVO NRW) und erfülle das in Rede stehende Anforderungsmerkmal somit nicht.

4

Das Beschwerdevorbringen zieht diese Erwägungen nicht durchgreifend in Zweifel.

5

Insbesondere setzt der Antragsteller der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, bei dem Merkmal „Beamtinnen und Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, mindestens der Bes.Gr. A 12“ handele es sich um ein konstitutives Element des Anforderungsprofils. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich weiter ausgeführt, der Ausschreibungstext biete keinen Anhalt dafür, dass auf die Erfüllung dieses Merkmals in bestimmten Ausnahmefällen verzichtet werden könne. Etwas anderes ergebe sich, so das Verwaltungsgericht weiter, insbesondere nicht mit Blick auf den in der Ausschreibung enthaltenen Hinweis auf § 38 LVO NRW sowie auf die Richtlinie für den Aufstieg in den höheren Dienst der Antragsgegnerin durch eine modulare Qualifizierung. Da der Bewerberkreis auf „Beamtinnen und Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, mindestens der Bes.Gr. A 12“ beschränkt ist, bezieht sich dieser Hinweis allein auf die den Beamten, die der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes angehören, nach § 38 LVO NRW eröffnete Möglichkeit, unter den dort (vgl. Abs. 1) genannten Voraussetzungen in die Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung, mithin des allgemeinen Verwaltungsdienstes aufzusteigen.

6

Der Antragsteller erfüllt unstreitig das konstitutive Anforderungsprofil nicht. Die Nichterfüllung eines - zulässigerweise aufgestellten - konstitutiven Anforderungsprofils führt indes bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlerwägungen, also eines näheren Vergleichs der Bewerber anhand der Kriterien der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), zum Ausschluss aus dem Auswahlverfahren. Schon vor diesem Hintergrund verfängt der Einwand des Antragstellers nicht, (auch) ihm wäre es möglich, die streitbefangene Stelle „vorläufig zu besetzen“, zumal er „die tatsächlichen Qualifikationen für den höheren nichttechnischen Dienst bereits erfülle und es nur noch an der formalen Anerkennung durch die Antragstellerin“ mangele.

7

Soweit der Antragsteller geltend macht, „im Sinne der Bestenauslese“ könnte in seinem Fall eine Ausnahme gemacht werden, da er - vor seinem Wechsel in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung - „die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bei der Antragsgegnerin bereits zu großen Teilen durchlaufen“ und zuletzt das Statusamt eines Stadtamtmannes inngehabt, sich seitdem weiterentwickelt habe und „mindestens die gleichen Qualifikationen für die streitige Stelle“ mitbringe „wie die Bewerber des nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12“, lässt er außer Acht, dass die Stellenausschreibung - wie dargestellt - es nicht zulässt, auf die Erfüllung des in Rede stehenden Anforderungsmerkmals ausnahmsweise zu verzichten.

8

Nicht nachvollziehbar ist schließlich das Vorbringen des Antragstellers, es bedürfe, „sofern diese Möglichkeit der Ausnahme aber nicht gesehen“ werde, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts doch einer Entscheidung über die Frage des Laufbahnwechsels. Das Verwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt, dass es diesbezüglich keiner Entscheidung bedürfe. Es hat vielmehr ausgeführt, es sei für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, ob die Antragsgegnerin den vom Antragsteller begehrten Wechsel in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes zu Recht mit Schreiben vom 3. September und 9. Oktober 2015 abgelehnt habe. Denn der Antragsteller habe unstreitig bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung das in Rede stehende konstitutive Anforderungsmerkmal nicht erfüllt, so dass die Antragsgegnerin ihn, ohne gegen das Prinzip der Bestenauslese zu verstoßen, von vornherein von der Auswahlentscheidung habe ausschließen dürfen. Mit dieser entscheidungstragenden Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht auseinan-der.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

10

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).