Beschwerde zurückgewiesen – Prüfung nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO; Kosten und Streitwert
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein. Der Senat beschränkte seine Prüfung auf die zur Begründung vorgetragenen Gründe gemäß §146 Abs.4 Satz 6 VwGO. Diese Einwendungen rechtfertigten keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsgegner; Streitwert 8.000 EUR.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsgegner, Streitwert 8.000 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfungsbefugnis des Senats im Beschwerdeverfahren ist auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, zur Begründung dienenden Gründe beschränkt (§146 Abs.4 Satz 6 VwGO).
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwendungen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen.
Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen; das Gericht kann für das Beschwerdeverfahren einen Streitwert festsetzen.
Fehlen entscheidungserhebliche Rügen in der Begründung, bedarf die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses keiner weitergehenden Sachprüfung.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 75/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.