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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 547/19·01.05.2019

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung: Antrag auf amtsangemessene Beschäftigung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur amtsangemäßen Beschäftigung. Das Gericht prüft die Vorwegnahme der Hauptsache und verlangt glaubhaft gemachte, schwerwiegende und nicht anders abwendbare Nachteile. Solche Nachteile sind nicht hinreichend dargelegt; das Begehren zielt im Kern auf eine höherwertige Stellenbewertung, die vorläufig nicht durchsetzbar ist. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung zur amtsangemäßen Beschäftigung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten, Streitwert 5.000 Euro.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der eine Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, setzt voraus, dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung dem Antragsteller unzumutbare, schwere und anders nicht abwendbare Nachteile verursacht.

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Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die drohenden Nachteile durch die Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr behebbar sind.

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Allein die Behauptung, eine Tätigkeit entspreche nicht der Besoldungsgruppe oder führe zu einer erhöhten Arbeitsbelastung, genügt nicht; es bedarf konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Zumutbarkeit objektiv verletzt ist.

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Vorläufiger Rechtsschutz dient nicht der Durchsetzung einer Neubeurteilung, Höherbewertung oder Beförderung, die nicht vom gestellten Antrag umfasst ist oder im Wege der einstweiligen Anordnung nicht durchsetzbar wäre.

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Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verwaltungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 692/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für den Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen,

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der auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ziele, fehle es an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller macht auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes vorliegen.

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Davon, dass es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt, geht auch der Antragsteller aus. In einem solchen Fall kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes voraus, dass dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

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St. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris Rn. 15, m. w. N.; OVG NRW, Beschlus vom 19. Dezember 2018 - 6 B 486/18 -, juris Rn. 12.

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Solche werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt.

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Der angeführte Senatsbeschluss zu einer materiell offensichtlich rechtswidrigen Umsetzung ist für den Streitfall unergiebig. Der Antragsteller ist nicht umgesetzt worden und damit nicht vergleichbar durch Veränderungen seines Arbeitsbereichs betroffen. Er beklagt lediglich, dass er auf seinem Dienstposten eine „überwertige Beschäftigung“ ausüben müsse, die seiner Besoldungsgruppe nicht entspreche. Dass sich daraus schlechthin unzumutbare Nachteile ergeben, welche dringend die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz erfordern und ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zulassen, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Antragsteller die Aufgaben nach dem Antragsvorbringen bereits seit Jahren entsprechend wahrnimmt. Vor diesem Hintergrund werden schwere Nachteile nicht durch die kritisierte berufliche Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung dargelegt. Dass der Antragsteller die ihm übertragenen Aufgaben wegen ihrer Fülle oder ihrer Schwierigkeit nicht mehr zumutbar wahrnehmen kann und daher auf einem anderen Dienstposten amtsangemessen beschäftigt werden möchte (und müsste), ist dem Beschwerdevorbringen überdies nicht zu entnehmen. Vielmehr strebt er eine neue - höhere - Bewertung des innegehabten Dienstpostens und in der Folge eine höhere Alimentation an. Unabhängig von der Frage, ob er ersteres überhaupt ‑ und zumal im Wege vorläufigen Rechtsschutzes ‑ erreichen kann, ist dieses Begehren nicht vom gestellten Antrag umfasst. Abgesehen davon führte die Bewertung der Stelle nach A 14 nicht dazu, dass der Antragsteller entsprechend - mit der von ihm erstrebten Wirksamkeit für das Ruhegehalt - zu befördern wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.