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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 570/24·29.07.2024

Konkurrentenstreit: Kein Anspruch auf restriktiveres Anforderungsprofil; Beurteiler nicht befangen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Kriminalhauptkommissar begehrte im Eilverfahren die vorläufige Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens mit einem Konkurrenten. Er rügte u. a. ein zu weites Anforderungsprofil sowie eine wegen Voreingenommenheit fehlerhafte Regelbeurteilung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück: Art. 33 Abs. 2 GG schützt nur vor unzulässiger Einengung, nicht vor fehlender weiterer Einschränkung des Bewerberfeldes. Eine relevante Befangenheit des Erstbeurteilers und beurteilungsrechtliche Fehler wurden nicht substantiiert dargelegt; die Abwertung nach Beförderung sei statusbezogen üblich.

Ausgang: Beschwerde im beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG schützt vor einer unzulässigen Einengung des Anforderungsprofils, vermittelt aber keinen Anspruch auf ein restriktiveres Anforderungsprofil zur Begrenzung des Bewerberfeldes.

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Die Festlegung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten beruht auf der Organisationsgewalt des Dienstherrn und wird nicht durch subjektive Rechte von Bewerbern in dem Sinne begrenzt, dass diese weitergehende konstitutive Anforderungsmerkmale verlangen könnten.

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Eine dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr gegen die Pflicht zur gerechten, unvoreingenommenen und möglichst objektiven Beurteilung verstößt; Voreingenommenheit setzt voraus, dass der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, sachlich und gerecht zu beurteilen.

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Kritische Bewertungen, dienstlich veranlasste Spannungen oder einzelne ungeschickte Formulierungen begründen für sich genommen regelmäßig nicht die Annahme einer relevanten Voreingenommenheit des Beurteilers.

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Ein Absinken der Notenstufe in der ersten Regelbeurteilung nach einer Beförderung kann statusbezogen üblich und rechtlich unbedenklich sein, weil im höheren Statusamt ein anspruchsvollerer Maßstab und eine andere Vergleichsgruppe maßgeblich sind.

Relevante Normen
§ GG Art. 33 Abs. 2§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 257/24

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars in einem Konkurrentenstreit, der u. a. geltend macht, wegen Voreingenommenheit des Erstbeurteilers zu schlecht beurteilt worden zu sein.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem sinngemäß gestellten Antrag,

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dem Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle "Sachbearbeitung mit überwiegend schwierigen Aufgaben, Direktion X. " mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, solange nicht über dessen Bewerbung im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde und nicht eine Frist von zwei Wochen ab Zugang der neuen Entscheidung an den Antragsteller verstrichen ist,

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hätte stattgeben müssen.

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1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller zunächst mit der Beschwerde weiterhin geltend, der streitbefangene Dienstposten hätte mit einem restriktiveren Anforderungsprofil ausgeschrieben werden müssen, das er selbst im Gegensatz zu dem Beigeladenen erfüllt hätte. Hierauf kann er eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht stützen. Tatsächlich schützt dieser Anspruch nur vor einer unzulässigen Einengung des Anforderungsprofils, vermittelt aber keinen Anspruch auf eine Begrenzung des Bewerberfeldes durch Aufstellung eines Anforderungsprofils mit (weiteren) konstitutiven Anforderungsmerkmalen. Die Befugnis des Dienstherrn, über die Eignungsanforderungen für einen Dienstposten vorab durch die Vorgabe eines Anforderungsprofils zu befinden, folgt aus seiner Organisationsgewalt, die nicht durch subjektive Rechte von Bewerbern beschränkt wird.

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Vgl. zum einen BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 ‑ 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 25 und zum anderen Urteile vom 13.12.2012 - 2 C 11.11 -, BVerwGE 145, 237 = juris Rn. 20 und vom 20.10.2016 - 2 A 2.14 -, BVerwGE 156, 193 = juris Rn. 20.

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Im Hinblick auf die sich aus einem Anforderungsprofil ergebenden Vorwirkungen auf die Vergabe eines öffentlichen Amtes kann ein Bewerber zwar geltend machen, selbst in unzulässiger Weise von der Vergabe eines öffentlichen Amtes ausgeschlossen worden zu sein, wenn die Einengung des Bewerberfelds mit den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar war.

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BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 = juris Rn. 17 m. w. N.

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Auch der Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Kreis des möglichen Bewerberfeldes durch ein restriktiveres Anforderungsprofil noch weiter einschränkt. Art. 33 Abs. 2 GG schützt nicht vor Konkurrenz; er vermittelt nur ein grundrechtsgleiches Recht auf fehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl.

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BVerwG, Beschluss vom 6.10.2023 - 2 VR 3.23 -, NVwZ 2024, 236 = juris Rn. 37.

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Dies zugrunde gelegt verhelfen die Ausführungen des Antragstellers dazu, der Antragsgegner habe entgegen den Festsetzungen in dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) vom 6.11.2015 (Az.: 403-26.04.13 -) auch im Hinblick auf die streitbefangene Stelle eines Sachbearbeiters in der Direktion Kriminalität, der mit überwiegend schwierigen Aufgaben betraut sei, mindestens drei Jahre kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung verlangen müssen, wie nach diesem Erlass für die Sachbearbeitung überwiegend schwieriger Aufgaben in den Phänomenbereichen Staatsschutz und Cybercrime/IuK vorgesehen, der Beschwerde bereits von vorneherein nicht zum Erfolg. Zu einer weiteren Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen besteht daher keine Veranlassung.

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2. Die Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit seiner Regelbeurteilung vom 9.8.2023 greifen ebenfalls nicht durch. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Befangenheit des Erstbeurteilers und eine unangemessene Beurteilung des Antragstellers verneint hat.

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Eine dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr gegen seine Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dies kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. Allerdings geben weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Durch solche Gegebenheiten, durch im Einzelfall emotional gefärbte Reaktionen oder einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in einer dienstlichen Beurteilung wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen.

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BVerwG, Beschluss vom 7.11.2017 - 2 B 19.17 -, Buchholz 11 Art 33 Abs. 2 GG Nr. 84 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 7.7.2015 - 6 A 360/14 -, ZBR 2016, 57 = juris Rn. 106, jeweils m. w. N.

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Hiervon ausgehend ist auch mit der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Erstbeurteiler EKHK D. gegenüber dem Antragsteller voreingenommen und dessen dienstliche Beurteilung hiervon geprägt ist. Anhaltspunkte dafür lassen sich weder dem angeführten Verhalten des Erstbeurteilers noch der Beurteilung selbst bzw. der „Beurteilungsvita“ entnehmen.

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Der Antragsteller beanstandet ohne Erfolg, der EKHK D. habe sich aufgrund einer Abneigung gegen ihn bei seiner Beurteilung von sachfremden Erwägungen leiten lassen; bei einem anderen Erstbeurteiler wäre die Beurteilung anders und deutlich besser ausfallen. Das Beschwerdevorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, allein die vom Antragsteller behauptete Reaktion des Erstbeurteilers auf die Vorlage schriftlicher Belobigungen, die ersterer von verschiedener Seite erhalten habe, lasse nicht auf eine relevante Befangenheit schließen, nicht durchgreifend in Frage. Das gilt auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerde weiter angeführten Hinweises in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 14.5.2024 dazu, dass der Antragsteller offensichtlich nicht nur mit seinem Erstbeurteiler ein Problem gehabt habe.

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Dieser Formulierung ist zunächst nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass es (auch) aus Sicht des Antragsgegners persönliche Differenzen zwischen dem Erstbeurteiler und dem Antragsteller gegeben habe. Der Hinweis kann vielmehr auch dahingehend verstanden werden, dass der Antragsteller u. a. mit dem Erstbeurteiler nicht einverstanden war bzw. mit diesem nicht zurechtgekommen ist. Darüber hinaus folgt nach dem oben Ausgeführten aus persönlichen Differenzen allein nicht zwangsläufig, dass der Erstbeurteiler diese bei der Beurteilung des Antragstellers nicht ausgeblendet hat oder nicht hat ausblenden können.

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Auch aus den mit der Beschwerde abschließend behaupteten Äußerungen des EKHK D. in einem Mitarbeitergespräch ergibt sich dessen Voreingenommenheit nicht. Dass sich der Erstbeurteiler in dem behaupteten Sinne geäußert hat, ist mit der Beschwerde bereits nicht substantiiert dargelegt. So fehlt es an einer nachvollziehbaren zeitlichen Zuordnung dieses angeblich einzigen Mitarbeitergesprächs innerhalb von neun Jahren. Darüber hinaus lässt sich den zitierten Äußerungen zwar eine Einschätzung des Erstbeurteilers dahingehend entnehmen, dass er den Antragsteller für fachlich hoch qualifiziert hält, ihn aber nicht als Führungskraft für geeignet hält. Eine solche Bewertung der Befähigung eines Kriminalhauptkommissars kann jedoch durchaus auf nachvollziehbaren Wahrnehmungen beruhen und belegt für sich genommen nicht eine Voreingenommenheit seines unmittelbaren Vorgesetzten.

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Eine solche Voreingenommenheit kann der Antragsteller auch nicht aus der mit der Beschwerde angeführten „Beurteilungsvita“ herleiten, der sich eine Beeinflussung seiner aktuellen Beurteilung durch sachfremde Erwägungen gerade nicht entnehmen lässt.

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Der Antragsteller meint, seit seiner Versetzung vom Bundeskriminalamt zum Antragsgegner im Jahr 2015 eine beispielhafte Karriere hingelegt zu haben, deren weitere Entwicklung ausgebremst worden sei, seit er von EKHK D. beurteilt werde. So sei er im Jahr 2016 so gut beurteilt worden, dass er noch im selben Jahr zum Kriminalhauptkommissar befördert worden sei. Die fragliche Beförderung Ende August 2016 ist auf der Grundlage einer Beurteilung aus besonderem Anlass erfolgt, die am 4.8.2016 in Bezug auf den Zeitraum vom 1.10.2015 bis zum 30.6.2016 erstellt worden ist. In dieser Beurteilung, die im Gesamturteil mit „Die Leistung und Befähigung d. KOK K. übertreffen die Anforderungen“ (4 Punkte) abgeschlossen hat, sind vier Einzelmerkmale mit dieser Notenstufe und die weiteren drei Einzelmerkmale mit „entspricht voll den Anforderungen“ (3 Punkte) bewertet worden. Die anschließende Regelbeurteilung zum 31.5.2017, die bereits von EKHK D. erstellt worden ist, bezog sich auf den Zeitraum ab dem 1.7.2016. Bei dieser Beurteilung erstmals im Amt eines nach A 11 LBesO NRW besoldeten Kriminalhauptkommissars hat der Antragsteller im Gesamturteil und den Einzelmerkmalen jeweils 3 Punkte erzielt. Diese (von ihm wohl als solche erachtete) „Verschlechterung“ führt er nun als Indiz für eine Orientierung der Beurteilung an sachfremden Erwägungen an. Tatsächlich ist es aber durchaus üblich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Bewertungen in der ersten Beurteilung nach einer Beförderung um eine Notenstufe schlechter ausfallen. An die in dem höheren statusrechtlichen Amt erbrachten Leistungen ist ein anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen, der sich außerdem auf eine andere, leistungsstärkere Vergleichsgruppe bezieht, die sich regelmäßig aus im Beförderungsamt schon erfahrenen Beamten zusammensetzt.   Hieraus ergibt sich, dass eine dienstliche Beurteilung nach einer Beförderung regelmäßig mit einer ungünstigeren Note schließen wird. Ein solches Absinken (nur) der formalen Bewertung entspricht damit gerade dem Umstand der Statusbezogenheit dienstlicher Beurteilungen.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2020 ‑ 6 B 1473/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.

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Gegen die behauptete willkürliche Bewertung spricht ferner, dass die erste Beurteilung des Antragstellers in dem Beförderungsamt überhaupt nur einen Zeitraum vom elf Monaten umfasst, in denen er seine Leistungen im Verhältnis zu dem nunmehr höheren Maßstab in der neuen Vergleichsgruppe bereits signifikant hätte weiter steigern müssen. Dass eine solche außergewöhnliche Entwicklung ausblendet worden wäre, ist nicht zu erkennen.

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Auch im Übrigen setzt die Beschwerde der Feststellung des Verwaltungsgerichts, aus der weiteren Entwicklung der Beurteilungen des Antragstellers im Jahr 2020 und 2023 ergebe sich nicht, dass die dienstliche Beurteilung von unsachlichen Erwägungen geprägt wäre, nichts Substanzielles entgegen. Der Hinweis auf die Beurteilungsbeiträge aus den Jahren 2019 und 2020, bei denen der Antragsteller zwar jeweils bereits in zwei Einzelmerkmalen 4 Punkte erhalten hat, belegt nicht, dass der Erstbeurteiler ihm (grundsätzlich) nicht 4 Punkte in dem Merkmal Leistungsgüte zugestehen wolle. Zunächst ist es gerade Aufgabe des Beurteilers, die Tragfähigkeit der Bewertungen in Beurteilungsbeiträgen, die dem Quervergleich mit anderen Bewertungen regelmäßig nicht unterliegen, im Abgleich mit den eigenen Eindrücken zu bewerten und unter ihrer Berücksichtigung zu einer eigenen Einschätzung zu kommen; dass dabei die Bewertung des Beurteilers - wie hier - geringfügig ungünstiger ausfällt, ist alles andere als ungewöhnlich. Im Übrigen trifft es nicht einmal zu, dass beide Beitragsverfasser den Antragsteller im Einzelmerkmal Leistungsgüte bei 4 Punkten gesehen hätten. Tatsächlich hat der Antragsteller in den fraglichen Beurteilungsbeiträgen zum einen in den Merkmalen Arbeitsorganisation und Arbeitsweise (Beitrag vom 25.10.2019) und zum anderen in den Merkmalen Arbeitseinsatz und     Leistungsgüte (Beitrag vom 10.6.2020) jeweils zweimal 4 Punkte erhalten. Die Bewertung durch den Erstbeurteiler zum Stichtag 31.5.2020 mit bereits 4 Punkten in den Merkmalen Arbeitseinsatz und Arbeitsweise lässt damit keine sachfremden Erwägungen erkennen.

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Das gilt auch, soweit sich der Antragsteller zum darauffolgenden Stichtag 31.5.2023 in der nunmehr beanstandeten Beurteilung insgesamt nur in einem weiteren Einzelmerkmal und nicht im Gesamturteil verbessert hat. Dass er nunmehr in den Merkmalen Arbeitsorganisation und Arbeitsweise sowie im Merkmal Leistungsumfang 4 Punkte erhalten hat, lässt eine von Abneigung geleitete Bewertung nicht erkennen. Wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt, entspricht die mit der Beschwerde beanstandete Entwicklung der üblichen Beurteilungspraxis auf der Grundlage der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien.

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Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde erneut seine Beteiligung an der Aufklärung zweier bis dato ungeklärter Tötungsdelikte anführt, lässt sein Vorbringen bereits eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vermissen. Dort wird auf Seite 6 erläutert, aus welchen Gründen die Würdigung dieser Erfolge und auch der weiter angeführten Belobigungen seitens des Erstbeurteilers und der Endbeurteilerin keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzen des gerichtlich überprüfbaren rechtlich Zulässigen bietet. Hiermit setzt sich die Beschwerde schon nicht auseinander.

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Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass es für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht von Belang ist, wenn der betreffende Beamte seine Leistungen selbst anders einschätzt oder bestimmten Aspekten seiner Tätigkeit eine besondere bzw. abweichende, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst, solange der Beurteiler seinen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet.

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Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2015 - 6 B 377/15 -, juris Rn. 5 f.

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Der Einwand schließlich, erstinstanzlich sei versäumt worden, bei der Überprüfung der anlässlich des Vergleichs mit der Beurteilung des Beigeladenen in einem höheren Statusamt erfolgten Absenkung der vom Antragsteller erzielten Beurteilung um einen Punkt seinen beruflichen Werdegang zu berücksichtigen, verfängt ebenfalls nicht. Dass - wie in dem mit der Beschwerde angeführten Beschluss des Senats vom 5.10.2021 im Verfahren 6 B 1426/21 ausgeführt -  es sich vorliegend um eine besonders gelagerte Fallgestaltung handeln würde, in der zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen sein könnten, ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller außergerichtliche Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil letzterer keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).