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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 509/18·30.07.2018

Beschwerde gegen Nichtbestehensbescheid: Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der Wiederholung einer Studienleistung; das VG hatte seinen Antrag wegen mangelnder Glaubhaftmachung abgelehnt. Das OVG bestätigt die Zurückweisung der Beschwerde, da E‑Mailverkehr, Widersprüche im Vorbringen und Verhaltensaspekte die Annahme eines vereinbarten Abgabetermins sowie die behauptete Rechtfertigung der Nichtabgabe überwiegend unwahrscheinlich erscheinen lassen. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtbestehensbescheid wegen fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist der Antragsteller gehalten, die für den Anspruch erheblichen tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Die Überprüfung einer Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerde dargelegten Rügen beschränkt.

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Eine eidesstattliche Versicherung kann einer gegenteiligen Bewertung nicht standhalten, wenn widersprüchliche Dokumente, E‑Mails und das Verhalten der Partei den Vortrag in hohem Maße unwahrscheinlich erscheinen lassen; das Gericht darf Indizien und Kommunikationsnachweise zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung heranziehen.

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Das Fehlen eines schriftlichen Ausgabeprotokolls schließt die Annahme eines verbindlich vereinbarten Abgabetermins nicht aus, wenn aus dem E‑Mail‑Verkehr und dem pragmatischen Verhalten der Beteiligten auf eine finale Frist geschlossen werden kann.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist für das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 13 Abs. 2 StudO BA§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 L 4524/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Er habe keinen Anspruch auf Wiederholung der Studienleistung im Modul HS 2.4. Er habe diese Studienleistung sowohl im ersten Versuch als auch im Wiederholungsversuch nicht mit einer mindestens ausreichenden Leistung erbracht. Beide Versuche seien mit "nicht ausreichend" bewertet worden mit der Folge, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden und die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen sei (Teil A § 13 Abs. 2 StudO BA). Seine Angriffe gegen die Bewertung der Wiederholungsprüfung mit "nicht ausreichend" seien erfolglos. Der Nichtbestehensbescheid des Antragsgegners vom 3. November 2017 sei darauf gestützt, dass der Antragsteller die Seminararbeit bis zum vereinbarten Abgabetermin am 9. Oktober 2017 nicht vorgelegt habe. Dem könne der Antragssteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass im gesamten Prüfungsverfahren weder ein Thema verbindlich festgelegt noch ein Termin für die Abgabe der Seminararbeit bestimmt worden sei. Beides treffe nach Aktenlage nicht zu. Der Antragsteller habe in seiner Stellungnahme vom 2. November 2017 selbst eingeräumt, dass der 9. Oktober 2017 als Abgabetermin vereinbart gewesen sei. Dass es sich dabei nur um einen "Zwischentermin" gehandelt haben solle, sei fernliegend.

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Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht überwiegend wahrscheinlich, dass - wie der Antragsteller geltend macht - für die Abgabe der Hausarbeit kein Termin vereinbart war.

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Der Antragsteller hat dies zwar in seiner Erklärung vom 16. April 2018 eidesstattlich versichert. Ihm ist auch zuzugeben, dass für die Richtigkeit seiner Darstellung die Formulierung des Prüfers F.   in dessen E-Mail vom 18. Oktober 2017 spricht, wonach er auf seine E-Mail vom 13. Oktober 2017, in der er die Abgabe der Seminararbeit angemahnt habe, keine Reaktion erhalten habe. Diese Formulierung steht der Annahme eines festgelegten Abgabetermins insoweit entgegen, als der Begriff "anmahnen" nahelegt, dass der Prüfer auch eine verspätet eingegangene Arbeit als rechtzeitig akzeptiert hätte, was - handelte es sich um den Termin zur Abgabe der Seminararbeit - unzulässig sein dürfte. Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass der Prüfer den Begriff lediglich unscharf in dem Verständnis einer Nachfrage danach benutzt hat, wo die Arbeit geblieben ist; immerhin ist es denkbar, dass Übermittlungsprobleme dem rechtzeitigen Eingang im Weg gestanden haben. Auch kann der Prüfer auf dem rechtsirrigen Standpunkt gestanden haben, er dürfe eine verspätet eingehende Arbeit noch als rechtzeitig akzeptieren.

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Dagegen, dass die Behauptung zutrifft, ein Abgabetermin für die Seminararbeit sei nicht vereinbart worden, spricht indessen eine ganze Reihe von Gesichtspunkten, die in ihrer Gesamtschau den betreffenden Vortrag in hohem Maß unwahrscheinlich erscheinen lassen.

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Zunächst war dem Antragsteller bewusst, dass für die Abgabe der Seminararbeit ein Abgabetermin zu setzen war. Er ging ausweislich seiner E-Mail vom 22. September 2017 zunächst sogar davon aus, dass die Ausarbeitung bereits am 4. Oktober 2017 abzugeben sei. Vor diesem Hintergrund ist es wenig wahrscheinlich, dass er mit dem Prüfer statt dessen lediglich einen unverbindlichen "Zwischentermin" am 9. Oktober 2017 vereinbart hat. Zumindest aber wäre in diesem Fall zu erwarten gewesen, dass daneben bereits der endgültige Abgabetermin festgelegt worden wäre. Davon ist jedoch nie die Rede gewesen.

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Darüber hinaus spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Antragstellers die abweichende Darstellung des Prüfers F.    . Dieser hat in der genannten E-Mail vom 18. Oktober 2017 ausdrücklich angegeben, als Abgabetermin für die Seminararbeit sei "final" der 9. Oktober 2017 vereinbart worden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bereitschaft des Antragstellers, insoweit auch unzutreffende Angaben zu machen, angesichts seines erheblichen Interesses daran, dass dem geglaubt wird, als ungleich höher einzuschätzen ist als eine solche Bereitschaft bzw. ein solches Interesse des Prüfers. Ferner wird dessen Darstellung bestätigt durch den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausdruck seiner E-Mail vom 13. Oktober 2017. Darin heißt es: "Sie wollten mir Montag die Seminararbeit zukommen lassen. Bislang habe ich leider noch nichts erhalten." Dies kann nur so verstanden werden, dass der 9. Oktober 2017 als Abgabetermin für die Seminararbeit als solche vereinbart war; es ist keine Rede von einer nur vorläufigen Ausarbeitung, die zu übersenden gewesen wäre.

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Die Richtigkeit der Darstellung des Antragstellers zieht es daneben in Zweifel, dass dieser auf die genannte E-Mail des Prüfers vom 13. Oktober 2017 in keiner Weise reagiert hat. Wäre sein Vorbringen richtig, hätte es sich angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für seine berufliche Zukunft aufgedrängt, der Frage, warum die angeblich nach seiner Annahme gesendete E-Mail nicht angekommen war, unverzüglich nachzugehen, vor allem aber, die (vorläufige) Ausarbeitung unverzüglich nochmals zu übersenden und wegen des weiteren Vorgehens mit dem Prüfer in Kontakt zu treten. Der bereits erfolgte oder jedenfalls versuchte Versand einer E-Mail hätte sich möglicherweise durch einen Screen-Shot belegen lassen. Dass der Antragsteller nichts dergleichen getan hat, drängt zu der Annahme, dass er in Bezug auf den angeblichen Versand einer (vorläufigen) Ausarbeitung bis zum 9. Oktober 2017 die Unwahrheit gesagt hat, und legt ein ebensolches Verhalten in Bezug auf die Vereinbarung eines Abgabetermins nahe.

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Ferner sprechen, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, auch die Angaben in der E-Mail des Antragstellers vom 2. November 2017 dafür, dass als Abgabetermin der 9. Oktober 2017 festgelegt worden war. Denn hierin führt dieser selbst an, er habe mit dem Dozenten vereinbart, sein bis zum 9. Oktober 2017 erarbeitetes Skript per Mail vorab zu übersenden. Mit der Annahme, dass lediglich eine vorläufige Ausarbeitung gemeint sein sollte, steht seine abschließende Versicherung nicht in Einklang, die Hausarbeit fristgerecht erstellt zu haben. Die Behauptung ist ferner - wie vorstehend ausgeführt - deshalb nicht glaubhaft, weil der Antragsteller auch eine solche vorläufige Ausarbeitung weder vor noch nach dem 9. Oktober 2017 übersandt hat.

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Hinzu tritt, dass der Antragsteller das Verfahren der Erarbeitung der Seminararbeit insgesamt nachlässig betrieben hat und davon auszugehen ist, dass er auch im Vorfeld unwahre Angaben gemacht hat. Bereits dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausdruck einer E-Mail des Prüfers F.    vom 19. September 2017 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller angekündigt hatte, ihn - den Prüfer - am vorausgegangenen Dienstag anzurufen, was aber offenbar weder an jenem Tag noch in den darauffolgenden Tagen geschehen war. Auf diese Mahnung reagierte der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge erst drei Tage später mit E-Mail vom 22. September 2017, in der er dem Prüfer mitteilte, ein Kurzexposé bereits fertiggestellt zu haben, und ankündigte, dieses am Wochenende zu übersenden. Dass tatsächlich bereits ein Kurzexposé fertiggestellt war, ist allerdings nicht anzunehmen, denn der Antragsteller hat ein Exposé weder - wie sich, hätte es tatsächlich bereits vorgelegen, allerdings aufgedrängt hätte - schon mit der E-Mail vom 22. September 2017, noch - entgegen seiner Ankündigung - am folgenden Wochenende oder später übersandt. Wie der Antragsgegner zutreffend vorgetragen hat, ist dabei auch die Angabe des Antragstellers in der E-Mail vom 26. September 2017, das "Exzerpt" (oder Exposé) sei "zu groß zum schicken", nicht nachvollziehbar, da es sich um eine nicht übermäßig umfangreiche Textdatei gehandelt haben dürfte. Nahe liegt danach, dass dies eine Schutzbehauptung darstellte, die verdecken sollte, dass der Antragsteller tatsächlich nicht einmal das "Exzerpt" (oder Exposé) ausgearbeitet hatte. Nicht glaubhaft ist auch der diesbezügliche Beschwerdevortrag, der Übersendung habe entgegen gestanden, dass er - der Antragsteller - seinerzeit im Trainingslager gewesen sei und lediglich Zugriff auf sein Mobiltelefon gehabt habe. Wenn der Antragsteller unter dem 22. September 2017 angeboten hat, die Ausarbeitung zu übersenden, muss er selbst davon ausgegangen sein, dass ihm dies technisch möglich sein würde. Dies schließt ein, dass er Zugriff auf seinen Computer hatte, da nicht anzunehmen ist, dass er die Seminararbeit mithilfe seines Mobiltelefons erstellt und dort gespeichert hatte.

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Es spricht ferner viel dafür, dass auch die weitere Behauptung in der an den Prüfer F.    gerichteten E-Mail vom 26. September 2017, "ich hab endlich vernünftige Angaben bekommen", lediglich eine - in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende - Ausrede für eine bis dahin verzögerliches Betreiben war. Denn der Antragsgegner hat seinerseits vorgetragen, der Antragsteller habe weder bei der Verwaltung des Studienortes Duisburg noch beim Prüfungssamt der Fachhochschule persönlich, schriftlich oder telefonisch zu den Modalitäten der Wiederholung der Seminarleistung nachgefragt. Der Antragsteller hat dem keinerlei konkrete Angaben dazu entgegen gesetzt, wann er sich mit wem diesbezüglich in Verbindung gesetzt haben will.

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Unergiebig für die Frage, ob die Behauptung des Antragstellers zutrifft, ist schließlich der Umstand, dass das Ausgabeprotokoll zur Anfertigung einer Hausarbeit nach seinem Vorbringen nicht ausgefüllt worden ist. Zwar wäre eine solche schriftliche Fixierung der Festlegungen - wie das streitgegenständliche Verfahren belegt - zweifellos sinnvoll gewesen. Allerdings stellt der Antragsteller ja nicht in Frage, dass er - wenn auch jenes Protokoll nicht ausgefüllt worden sein mag - mit dem Prüfer F.    die Anfertigung einer Seminararbeit vereinbart hat; er trägt vielmehr vor, bereits ein Exposé und eine vorläufige Ausarbeitung erstellt zu haben. Demnach kommt dem Fehlen des Protokolls auch kein hinreichender Aussagewert für die Frage zu, ob ein Abgabetermin festgelegt war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).