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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 556/18·22.07.2018

Beschwerde zurückgewiesen – Prüfung nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO; Kosten und Streitwert

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein. Der Senat beschränkte seine Prüfung auf die zur Begründung vorgetragenen Gründe gemäß §146 Abs.4 Satz 6 VwGO. Diese Einwendungen rechtfertigten keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsgegner; Streitwert 8.000 EUR.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsgegner, Streitwert 8.000 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfungsbefugnis des Senats im Beschwerdeverfahren ist auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, zur Begründung dienenden Gründe beschränkt (§146 Abs.4 Satz 6 VwGO).

2

Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwendungen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen.

3

Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen; das Gericht kann für das Beschwerdeverfahren einen Streitwert festsetzen.

4

Fehlen entscheidungserhebliche Rügen in der Begründung, bedarf die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses keiner weitergehenden Sachprüfung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 75/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.