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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 543/05·27.04.2005

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Auszahlung einbehaltener Dienstbezüge zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte per einstweiliger Anordnung die Auszahlung einbehaltener Dienstbezüge (1.776,21 EUR) und die ungekürzte Weiterzahlung der Bezüge. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; das OVG bestätigte die Zurückweisung der Beschwerde. Für Geldleistungen im einstweiligen Rechtsschutz ist glaubhaft zu machen, dass ohne Zahlung eine Existenzgefährdung oder die Unmöglichkeit der Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse droht. Eine bloße Einschränkung des Lebensstandards genügt nicht; allgemeine Behauptungen reichen nicht aus.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung auf Zahlung einbehaltener Bezüge wird zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Gewährung einstweiliger Anordnungen hinsichtlich Geldleistungen ist erforderlich, dass ohne die Zahlung eine Existenzgefährdung oder die Unmöglichkeit der Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse glaubhaft gemacht wird.

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Die bloße Einschränkung des bisherigen Lebensstandards oder die Inanspruchnahme von Rücklagen begründet für sich allein keine Existenzgefährdung.

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Im summarischen Verfahren muss die Antragstellerin konkrete und substantiierte Umstände vortragen; pauschale Darlegungen über Zahlungsengpässe genügen nicht.

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Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die in der Entscheidung dargelegten Gründe beschränkt.

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Bei Zurückweisung eines Rechtsmittels sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen; der Streitwert ist für das Beschwerdeverfahren vom Gericht festzusetzen (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO; GKG).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 81/05

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.138,11 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.

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Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Antragstellerin einbehaltene Bezügebestandteile in einer Höhe von 1.776,21 EUR zu zahlen sowie ab 00.0000 die Besoldungsbezüge der Antragstellerin ungekürzt auszuzahlen,

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mit der Begründung abgelehnt, dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend könne das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache sei nur dann zu machen, wenn die begehrte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sei. Bei Geldleistungen sei dies erst dann anzunehmen, wenn ohne die Zahlung eine Existenzgefährdung einträte oder dringende Lebensbedürfnisse nicht befriedigt werden könnten. Derartiges habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Bei summarischer Prüfung sei vielmehr davon auszugehen, dass die Antragstellerin trotz der gekürzten Bezüge über ausreichendes Erwerbseinkommen verfüge. Ihre monatlichen Nettobezüge beliefen sich nach ihren eigenen Angaben auch nach der Kürzung noch auf einen Betrag von rund 2.500,00 EUR monatlich. Angesichts der begrenzten Höhe der Rückforderung und der ratenweisen Einbehaltung könne keine Rede davon sein, dass eine Existenzgefährdung der Antragstellerin glaubhaft gemacht sei. Es komme nämlich nicht darauf an, ob der bisherige Lebensstandard in vollem Umfang aufrechterhalten werden könne.

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Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Sie habe mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.0000 sowie in der Widerspruchsbegründung vom 0.00.0000 und den diesbezüglichen Anlagen ausführlich dargestellt, dass sie auf die Auszahlung der Dienstbezüge in voller Höhe unbedingt angewiesen sei, um die laufenden Verbindlichkeiten zu bedienen und den Lebensunterhalt ihrer Familie zu sichern. Sie habe monatliche Belastungen in einer Gesamthöhe von 3.236,76 EUR zu tragen. Vor diesem Hintergrund sei sie bereits bei Auszahlung der ungeminderten monatlichen Nettobezüge (3.038,59 EUR 00/00) darauf angewiesen, Rücklagen in Anspruch zu nehmen.

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Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen. Die Antragstellerin hat gegen die Richtigkeit des Ausgangspunkts der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, bei Geldleistungen setze der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass ohne die Zahlung eine Existenzgefährdung einträte oder dringende Lebensbedürfnisse nicht befriedigt werden könnten,

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vgl. dazu auch Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. April 1991 - III B 537/90 -, Jurisdokument Nr. STRE915046960; Beschluss vom 30. Juli 1986 - V B 31/86 -, Jurisdokument Nr. STRE865069160; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 1979 - IV 3922/78 -, Jurisdokument Nr. BWRE106967900; Beschluss vom 8. August 1968 - IV 838/67 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1968, 358 (358),

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in ihrer Beschwerdebegründung keine Einwände erhoben. Ferner hat sie durch ihr Beschwerdevorbringen auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen vermocht, dass sie eine Existenzgefährdung bzw. die Unmöglichkeit der Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse nicht glaubhaft gemacht habe. Dass eine so beschaffene Beeinträchtigung ihrer Lebensverhältnisse bzw. der ihrer Familie ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung droht, ergibt sich weder aus ihrem Vorbringen, sie sei auf die Auszahlung der vollen Dienstbezüge unbedingt angewiesen, um laufende Verbindlichkeiten zu bedienen und den Lebensunterhalt ihrer Familie zu sichern, noch aus ihrem Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere auch nicht aus der überreichten "Monatsübersicht" - in der der Betrag von 3.236,76 EUR zudem nicht vollständig aufgeschlüsselt ist -. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, eine Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz nicht bereits aus dem Zwang zur Einschränkung des gewohnten Lebensstandards folgt. Im Übrigen spricht der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass sie - bereits bei Auszahlung der ungeminderten monatlichen Nettobezüge - darauf angewiesen sei, Rücklagen in Anspruch zu nehmen, dafür, dass sie neben ihren laufenden Einnahmen über weitere einsetzbare Mittel verfügt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.